Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Bodenordnungsverfahren gem. Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Lehnt ein Bodeneigentümer eine Geldabfindung von vornherein ab, so schließt dies zwar nicht aus, ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 56, 64 LwAnpG anzuordnen, etwa mit dem Ziel, Tauschflächen zu ermitteln; ausgeschlossen ist aber, im Bodenordnungsplan zu bestimmen, daß der Bodeneigentümer ohne seine Zustimmung statt in Land in Geld abgefunden wird.
Gem. § 58 Abs. 2 LwAnpG kann ein Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nur mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden.
(BVerwG, Urt. vom 09.07.1997, Urt. vom 17.12.1998 und Beschl. vom 21.12.1998)

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Haftung der Ehefrau aus Anscheinsvollmacht

Werden in einem Bauvertrag beide Eheleute als Auftragggeber aufgeführt, ist die gesamte Korrespondenz an beide Eheleute gerichtet, insbesondere das Abnahmeprotokoll, ein Nachtragsangebot, die Schlussrechnung, und ist auch bei einem vorgerichtlichen Schlichtungsversuch ein Schriftstück errichtet worden, das der Beklagte zu 1 (Ehemann) „i.A.“ für die Beklagte zu 2 (Ehefrau) unterschreibt, dann haftet diese nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.
(OLG Dresden NJW-RR 1999, 897)

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Gesonderter Vertrieb für OEM-Produkte urheberrechtlich nicht durchsetzbar

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, daß ein Softwareunternehmen keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen Händler geltend machen kann, wenn dieser ausdrücklich als OEM-Software gekennzeichnete Ware also Software, die nur mit einem neuen PC vertrieben werden soll isoliert an einen Verbraucher veräußert.

Die klagende Microsoft Corporation unterhält für die von ihr entwickelte und vertriebene Software wie auch sonst in der Branche üblich einen gespaltenen Vertrieb: Auf der einen Seite bietet sie sog. Fachhandelsversionen ihrer Programme an, die zum isolierten Erwerb durch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt sie ihre Programme zur Erstausrüstung neuer Computer in einer einfacheren Ausstattung zu einem wesentlich günstigeren Preis. Diese OEM-Versionen (OEM = Original Equipment Manufacturer) werden von hierzu autorisierten Unternehmen hergestellt und entweder unmittelbar oder über Zwischenhändler an die Hardwarehersteller ausgeliefert. Nach den Verträgen, die Microsoft mit dem Herstellern sowie mit den Zwischenhändlern und den großen PC-Herstellern schließt, dürfen die OEM-Versionen nur zusammen mit einem neuen PC vertrieben werden. Einen entsprechenden Hinweis läßt die Klägerin auf die Verpackung der Software aufdrucken.

Die Beklagte, ein in Berlin ansässiger Hardwarehersteller, hatte von einem Zwischenhändler OEM-Versionen des Betriebssystems der Klägerin (MS-DOS & MS Windows for Workgroups) erworben. Sie veräußerte ein Exemplar isoliert, d.h. ohne einen PC, an einen Endverbraucher. Die Klägerin nahm sie daraufhin wegen einer Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte an der Software auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Da sie so ihr Standpunkt die OEM-Version nur für die gleichzeitige Veräußerung mit einem PC zugelassen habe, sei die von ihr gegebene Erlaubnis zur Weiterverbreitung beschränkt erteilt. Auch der beklagte PC-Hersteller habe nur ein solches beschränktes Nutzungsrecht erhalten und durch den isolierten Weiterverkauf in das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf den Erschöpfungsgrundsatz, nach dem ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie ein Computerprogramm ohne Beschränkung weitervertrieben werden könne, wenn es erst einmal mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sei. Mit seinem gestern verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Klage von Microsoft abgewiesen. Dabei ist der BGH ohne weiteres davon ausgegangen, daß das in Rede stehende Programm Urheberrechtsschutz genießt. Nachdem das von der Beklagten isoliert vertriebene Exemplar des Betriebsprogramms mit Zustimmung der Klägerin in den Handel gelangt sei, könne diese aber den weiteren Vertrieb nicht mit Hilfe des Urheberrechts kontrollieren. Eine Befugnis des Urhebers, durch eine beschränkte Rechts einräumung Einfluß auf den weiteren Vertrieb zu nehmen, sei dem deutschen Recht fremd. Der Urheber habe die Möglichkeiten, die Umstände des ersten Inverkehrbringens zu bestimmen. Im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Waren sehe das Gesetz dann aber eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor. Die sachliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung der Rechtseinräumung könne die Wirkungen dieser Erschöpfung nicht verhindern, wenn das fragliche Werkstück wie hier mit Zustimmung des Berechtigten in den Handel gelangt sei. Der Bundesgerichtshof hat im übrigen das Argument der Klägerin nicht gelten lassen, sie sei im Interesse der Bekämpfung der Softwarepiraterie auf einen gespaltenen Vertrieb angewiesen. Wenn die Klägerin ihre Programme verbilligt an PC-Hersteller abgebe, um eine Erstausrüstung der PC mit Microsoft-Produkten zu fördern, sei nicht einzusehen, warum nicht auch Interessenten an einer isolierten Programmkopie in den Genuß des günstigeren Preises kommen sollten. Das Interesse eines Herstellers, verschiedene Marktsegmente mit unterschiedlichen Preisen zu bedienen, werde auch sonst von der Rechtsordnung nicht ohne weiteres geschützt.

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 – 1 ZR 244/97 )

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Eintragung eines Zustimmungsvorbehaltes in das Grundbuch

Ein Gebäudeeigentümer, für dessen Eigentum kein Gebäudegrundbuchblatt angelegt wurde, kann einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Grundstückes und damit das Erlöschen des selbständigen Gebäudeeigentums nach Ablauf der in Art. 231 § 5 Abs. 3 S. 1 EGBGB bestimmten Frist dadurch verhindern, daß er gem. Art 233 § 2c Abs. 2 EGBGB einen Sicherungsvermerk für seine etwaigen Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz im Grundbuch eintragen läßt, der die Wirkung einer Vormerkung hat.
(BVerwG, Urt. vom 17.12.1998)

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Mieterhöhungserklärung gegenüber Eheleuten gemäß § 100 Abs. 3 ZGB-DDR

Eine bemerkenswerte Entscheidung hat das Amtsgericht Hoyerswerda am 19.09.2000 verkündet:

Auch wenn das Mietverhältnis auf der Mieterseite gemäß § 100 Abs. 3 ZGB-DDR mit beiden Ehepartnern besteht, kann eine Mieterhöhungserklärung, die der Vermieter nur gegenüber einem der beiden Mieter abgegeben hat, wirksam sein, wenn der Vermieter über den Umstand des Bestehens der Ehe nicht unterrichtet war, nur einer der Ehepartner den Mietvertrag (vor dem 3.10.1990) unterzeichnet hatte, dieser nach den zwischenzeitlichen Mieterhöhungserklärungen die Miete in der entsprechenden Höhe gezahlt hat und überdies sich eben dieser Ehepartner im gesamten bisherigen Verlauf des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter so verhalten hat, als wäre er der einzige Mieter. Mehr zu diesem Urteil… (s. Link)

(AG Hoyerswerda 1 C 1331/96)

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Kündigung: Mißbrauch des Personalrabatts

Einem Arbeitnehmer kann sofort gekündigt werden, wenn er anderen ohne Erlaubnis Personalrabatt gewährt. In der vorliegenden Entscheidung hatte eine Beschäftigte Kleidungsstücke für einen Bekannten (Nachbarn) über ihren Personalrabatt in Höhe von 20% abgerechnet. Der Rabatt war vom Arbeitgeber beschränkt auf die Mitarbeiter und deren Familienmitglieder eingeräumt. Zur Begründung der Kündigungsbestätigung führte das Gericht an, die Klägerin habe ihren Arbeitgeber durch den unberechtigten Personalrabatt geschädigt.
(LAG Schleswig-Holstein Az: 4 SA 209/98 )

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Beweisverwertungsverbot wegen Mithörens eines Gespräches

Mitgehörte oder aufgezeichnete Gespräche begründen im Zivilprozess ein Beweisverwertungsverbot. Der Zeugenbeweis über den Inhalt des Gespräches darf deshalb nicht erhoben bzw. verwertet werden. Wenn also ein Gesprächsteilnehmer (in der Regel während eines Telefonates) das Gespräch von einem Dritten mithören lässt oder aufzeichnet, ohne dass sein Gesprächspartner darüber informiert wird, kann dann den mithörenden Dritten nicht als Zeugen für den Inhalt des Gespräches aufbieten.
(OLG Karlsruhe Urteile vom 25.02.2000 – 10 U 221/99)

Hinweis:
§ 201 Strafgesetzbuch stellt übrigens unter der Überschrift „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ die Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen ebenso unter (Freiheits- bzw. Geld-) Strafe wie den Gebrauch einer so hergestellten Aufnahme oder auch nur das bloße Abhören eines nicht zur Kenntnis des Täters bestimmten nicht öffentlich gesprochenen Wortes.

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Landgericht Köln verbietet Power-Shopping

Nach Auffassung des LG Kölns handelt es sich beim Power-Shopping um ein „sittenwidriges Ausnutzen der Spiellust“ der Verbraucher, da deren Kaufentschluss „unsachgemäß beeinflusst“ werde. Es bestehe die Gefahr, dass das Urteil der Verbraucher durch den „unsachgemäßen Anreiz“ getrübt werde. Beim Power-Shopping seien durch Erhöhung der Verkaufszahlen Preisersparnisse von fast 50 Prozent möglich
(LG Köln 33 O 180/00)

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Landgericht Köln verbietet Power-Shopping

Nach Auffassung des LG Kölns handelt es sich beim Power-Shopping um ein „sittenwidriges Ausnutzen der Spiellust“ der Verbraucher, da deren Kaufentschluss „unsachgemäß beeinflusst“ werde. Es bestehe die Gefahr, dass das Urteil der Verbraucher durch den „unsachgemäßen Anreiz“ getrübt werde. Beim Power-Shopping seien durch Erhöhung der Verkaufszahlen Preisersparnisse von fast 50 Prozent möglich
(LG Köln 33 O 180/00)

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Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums – Verbraucherschutz

Berlin, am 2. Oktober 2000
Bundesjustizministerium: Niemand braucht sich überrumpeln zu lassen

Verbraucher können 2 Wochen lang prüfen
Verbraucher können jetzt zwei Wochen lang ihren Konsumentenkredit widerrufen. Wenn sie bei einem anderen Geldinstitut ein günstigeres Angebot finden, können sie sich in dieser Frist vom ersten Vertrag lösen. Auch wer an der Haustür einen Vertrag abgeschlossen hat, kann es sich jetzt zwei Wochen lang noch einmal überlegen. Das Widerrufsrecht gab es bisher schon; seit Monatsbeginn gilt aber auch hier eine Frist von zwei Wochen.
Der Sprecher des Bundesjustizministeriums, Dr. Thomas Weber, erläutert: „Viele Menschen fühlen sich überrumpelt, wenn sie an ihrer Haustür oder auch auf der Straße auf ein Angebot angesprochen werden. Wer sich kurz darauf nicht mehr so sicher ist, kann sich den Vertrag in Ruhe ansehen – und möglicherweise anders entscheiden. Das ist ein wichtiger Bestandteil des Verbraucherschutzes. Bisher galt hierfür eine Frist von sieben Tagen. Jetzt ist sie auf zwei Wochen verlängert worden. Für seriöse Anbieter ist dies kein Nachteil: Wer ein gutes Angebot unterbreitet, braucht die kritische Prüfung nicht zu fürchten.“
Die Gesetzesänderungen sind Teil des Fernabsatzgesetzes, das seit dem 30. Juni dieses Jahres in Kraft ist. Dieses ändert nun auch das Haustürwiderrufsgesetz und das Verbraucherkreditgesetz. Um den betroffenen Unternehmen Zeit für die Umstellung zu geben, treten diese beiden Änderungen erst jetzt in Kraft. Bereits seit drei Monaten gelten die zwei Wochen für das Widerrufsrecht bei Verkäufen, die ausschließlich über Telefon, Telefax oder beispielsweise Internet gelaufen sind, und für Teilzeitwohnrechteverträge.
Hinweis: Fernabsatzgesetz, Haustürwiderrufsgesetz, Verbraucherkreditgesetz und das Teilzeitwohnrechtegesetz gehören zu den zahlreichen, für Verbraucher praktisch nicht zu überblickenden Nebengesetzen des eigentlichen Kaufrechts, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin will diese daher im Rahmen der sogenannten Schuldrechtsmodernisierung zum Jahresbeginn 2002 in das BGB zurückführen und so übersichtlicher gestalten.