Der Erbe eines Land- und Inventareinbringers, der selbst LPG- Mitglied ist oder wird, rückt in die genossenschaftliche Stellung des Erblassers ein. Dessen Mitgliedszeit wird dem Erben bei der Berechnung der sachbezogenen Abfindungsansprüche angerechnet. Das gilt auch im Falle der Einzelrechtsnachfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
(BGH, Beschl. v. 16.6.2000 – BLw 12/99)
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