Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Schadenersatz bei Unterhaltsmanipulationen

Im Falle von Unterhaltsmanipulationen kann ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht kommen. Das entschied der BGH vor kurzem.
Der ehemalige Ehemann der Klägerin war zu Unterhaltsleistungen in Höhe von 3.900,– DM im Monat verurteilt worden. Sein Einkommen bezog er zu dieser Zeit aus einem Bauunternehmen, welches ihm gehörte. Nachdem er dieses Unternehmen an seine (neue) Lebensgefährtin veräußert hatte, konnte seine Ex- Frau nur noch 1.300,– DM im Monat durchsetzen.
Die so um ihren Unterhalt „betrogene“ Ex- Gattin verlangte nun Schadenersatz von der Lebensgefährtin ihres Verflossenen.
Mit Recht, wie Ihr der BGH nun bescheinigte.
(BGH VI ZR 192/99)

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Nichtleistung der vereinbarten Kaution

Die Nichtleistung der vereinbarten Kaution rechtfertigt bei gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen die fristlose Kündigung, jedenfalls dann, wenn die Erbringung der Sicherheit mehrfach angemahnt wurde.
OLG München, Beschluss vom 17.04.2000, 3W 1332/00

Das Recht zur fristlosen Kündigung wird regelmäßig zu bejahen sein, da die Nichtleistung der vereinbarten Kaution Zweifel an der Vertragstreue und der Bonität des Mieters bzw. Pächters erweckt und das Sicherungsinteresse des Vermieters oder Verpächters beeinträchtigt.

Im vorliegenden Fall ist eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zu sehen, die dem Vermieter/ Verpächter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht.

Auch war eine vorherige Abmahnung des Mieters vor Ausspruch der fristlosen Kündigung durch den Vermieter entbehrlich, als der Vermieter den Mieter mehrfach nachhaltig erfolglos zur Zahlung der Sicherheit aufgefordert hatte.

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Übermäßiges Rauchen in der Mietwohnung

führt zur Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn die Wohnung (hier Teppichboden) übermäßig abgenutzt wird.
(AG Magdeburg, Urteil vom 19.04.2000, 17 C 3320/99)

Obwohl der Mieter nur 1 Jahr und 11 Monate in der Wohnung wohnte, waren sowohl der Teppich als auch die Tapeten vergilbt. In dem vorgefundenen Zustand war die Wohnung nicht mehr weiter zu vermieten.

Die Rechtsprechung geht bei Teppichböden regelmäßig von einer Lebensdauer von 10 Jahren aus. Dass die Verschmutzung des Teppichs in dem zugrundeliegenden Fall bereits nach weniger als 2 Jahren den Austausch des selbigen erforderlich machte, spricht dafür, dass eine über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Beschädigung vorlag. Der Mieter ist zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.

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Markenname als METATAG

Eine verbotene Markennutzung liegt vor, wenn im nicht sichtbaren Teil einer Internetseite eine mit einem Markennamen verwechselbare Zeichenfolge als Metatag – also als maschinenlesbares Suchwort – verwendet wird. Die in Maschinensprache lesbare Bezeichnung ist ebenso verwechselbar wie die in Schriftzeichen sichtbare.
Verwechslungsgefahr liegt insbesondere vor, wenn die vom Benutzer einer Suchmaschine eingegebene Nennung von der Suchmaschine mit der Webseite des Markenverletzers so zusammengeführt wird, dass der falsche Eiundruck entsteht, als seien dort Waren des Inhabers der Markenrechte erhältlich.
(OLG München Urteil vom 6.4.2000 6 U 4123/99)

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unwirksame Klausel zur Bauendreinigung

Die AGB-Klausel in Bauverträgen: „Für anteilige Baureinigung werden dem Aftragnehmer 0,5% von der Schlusssumme in Abzug gebracht.“ benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.
(BGH Urteil v. 6.7.2000 VII ZR 73/00)

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Gesetz über die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen

Die Bundesregierung hat am 16.8.2000 den Entwurf des o.g. Gesetzes verabschiedet, dass damit zur Beschlussfassung dem Bundestag vorgelegt wird. Es soll die Sicherheitsstrukturen der sogenannten „qualifizierten elektronischen Signaturen“ regeln.

Die von solchen Signaturen ausgehenden Rechtswirkungen (Welche Erklärungen kann ich durch meine elektronische Unterschrift abgeben?) werden aber durch dieses Gesetz nicht bestimmt. Dies soll vielmehr im Rahmen eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechtes geschehen. Auch dazu soll zeitnah ein Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht werden.
(Quelle: NJW 2000, 37)

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Einrücken des Erben in genossenschaftliche Stellung des Erblassers

Der Erbe eines Land- und Inventareinbringers, der selbst LPG- Mitglied ist oder wird, rückt in die genossenschaftliche Stellung des Erblassers ein. Dessen Mitgliedszeit wird dem Erben bei der Berechnung der sachbezogenen Abfindungsansprüche angerechnet. Das gilt auch im Falle der Einzelrechtsnachfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
(BGH, Beschl. v. 16.6.2000 – BLw 12/99)

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Einrücken des Erben in genossenschaftliche Stellung des Erblassers

Der Erbe eines Land- und Inventareinbringers, der selbst LPG- Mitglied ist oder wird, rückt in die genossenschaftliche Stellung des Erblassers ein. Dessen Mitgliedszeit wird dem Erben bei der Berechnung der sachbezogenen Abfindungsansprüche angerechnet. Das gilt auch im Falle der Einzelrechtsnachfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
(BGH, Beschl. v. 16.6.2000 – BLw 12/99)

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Mindestlöhne im Baugewerbe

Am 31.8.2000 sind die in der Ersten Mindestlohn- Verordnung festgelegten Mindestlöhne für das Baugewerbe ausgelaufen. Der Bundesarbeitsminister hat allerdings eine Zweite Verordnung über die Mindestlöhne im Baugewerbe zum 1.9.2000 in Kraft gesetzt.
Danach haben Bauarbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Mindestlöhne. Sie betragen 18,87 DM pro Stunde in den alten Bundesländern und 16,60 DM pro Stunde in den neuen Bundesländern. Diese Löhne entsprechen den Regelungen im Mindestlohn-Tarifvertrag des Baugewerbes und machen diese für alle Arbeitnehmer (ob tarifgebunden oder nicht) verbindlich.
Die Verordnung trat am 1.9.2000 in Kraft und gilt bis zum 31. 8.2002. Ab 1.9.2001 steigt der Mindestlohn in der zweiten Stufe auf 19,17 DM bzw. 16,87 DM pro Stunde.
(BGBl. I S. 1285, 1290 ff.)

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Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter

Gemäß § 1615 Buchst. l BGB hat die Kindesmutter zunächst für die Dauer von 6 Wochen bzw. 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater.

Darüber hinaus hat der Kindesvater Unterhalt zu gewähren, soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie in Folge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außer Stande ist.

Überdies kann sich die das Kind betreuende nichteheliche Mutter frei für die Betreuung des Kindes entscheiden, ohne dass sie auf eine Erwerbstätigkeit bzw. teilweise Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann wegen der Möglichkeit einen Kindergarten oder Verwandte in Anspruch zu nehmen.

Denn bei Betreuung eines Kleinkindes kann generell eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Allerdings kann in Ausnahmefällen, beim Vorliegen besonderer Umstände, eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Dies soll hier nicht weiter vertieft werden, es erfolgt lediglich Hinweis auf PALANT/Dietrichsen BGB, 59. Auflage, § 1615 l, Randnummer 10.

Wohlgemerkt, es handelt sich hierbei um Sonderfälle, bei denen eine Erwerbstätigkeit der Kindesmutter erwartet werden kann. Andernfalls hat sie einen Unterhaltsanspruch sowohl für das Kind als auch für sich gegen den Kindesvater. Die Höhe ihres eigenen Unterhaltsanspruchs richtet sich nach ihrer eigenen Lebensstellung, also nach ihrem vorher erzielten Einkommen (vergleiche OLG Koblenz FamRZ 2000, 637)oder ihrem Mindestbedarf. Auf die Lebensstellung des Vaters kommt es nicht an. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt des Kindes und endet 3 Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu verwehren (§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB).

Das von der nichtehelichen Mutter bezogene Erziehungsgeld stellt kein anrechenbares Einkommen im Rahmen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches der nichtehelichen Mutter gegen den Kindesvater dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.00 – 1 BvR 1709/93).

Ist der Kindesvater nicht leistungsfähig, so hat die Mutter einen Anspruch gegen ihre eigenen Eltern. Diesen gegenüber kann allerdings eine Erwerbsobligenheit für die Kindesmutter schon vor Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes bestehen (vergleiche OLG München, FamRZ 1999, 1166).

Sofern der Kindesvater die Betreuung des Kindes übernimmt, steht ihm der Unterhaltsanspruch für die Betreuung des Kindes gegenüber der Kindesmutter zu.