Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer bzw. unzumutbarer Härte

Eine Zurückstellung vom Wehrdienst ist anzuordnen, wenn dies für den Einzuberufenden eine besondere Härte bedeuten würde, etwa, wenn bei einem Tierhaltungsbetrieb keine geeignete Ersatzkraft gefunden werden kann, damit eine Umorganisation des landwirtschaftlichen Betriebes nicht möglich ist und erhebliche finanzielle Belastungen eingegangen wurden.
(VG Leipzig, Beschl. vom 28.05.1998)

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Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Ein Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig.
Aufgrund einer von der Kauffrau D erteilten Einzugsermächtigung zog die C-Bank auf ein bei der beklagten Sparkasse unterhaltenes Konto monatlich Lastschriften. Nachdem die D-GmbH das Konto übernommen hatte, löste die Beklagte bis September 1997 unberechtigt noch fünf vorgelegte Lastschriften unter Belastung des Kontos ein. Der als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D-GmbH bestellte Kläger verlangte von der Beklagten im April 1998 die Rückbuchung dieser Lastschrift-Belastungen. Nach Erlöschen des Giroverhältnisses macht er diesen Anspruch klageweise als Zahlungsanspruch geltend. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der beklagten Sparkasse hatte keinen Erfolg. Der XI. Zivilsenat hat in dem Rückbuchungsverlangen des Klägers einen wirksamen Widerspruch gegen die unberechtigten Kontobelastungen gesehen. Die Widerspruchsmöglichkeit war nicht durch Zeitablauf erloschen, da der mit einem Widerspruch geltend gemachte Anspruch auf Kontoberichtigung einer Befristung nicht unterliegt und erst mit Genehmigung entfällt. Eine solche Genehmigung, die weder ausdrücklich noch konkludent erklärt war, konnte nicht aufgrund Schweigens auf einen Rechnungsabschluß angenommen werden. Zwar führt nach Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen im Zusammenhang mit der im Rechnungsabschluß-Auszug enthaltenen Belehrung ein solches Schweigen innerhalb eines Monats bzw. vier Wochen zu einem Anerkenntnis des Saldos; da jedoch die Lastschrift-Belastungen zu ihrer Wirksamkeit der geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung nach § 684 Satz 2 BGB bedürfen, hat das Schweigen auf einen solche Belastungen enthaltenden Rechnungsabschluß nur dann Genehmigungscharakter, wenn diese Folge des Schweigens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist und der Kontoinhaber auf diese Folge hingewiesen wird. Daran fehlte es.
(Pressemitteilung – Karlsruhe, den 6. Juni 2000)

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Keine eigenmächtige Installation einer Parabol-Antenne durch Mieter

„Der grundsätzliche Vorrang der Informationsfreiheit (Artikel 5 GG, Art 14 VvB) schließt eine vertragliche Regelung nicht aus, wonach der Mieter vor der Installation einer Parabol-Antenne eine Zustimmung des Vermieters einholen muß.
Verfassungwidrig wäre eine vorbehaltslose Verweigerung der Zustimmung, die durch keine anerkennenswerten Vermieterinteressen gerechtfertigt ist.“
(Beschluß vom 21.02.2000 des Verfassungsgerichtshofs Berlin)

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Urheberrechtsschutz von Internet-Seiten

Wie bei Computerprogrammen ist auch bei der Gestaltung von Internet-Seiten eine besondere schöpferische Leistung zu fordern, damit urheberrechtlicher Schutz gewährt werden kann. Die bloße Aneinanderreihung von abgebildeten Holzklebern auf der Internet-Seite eines Baumarkts wird diesen Ansprüchen nicht gerecht und ist daher urheberrechtlich nicht geschützt.

Eine Irreführung und damit ein Wettbewerbsverstoß ist auch nicht darin zu sehen, daß ein Mitbewerber durch einen sogenannten Link die Internet-Seite eines anderen Anbieters in den Rahmen seiner eigenen Website einblendet (sogenannte Frames).
(Urteil des LG Düsseldorf vom 29.04.1998 -12 O 347/97 – Computer und Recht 1998,763)

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Arbeitslosengeld ruht bei Urlaubsabgeltung

Wird nach der Beendigund des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung gezahlt, dann ruht für diese Zeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gilt auch für einen Feiertag.

Der Fall: Der Arbeitnehmer, der bis zum 30. April beschäftigt war, meldete sich am 2. Mai, einem Donnerstag, arbeitslos. Am selben Tag wurde er krankgeschrieben; die Arbeitsunfähigkeit hielt bis zum 23. Juni an. Das Arbeitsamt lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum 13. Mai ab und begründete dies damit, dass der Anspruch wegen einer vom Arbeitgeber gezahlten Urlaubsabgeltung bis dahin ruhe. Der Arbeitnehmer machte geltend, Urlaubsabgeltung werde nicht für einen Wochenfeiertag gewährt. Daher ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht am 1. Mai, so dass er während des Bezugs von Arbeitslosengeld am 2. Mai arbeitsunfähig geworden sei. Somit müsse ihm Arbeitslosengeld während der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen weitergezahlt werden. Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg.

Das Bundessozialgericht hat wie folgt entschieden: Am 1. Mai hat der Anspruch auf Arbeitslosengeld geruht. Der Kläger kann auch für die Zeit ab 2. Mai nicht verlangen, dass ihm Arbeitslosengeld während einer Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen weitergezahlt werde. Denn das setze voraus, dass der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld bezogen hat. Hieran fehlte es, weil für den 1. Mai kein Arbeitslosengeld zu zahlen war.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 2. November 2000 – B 11 AL 25/00 R)

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Verkehrssicherungspflicht eines Landwirtes

Wird anläßlich eines Viehtriebes ein öffentlicher Weg mit Weidedraht abgesperrt, dieser aber anschließend nicht entfernt, so ist der Landwirt zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Radfahrer über den gespannten Draht stürzt und dabei verletzt wird.
(OLG Köln, Urt. vom 23.01.1998)

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Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Erwartet die Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind, kann der Ehemann wegen der Möglichkeit des Ausschlusses der Vaterschaftsvermutung nach § 1599 II S. 1 Hs. 1 BGB schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Ehescheidung begehren.
(OLG Karlsruhe, Beschluß v. 13.4.2000 – 20 WF 32/00)

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Timesharing-Vertrag und Kreditvertrag mit Bank

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Dresden hat ein Urteil des Landgerichtes Leipzig bestätigt, nach dem die kreditgebende Bank ihrem Kunden wegen eines sittenwidrigen Timesharing-Vertrages die von dem Kunden bereits gezahlten Kreditraten zurückzahlen muss. Die Bank bleibt damit auf dem Kredit „sitzen“.
Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass ein Timesharing-Vertrag (Kaufvertrag über ein Teilzeitwohnrecht in einer Ferienwohnanlage) gegen die guten Sitten verstoße und deshalb gemäß § 138 BGB nichtig sei, wenn er bewusst unklar, unvollständig und irreführend formuliert wurde, um die Risiken des Geschäftes für den Käufer zu verschleiern. Diese Nichtigkeit des Timesharing-Vertrages kann – so das OLG Dresden – nach § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz auch der kreditgebenden Bank entgegengehalten werden, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises gedient hat. Die Käufer sind in diesem Falle nicht nur zur Verweigerung von weiteren Kreditratenzahlungen berechtigt, sondern haben gegen die kreditgewährende Bank sogar einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen bereits geleisteten Kreditraten.
Da dies bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt war, hat das OLG Dresden deshalb auch die Revision zugelassen. Die Revisionsverhandlung beim Bundesgerichtshof stand ursprünglich für den 18.07.2000 an. Der BGH (Aktenzeichen XI ZR 328/99) hatte diesbezüglich auch eine Grundsatzentscheidung angekündigt. Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat allerdings die beklagte Bank die Revision zurückgenommen, womit das Urteil des OLG Dresden rechtskräftig geworden ist.
(OLG Dresden, Urteil vom 3.11.1999 – 8 U 1305/99)

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Pflichtteilsrecht verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das deutsche Pflichtteilsrecht mit der grundgesetzlichen Erbrechtsgarantie und der Testierfreiheit vereinbar ist. Es hat festgestellt, dass die Regelungen zum Pflichtteilsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) diesen Grundsätzen nicht entgegenstehen – also verfassungsgemäß sind.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.08.2000 – 1 BvR 2464/97)

VonHagen Döhl

Bodenwertermittlung und Nutzungsentschädigung

Für Grundstücke im Außenbereich, bebaut mit landwirtschaftlichen Gebäuden, ist deren spezieller Verkehrswert als Bauland für landwirtschaftliche Nutzung ohne gesicherte Erschließung maßgebend und zu bestimmen über die Vergleichswertmethode.
-BGH, Urt. vom 26.10.1999