Wird nach der Beendigund des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung gezahlt, dann ruht für diese Zeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gilt auch für einen Feiertag.
Der Fall: Der Arbeitnehmer, der bis zum 30. April beschäftigt war, meldete sich am 2. Mai, einem Donnerstag, arbeitslos. Am selben Tag wurde er krankgeschrieben; die Arbeitsunfähigkeit hielt bis zum 23. Juni an. Das Arbeitsamt lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum 13. Mai ab und begründete dies damit, dass der Anspruch wegen einer vom Arbeitgeber gezahlten Urlaubsabgeltung bis dahin ruhe. Der Arbeitnehmer machte geltend, Urlaubsabgeltung werde nicht für einen Wochenfeiertag gewährt. Daher ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht am 1. Mai, so dass er während des Bezugs von Arbeitslosengeld am 2. Mai arbeitsunfähig geworden sei. Somit müsse ihm Arbeitslosengeld während der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen weitergezahlt werden. Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg.
Das Bundessozialgericht hat wie folgt entschieden: Am 1. Mai hat der Anspruch auf Arbeitslosengeld geruht. Der Kläger kann auch für die Zeit ab 2. Mai nicht verlangen, dass ihm Arbeitslosengeld während einer Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen weitergezahlt werde. Denn das setze voraus, dass der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld bezogen hat. Hieran fehlte es, weil für den 1. Mai kein Arbeitslosengeld zu zahlen war.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 2. November 2000 – B 11 AL 25/00 R)
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