Autor-Archiv Hagen Döhl

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Suchmaschinen nur bedingt für Markenrecht verletzende Links haftbar

Der Betreiber einer Suchmaschine kann für Markenrecht verletzende Querverweise nur haftbar gemacht werden, wenn der Gesetzesverstoß auch für den juristischen Laien erkennbar war. Mit dieser Begründung hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I die Klage des Inhabers einer geschützten Software-Marke abgewiesen, der für seine fragwürdige Abmahnpraxis berüchtigt ist. Der Betreiber der Suchmaschine hat den beanstandeten Querverweis beseitigt, wollte aber für die Kosten der Abmahnung nicht aufkommen. Das Gericht verglich den Betrieb einer Suchmaschine mit der Herausgabe eines Branchenbuches. Auch dessen Vertreiber müsse nur für „ganz offensichtliche Verletzungshandlungen der von ihm benannten Dritten“ haften.
(Az.: 7 HKO 12081/00)

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Eintragung eines Zustimmungsvorbehaltes in das Grundbuch

Ein Gebäudeeigentümer, für dessen Eigentum kein Gebäudegrundbuchblatt angelegt wurde, kann einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Grundstückes und damit das Erlöschen des selbständigen Gebäudeeigentums nach Ablauf der in Art. 231 § 5 Abs. 3 S. 1 EGBGB bestimmten Frist dadurch verhindern, daß er gem. Art 233 § 2c Abs. 2 EGBGB einen Sicherungsvermerk für seine etwaigen Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz im Grundbuch eintragen läßt, der die Wirkung einer Vormerkung hat.
(BVerwG, Urt. vom 17.12.1998)

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Gesonderter Vertrieb für OEM-Produkte urheberrechtlich nicht durchsetzbar

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, daß ein Softwareunternehmen keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen Händler geltend machen kann, wenn dieser ausdrücklich als OEM-Software gekennzeichnete Ware also Software, die nur mit einem neuen PC vertrieben werden soll isoliert an einen Verbraucher veräußert.

Die klagende Microsoft Corporation unterhält für die von ihr entwickelte und vertriebene Software wie auch sonst in der Branche üblich einen gespaltenen Vertrieb: Auf der einen Seite bietet sie sog. Fachhandelsversionen ihrer Programme an, die zum isolierten Erwerb durch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt sie ihre Programme zur Erstausrüstung neuer Computer in einer einfacheren Ausstattung zu einem wesentlich günstigeren Preis. Diese OEM-Versionen (OEM = Original Equipment Manufacturer) werden von hierzu autorisierten Unternehmen hergestellt und entweder unmittelbar oder über Zwischenhändler an die Hardwarehersteller ausgeliefert. Nach den Verträgen, die Microsoft mit dem Herstellern sowie mit den Zwischenhändlern und den großen PC-Herstellern schließt, dürfen die OEM-Versionen nur zusammen mit einem neuen PC vertrieben werden. Einen entsprechenden Hinweis läßt die Klägerin auf die Verpackung der Software aufdrucken.

Die Beklagte, ein in Berlin ansässiger Hardwarehersteller, hatte von einem Zwischenhändler OEM-Versionen des Betriebssystems der Klägerin (MS-DOS & MS Windows for Workgroups) erworben. Sie veräußerte ein Exemplar isoliert, d.h. ohne einen PC, an einen Endverbraucher. Die Klägerin nahm sie daraufhin wegen einer Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte an der Software auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Da sie so ihr Standpunkt die OEM-Version nur für die gleichzeitige Veräußerung mit einem PC zugelassen habe, sei die von ihr gegebene Erlaubnis zur Weiterverbreitung beschränkt erteilt. Auch der beklagte PC-Hersteller habe nur ein solches beschränktes Nutzungsrecht erhalten und durch den isolierten Weiterverkauf in das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf den Erschöpfungsgrundsatz, nach dem ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie ein Computerprogramm ohne Beschränkung weitervertrieben werden könne, wenn es erst einmal mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sei. Mit seinem gestern verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Klage von Microsoft abgewiesen. Dabei ist der BGH ohne weiteres davon ausgegangen, daß das in Rede stehende Programm Urheberrechtsschutz genießt. Nachdem das von der Beklagten isoliert vertriebene Exemplar des Betriebsprogramms mit Zustimmung der Klägerin in den Handel gelangt sei, könne diese aber den weiteren Vertrieb nicht mit Hilfe des Urheberrechts kontrollieren. Eine Befugnis des Urhebers, durch eine beschränkte Rechts einräumung Einfluß auf den weiteren Vertrieb zu nehmen, sei dem deutschen Recht fremd. Der Urheber habe die Möglichkeiten, die Umstände des ersten Inverkehrbringens zu bestimmen. Im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Waren sehe das Gesetz dann aber eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor. Die sachliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung der Rechtseinräumung könne die Wirkungen dieser Erschöpfung nicht verhindern, wenn das fragliche Werkstück wie hier mit Zustimmung des Berechtigten in den Handel gelangt sei. Der Bundesgerichtshof hat im übrigen das Argument der Klägerin nicht gelten lassen, sie sei im Interesse der Bekämpfung der Softwarepiraterie auf einen gespaltenen Vertrieb angewiesen. Wenn die Klägerin ihre Programme verbilligt an PC-Hersteller abgebe, um eine Erstausrüstung der PC mit Microsoft-Produkten zu fördern, sei nicht einzusehen, warum nicht auch Interessenten an einer isolierten Programmkopie in den Genuß des günstigeren Preises kommen sollten. Das Interesse eines Herstellers, verschiedene Marktsegmente mit unterschiedlichen Preisen zu bedienen, werde auch sonst von der Rechtsordnung nicht ohne weiteres geschützt.

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 – 1 ZR 244/97 )

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Haftung der Ehefrau aus Anscheinsvollmacht

Werden in einem Bauvertrag beide Eheleute als Auftragggeber aufgeführt, ist die gesamte Korrespondenz an beide Eheleute gerichtet, insbesondere das Abnahmeprotokoll, ein Nachtragsangebot, die Schlussrechnung, und ist auch bei einem vorgerichtlichen Schlichtungsversuch ein Schriftstück errichtet worden, das der Beklagte zu 1 (Ehemann) „i.A.“ für die Beklagte zu 2 (Ehefrau) unterschreibt, dann haftet diese nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.
(OLG Dresden NJW-RR 1999, 897)

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Bodenordnungsverfahren gem. Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Lehnt ein Bodeneigentümer eine Geldabfindung von vornherein ab, so schließt dies zwar nicht aus, ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 56, 64 LwAnpG anzuordnen, etwa mit dem Ziel, Tauschflächen zu ermitteln; ausgeschlossen ist aber, im Bodenordnungsplan zu bestimmen, daß der Bodeneigentümer ohne seine Zustimmung statt in Land in Geld abgefunden wird.
Gem. § 58 Abs. 2 LwAnpG kann ein Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nur mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden.
(BVerwG, Urt. vom 09.07.1997, Urt. vom 17.12.1998 und Beschl. vom 21.12.1998)

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Beweisverwertungsverbot wegen Mithörens eines Gespräches

Mitgehörte oder aufgezeichnete Gespräche begründen im Zivilprozess ein Beweisverwertungsverbot. Der Zeugenbeweis über den Inhalt des Gespräches darf deshalb nicht erhoben bzw. verwertet werden. Wenn also ein Gesprächsteilnehmer (in der Regel während eines Telefonates) das Gespräch von einem Dritten mithören lässt oder aufzeichnet, ohne dass sein Gesprächspartner darüber informiert wird, kann dann den mithörenden Dritten nicht als Zeugen für den Inhalt des Gespräches aufbieten.
(OLG Karlsruhe Urteile vom 25.02.2000 – 10 U 221/99)

Hinweis:
§ 201 Strafgesetzbuch stellt übrigens unter der Überschrift „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ die Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen ebenso unter (Freiheits- bzw. Geld-) Strafe wie den Gebrauch einer so hergestellten Aufnahme oder auch nur das bloße Abhören eines nicht zur Kenntnis des Täters bestimmten nicht öffentlich gesprochenen Wortes.

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Kündigung: Mißbrauch des Personalrabatts

Einem Arbeitnehmer kann sofort gekündigt werden, wenn er anderen ohne Erlaubnis Personalrabatt gewährt. In der vorliegenden Entscheidung hatte eine Beschäftigte Kleidungsstücke für einen Bekannten (Nachbarn) über ihren Personalrabatt in Höhe von 20% abgerechnet. Der Rabatt war vom Arbeitgeber beschränkt auf die Mitarbeiter und deren Familienmitglieder eingeräumt. Zur Begründung der Kündigungsbestätigung führte das Gericht an, die Klägerin habe ihren Arbeitgeber durch den unberechtigten Personalrabatt geschädigt.
(LAG Schleswig-Holstein Az: 4 SA 209/98 )

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Mieterhöhungserklärung gegenüber Eheleuten gemäß § 100 Abs. 3 ZGB-DDR

Eine bemerkenswerte Entscheidung hat das Amtsgericht Hoyerswerda am 19.09.2000 verkündet:

Auch wenn das Mietverhältnis auf der Mieterseite gemäß § 100 Abs. 3 ZGB-DDR mit beiden Ehepartnern besteht, kann eine Mieterhöhungserklärung, die der Vermieter nur gegenüber einem der beiden Mieter abgegeben hat, wirksam sein, wenn der Vermieter über den Umstand des Bestehens der Ehe nicht unterrichtet war, nur einer der Ehepartner den Mietvertrag (vor dem 3.10.1990) unterzeichnet hatte, dieser nach den zwischenzeitlichen Mieterhöhungserklärungen die Miete in der entsprechenden Höhe gezahlt hat und überdies sich eben dieser Ehepartner im gesamten bisherigen Verlauf des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter so verhalten hat, als wäre er der einzige Mieter. Mehr zu diesem Urteil… (s. Link)

(AG Hoyerswerda 1 C 1331/96)

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Sittenwidrige Renovierungsvereinbarung

Nach einem Urteil des AG Nürnberg-Fürth sowie des LG Nürnberg-Fürth ist eine Renovierungsvereinbarung sittenwidrig, wenn die nachgelassene Miete in keinem Verhältnis zu der übernommenen Renovierungsverpflichtung steht. Die gesamte Vereinbarung zeigt in massiver Weise ein verwerfliches, sittenwidriges Verhalten der Kläger auf. Aus dem Vertrag ergeben sich letztendlich fast ausschließlich Rechte der Kläger, während den Beklagten bis auf eine minimale Gegenleistung nur erhebliche Pflichten auferlegt werden. Die Kläger haben ihre originäre Vermieterverpflichtung, den Mietern eine zu Wohnzwecken geeignete Wohnung zu überlassen bzw. die Wohnung in einen geeigneten Zustand zu versetzen, zum großen Teil auf die Beklagten abgewälzt. Sie haben von den Beklagten einen regelrechten kompletten Innenausbau, welcher einen erheblichen Zeitaufwand und auch erhebliches fachliches Können voraussetzt, gefordert und haben die Beklagten zusätzlich durch einen detaillierten Fristenplan in ihrer gesamten Lebensführung beschränkt
(AG Nürnberg v. 3. Februar 1999, Az. 28 C 5536/98; LG Nürnberg-Fürth v. 28. Mai 1999, Az.7 S 1524/99).

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Sondernutzung eines Wirtschaftsweges

Anlieger haben grundsätzlich kein Recht, über einen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wirtschaftsweg auf ihr Grundstück zu fahren. Dies gilt auch dann, wenn der Anlieger seine Garagenzufahrt in Kenntnis der Baugenehmigungsbehörde zu dem Wirtschaftsweg hin angelegt hat, obwohl er sein Grundstück auch über eine öffentliche Straße erreichen kann (Beschluss vom 24. August 2000; Az.: 3 L 1907/00.KO).
Verwaltungsgericht 56068 Koblenz, den 4. September 2000Koblenz Deinhardplatz 4 Telefon: 0261/1307-165- Pressestelle – Telefax: 0261/1307-250
Pressemitteilung Nr. 26/2000

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Die Antragsteller dieses Verfahrens sind Eigentümer eines Grundstücks, das sowohl an den B-Weg als auch an die A-Straße grenzt. Während der B-Weg als Erschließungsstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, handelt es sich bei der A-Straße um einen nicht gewidmeten, nur für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Wirtschaftsweg. Zudem sieht der einschlägige Bebauungsplan vor, dass auf der A-Straße vor dem Grundstück der Antragsteller eine öffentliche Grünfläche angelegt werden soll. Dennoch stellten die Antragsteller einen Bauantrag für ein Wohnhaus mit Carport, in dem vorgesehen war, den Carport mit seiner Zufahrt so anzulegen, dass das Grundstück nur von der A-Straße her angefahren werden konnte. Die Baugenehmigung wurde zunächst antragsgemäß erteilt. Später erließ die Baubehörde einen Ergänzungsbescheid, in dem eine Zufahrt zum Grundstück von der A-Straße aus ausdrücklich verboten wurde. Inzwischen hatten die Antragsteller jedoch ihr Wohnhaus mit Carport bereits errichtet und zum B-Weg hin einen Garten angelegt. Nachdem Verhandlungen mit der Verwaltung ergebnislos blieben, begann die Gemeinde damit, die im Bebauungsplan vorgesehene öffentliche Grünfläche anzulegen.
Daraufhin begehrten die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Koblenz vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, der Gemeinde zu untersagen, vor ihrer Grundstückszufahrt Anpflanzungen vorzunehmen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Antrag nur in geringem Umfang statt: Der Gemeinde wurde lediglich aufgegeben, Anpflanzungen, die zur Sperrung der Zufahrt von der A-Straße her führen, für zwei Monate zu unterlassen; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Nach Auffassung der Koblenzer Richter spricht schon bei überschlägiger Prüfung im Eilverfahren alles dafür, dass die Antragsteller nicht beanspruchen können, Zufahrt zu ihrem Grundstück auf Dauer allein von der A-Straße her zu nehmen. Das Anliegerrecht erstrecke sich nur auf solche Straßen und Wege, auf die das Grundstück besonders angewiesen sei. Das Grundstück der Antragsteller werde nach dem Bebauungsplan vom B-Weg aus erschlossen; von dieser Straße aus sei es grundsätzlich uneingeschränkt erreichbar. Demgegenüber komme der A-Straße keine Erschließungsfunktion zu, weil es sich bei ihr um einen ungewidmeten Wirtschaftsweg handele und der Bebauungsplan zudem vor dem Grundstück der Antragsteller eine öffentliche Grünfläche vorsehe. Die Antragsteller hätten auch nicht schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, weiterhin Zufahrt zur A-Straße nehmen zu können. Die Baugenehmigung habe kein solches Vertrauen begründet: ihr Regelungsinhalt umfasse nicht die Änderung der Zweckbestimmung der A-Straße. Vielmehr hätten sie auf eigenes Risiko gehandelt, als sie vor endgültiger Klärung der Rechtslage die Zufahrt zur A-Straße hin angelegt und damit vollendete Tatsachen geschaffen hätten. Der Gemeinde sei lediglich aufzugeben, die von ihr beabsichtigten Maßnahmen zur Anlegung der Grünfläche um zwei Monate zurückzustellen, um den Antragstellern ausreichend Zeit zu geben, eine Zufahrt von ihrem Grundstück zur regulären Erschließungsstraße, also zum B-Weg, herzustellen.
(Beschluss vom 24. August 2000; Az.: 3 L 1907/00.KO; – nicht rechtskräftig -)

Anmerkung:
Die Entscheidung kann bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts (Tel.: 0261/1307-139 oder -114) angefordert werden.