Die AGB-Klausel in Bauverträgen: „Für anteilige Baureinigung werden dem Aftragnehmer 0,5% von der Schlusssumme in Abzug gebracht.“ benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. (BGH Urteil v. 6.7.2000 VII ZR 73/00)
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