Werden in einem Bauvertrag beide Eheleute als Auftragggeber aufgeführt, ist die gesamte Korrespondenz an beide Eheleute gerichtet, insbesondere das Abnahmeprotokoll, ein Nachtragsangebot, die Schlussrechnung, und ist auch bei einem vorgerichtlichen Schlichtungsversuch ein Schriftstück errichtet worden, das der Beklagte zu 1 (Ehemann) „i.A.“ für die Beklagte zu 2 (Ehefrau) unterschreibt, dann haftet diese nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.
(OLG Dresden NJW-RR 1999, 897)
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