Sondernutzung eines Wirtschaftsweges

VonHagen Döhl

Sondernutzung eines Wirtschaftsweges

Anlieger haben grundsätzlich kein Recht, über einen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wirtschaftsweg auf ihr Grundstück zu fahren. Dies gilt auch dann, wenn der Anlieger seine Garagenzufahrt in Kenntnis der Baugenehmigungsbehörde zu dem Wirtschaftsweg hin angelegt hat, obwohl er sein Grundstück auch über eine öffentliche Straße erreichen kann (Beschluss vom 24. August 2000; Az.: 3 L 1907/00.KO).
Verwaltungsgericht 56068 Koblenz, den 4. September 2000Koblenz Deinhardplatz 4 Telefon: 0261/1307-165- Pressestelle – Telefax: 0261/1307-250
Pressemitteilung Nr. 26/2000

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Die Antragsteller dieses Verfahrens sind Eigentümer eines Grundstücks, das sowohl an den B-Weg als auch an die A-Straße grenzt. Während der B-Weg als Erschließungsstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, handelt es sich bei der A-Straße um einen nicht gewidmeten, nur für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Wirtschaftsweg. Zudem sieht der einschlägige Bebauungsplan vor, dass auf der A-Straße vor dem Grundstück der Antragsteller eine öffentliche Grünfläche angelegt werden soll. Dennoch stellten die Antragsteller einen Bauantrag für ein Wohnhaus mit Carport, in dem vorgesehen war, den Carport mit seiner Zufahrt so anzulegen, dass das Grundstück nur von der A-Straße her angefahren werden konnte. Die Baugenehmigung wurde zunächst antragsgemäß erteilt. Später erließ die Baubehörde einen Ergänzungsbescheid, in dem eine Zufahrt zum Grundstück von der A-Straße aus ausdrücklich verboten wurde. Inzwischen hatten die Antragsteller jedoch ihr Wohnhaus mit Carport bereits errichtet und zum B-Weg hin einen Garten angelegt. Nachdem Verhandlungen mit der Verwaltung ergebnislos blieben, begann die Gemeinde damit, die im Bebauungsplan vorgesehene öffentliche Grünfläche anzulegen.
Daraufhin begehrten die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Koblenz vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, der Gemeinde zu untersagen, vor ihrer Grundstückszufahrt Anpflanzungen vorzunehmen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Antrag nur in geringem Umfang statt: Der Gemeinde wurde lediglich aufgegeben, Anpflanzungen, die zur Sperrung der Zufahrt von der A-Straße her führen, für zwei Monate zu unterlassen; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Nach Auffassung der Koblenzer Richter spricht schon bei überschlägiger Prüfung im Eilverfahren alles dafür, dass die Antragsteller nicht beanspruchen können, Zufahrt zu ihrem Grundstück auf Dauer allein von der A-Straße her zu nehmen. Das Anliegerrecht erstrecke sich nur auf solche Straßen und Wege, auf die das Grundstück besonders angewiesen sei. Das Grundstück der Antragsteller werde nach dem Bebauungsplan vom B-Weg aus erschlossen; von dieser Straße aus sei es grundsätzlich uneingeschränkt erreichbar. Demgegenüber komme der A-Straße keine Erschließungsfunktion zu, weil es sich bei ihr um einen ungewidmeten Wirtschaftsweg handele und der Bebauungsplan zudem vor dem Grundstück der Antragsteller eine öffentliche Grünfläche vorsehe. Die Antragsteller hätten auch nicht schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, weiterhin Zufahrt zur A-Straße nehmen zu können. Die Baugenehmigung habe kein solches Vertrauen begründet: ihr Regelungsinhalt umfasse nicht die Änderung der Zweckbestimmung der A-Straße. Vielmehr hätten sie auf eigenes Risiko gehandelt, als sie vor endgültiger Klärung der Rechtslage die Zufahrt zur A-Straße hin angelegt und damit vollendete Tatsachen geschaffen hätten. Der Gemeinde sei lediglich aufzugeben, die von ihr beabsichtigten Maßnahmen zur Anlegung der Grünfläche um zwei Monate zurückzustellen, um den Antragstellern ausreichend Zeit zu geben, eine Zufahrt von ihrem Grundstück zur regulären Erschließungsstraße, also zum B-Weg, herzustellen.
(Beschluss vom 24. August 2000; Az.: 3 L 1907/00.KO; – nicht rechtskräftig -)

Anmerkung:
Die Entscheidung kann bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts (Tel.: 0261/1307-139 oder -114) angefordert werden.

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