„Der grundsätzliche Vorrang der Informationsfreiheit (Artikel 5 GG, Art 14 VvB) schließt eine vertragliche Regelung nicht aus, wonach der Mieter vor der Installation einer Parabol-Antenne eine Zustimmung des Vermieters einholen muß.
Verfassungwidrig wäre eine vorbehaltslose Verweigerung der Zustimmung, die durch keine anerkennenswerten Vermieterinteressen gerechtfertigt ist.“
(Beschluß vom 21.02.2000 des Verfassungsgerichtshofs Berlin)
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