Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Abwasserhebeanlage als Sondereigentum, § 5 WEG, § 94 BGB

Eine Abwasserhebeanlage, die sich im gemeinschaftseigenen Heizungskeller befindet und lediglich der Abwasserentsorgung einer einzelnen Eigentumswohnung dient, gehört als Gebäudebestandteil gemäß § 5 I WEG zu den Sondereigentumsräumen, deren Abwässer sie entsorgt, und ist damit Gegenstand des Sondereigentums.

(OLG Düsseldorf, B. v. 30. Oktober 2000, Az.: 3 Wx 276/00, WM 2000, 36)

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Renovierungsklauseln im Mietvertrag können unwirksam sein

(gms) – Mieter dürfen per Mietvertrag nicht dazu verpflichtet werden, beim Auszug die Tapete sowie den Kleber an Wand und Boden zu entfernen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts
Saarbrücken (Az.: 13 B S 65/00) macht der Deutsche Mieterbund (DMB) in Köln aufmerksam. Solche Klauseln seien zumindest dann unwirksam, wenn im Mietvertrag zusätzlich vereinbart ist, dass der Mieter
Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen vornehmen muss.
Dem DMB zufolge kann im Mietvertrag wirksam vereinbart werden, dass der Mieter Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flur, Diele und Toilette alle fünf Jahre und die übrigen
Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss. Ist dies vereinbart, kann aber nicht noch zusätzlich gefordert werden, dass auf jeden Fall beim Auszug noch die Tapeten entfernt oder den Kleber beseitigt
werden. Mit einer derartigen Zusatzvereinbarung würde dem Mieter eine weitere Renovierungsverpflichtung aufgebürdet, die unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung ist. Dies ist laut DMB unwirksam.
(Landgericht Saarbrücken (Az.: 13 B S 65/00) Saarbrücken (Az.: 13 B S 65/00))

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Der „treulose“ Sohn

Die Eltern schlossen mit einem ihrer Söhne einen Erbvertrag ab, mit dem sie diesen als Alleinerben des Letztversterbenden einsetzten. Der Sohn verpflichtete sich in dem Vertrag, seine Eltern auf deren Verlangen in seinem Haus aufzunehmen, sie zu versorgen und zu pflegen. Einige Jahre später verzog der Sohn in eine andere Stadt, ohne seine Anschrift zu hinterlassen und sich weiter um seine Eltern zu kümmern. Diese erklärten drei weitere Jahre später die Anfechtung und den Rücktritt vom Erbvertrag. Nach dem Tod der Eltern stritten der Sohn und seine Geschwister um das Erbe.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte, daß die Weigerung des Sohnes, die erbvertraglich vereinbarten Versorgungsleistungen zu erbringen, ein Grund zur Anfechtung gewesen wäre. Diese hätte aber binnen eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen müssen und war somit verspätet. Das Gericht räumte den Eltern jedoch ein Rücktrittsrecht ein, da der Sohn die vereinbarten Versorgungsleistungen nicht erbrachte und die Erbringung nach seinem Verhalten auch nicht zu erwarten war. Der noch zu Lebzeiten der Eltern erklärte Rücktritt war somit zu Recht erfolgt. Der treulose Sohn konnte sich nach dem Tod der Eltern nicht mehr auf den Erbvertrag berufen.
(Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.01.1997, 13 U 9/95, NJW-RR 1997, 708, )

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Parksünder mit Handy nicht abschleppen?

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat festgestellt, dass es der Polizei (Politessen) zuzumuten sei, Parksünder telefonisch ausfindig zu machen, wenn die Handy-Nummer des Fahrzeugführers bekannt ist. Jedenfalls dürfe ohne den Versuch, den Fahrer telefonisch zu erreichen, das Fahrzeug nicht abgeschleppt werden. Der Kläger hatte in dem Verwaltungsgerichtsverfahren geltend gemacht, dass er am Fahrzeug seine Handy-Nummer hinterlassen habe und kurzfristig hätte zum Fahrzeug zurückkehren können, wenn man ihn angerufen hätte.

(Verwaltungsgericht Hamburg, 3 VG-268/2000)

Anmerkung: Ein Internetanbieter hat sich dies sofort zu Werbenutzen gemacht. Unter www.wekacityline.de kann man kostenlos einen persönlichen Antiabschlepp-Aufkleber bestellen, auf dem die persönliche Handy-Nummer aufgedruckt ist (Klick-Anteilung: rechts auf „Handy schützt vor Absschleppdienst“ klicken!)

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LG Bautzen bestätigt Urteil des AG Hoyerswerda zur Mieterhöhungserklärung gegenüber Eheleuten gemäß § 100 Abs. 3 ZGB-DDR

Das LG Bautzen hat durch Urteil vom 14.3.2001 die weiter unten am 21.10.2000 eingestellte Entscheidung des AG Hoyerswerda bestätigt, nach der die zuviel gezahlte Miete durch die Mieter auch dann nicht zurückverlangt werden kann, wenn zuvor die Mieterhöhungserklärungen an nur einen anstatt an beide Ehepartner gerichtet worden waren.

§ 100 Abs. 3 ZGB-DDR regelte, dass Ehepartner immer beide Mietvertragspartei geworden sind, auch wenn nur einer von beiden den Mietvertrag unterzeichnet hat und selbst dann, wenn die Eheschließung nach dem Zustandekommen des Mietvertrages mit zunächst nur einem der Mieter erfolgte. Damit sind Mieterhöhungen immer an beide Eheleute zu richten. Bisher hatte die Rechtssprechung auch keine Rücksicht darauf genommen, ob dem Vermieter der Umstand der Eheschließung überhaupt bekannt war.

Das Landgericht sah es als treuwidrig an, wenn die Mieterin jahrelang die Miete zahlt, die nur an sie gerichteten Erhöhungserklärungen widerspruchslos hinnahm und auch sonst immer nur allein gegenüber dem Vermieter als Vertragspartei in Erscheiniung trat, nun jedoch sich auf die Unwirksamkeit der Mieterhöhungen seit 1990 berufen und die Mietzahlungen zurückfordern wollte.

(LG Bautzen Urt. v. 14.3.2001 – 1 S 170/00)

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Sittenwidrigkeit einer Abfindungsvereinbarung – § 138 I BGB

Bei der Frage, ob eine Abfindungsvereinbarung aus Anlass des Ausscheidens eines Mitglieds aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), kommt es nicht auf die Grundsätze an, die für die Sittenwidrigkeit gegenseitiger Verträge gelten (Gedanke des besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung). Vielmehr ist entscheidend, ob der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über das hinausgeht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit ist, und ob der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 5.3.1999, BLw 52/98, AgrarR 1999, 248).

(BGH, Beschl. v. 16.6.2000 – BLw 19/99 – (127/99)) Aus den Gründen: …

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Bei Streit kann Wohnrecht in Rente umgewandelt werden

Bei heftigem Streit kann ein lebenslanges Wohnrecht in eine lebenslange Miete umgewandelt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe (Kreis Steinburg) hervor. Wenn dem Berechtigten wegen eines schwerwiegenden Zerwürfnisses die Nutzung des Wohnrechts nicht mehr zumutbar ist, habe er einen Anspruch auf Änderung der vertraglichen Beziehungen, heißt es in dem Urteil (Az. 6 O 96/00).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Frau vor 15 Jahren nach dem Tod ihres Mannes das fast abbezahlte Einfamilienhaus dem Sohn und der Schwiegertochter überschrieben. Im Gegenzug erhielt sie von den Kindern ein lebenslanges Wohnrecht im Obergeschoss des Hauses plus 100 Mark Rente. Nach 13 Jahren zog die Witwe im Sommer 1999 aus ihrer Wohnung aus – hauptsächlich «wegen des stark angespannten Verhältnisses». Sie verlangte von ihren Kindern anstelle des Wohnrechts eine monatliche Miete – insgesamt 400 Mark. Das Landgericht gab ihrer entsprechenden Klage statt.
«Das Verhalten der Beklagten macht es der Klägerin unzumutbar, sie weiterhin auf ihr Wohnrecht zu verweisen», entschied das Landgericht. Die Umwandlung des Wohnrechts in eine Rentenzahlung sei ihnen zuzumuten. Sie hätten das Häuschen fast belastungsfrei übernommen, so dass ihnen entsprechende Wohnkosten nicht entstehen. «Letztlich können sie die Rentenbetrag durch Vermietung der Wohnung erwirtschaften», heißt es in dem Urteil des Landgerichts.
LG Itzehoe (Az. 6 O 96/00).

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Abschlagszahlungen in Bauträgerverträgen

Eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag ist insgesamt nichtig, wenn sie zu Lasten des Erwerbers vom § Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) abweicht.
Wenn eine solche Vereinbarung nichtig ist, tritt an ihre Stelle nicht der Abschlagszahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung die Regelung des § 641 Abs. 1 BGB. Danach kann der Bauträger den gesamten Kaufpreis für das zu errichtende Bauwerk erst verlangen, wenn er dieses vollständig abgeschlossen hergestellt hat und an den Käufer übergeben hat.
Die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung führt nicht zur Nichtigkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen.
(BGH Urteil v. 22.12.2000 – VII ZR 310/99)

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Dispokredit pfändbar

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.3.2001 ist nun auch ein dem Schuldner eingeräumter Dispokredit seiner Bank pfändbar.
Ein Finanzamt hatte wegen der Steuerverbindlichkeiten des Schuldners sämtliche Forderungen eines Sparkassenkunden gegen seine Bank gepfändet. Das Kreditinstitut hatte mitgeteilt, dass das Konto kein Guthaben aufweise und deshalb an das Finanzamt nichts überwiesen. Gleichwohl hat es im Rahmen eines bestehenden Kontokorrentrahmenlimits weiter Überweisungs- und Auszahlungsaufträge des Schuldners ausgeführt. Das Finanzamt verlangte nunmehr diese Beträge zur Deckung der Steuerschulden heraus. Das OLG Hamm hatte die Forderung abgewiesen. Der 9. BGH Zivilsenat hob das OLG-Urteil mit der Begründung auf, dass durch die Vereinbarung eines Dispokredites ein Rechtsanspruch gegen die Bank entstehe, der – wie jede andere Forderung – pfändbar sei und zwar auch im Voraus.

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Vermietung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerräumen durch Mehrheitsbeschluss?

Auf Vorlage des BayObLG hat der BGH nunmehr diese Frage beantwortet (NJW 2000, 32 11 = ZfIR 2000, 716).

Danach kann über die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.

Der Mehrheitsbeschluss über die Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums entzieht den Wohnungseigentümern nicht das Recht zum Mitgebrauch, sondern er setzt es weiterhin voraus und regelt im Grunde nur die Art und Weise der Ausübung, indem er die Möglichkeit des unmittelbaren Eigengebrauchs durch die des mittelbaren Fremdgebrauchs ersetzt und an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs den Anteil an den Mieteinnahmen treten lässt.

Die Vermietung gemeinschaftlicher Flächen kann ordnungsmäßigem Gebrauch entsprechen. Dies ist Einzelfallfrage. Die Einzelheiten sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums bei Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen zu ermitteln.

Das Recht auf Mitgebrauch gemäß § 13 Abs. 2 WEG gewährt kein Recht zum Eigengebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern bestimmt nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Benutzungsart. Es müssen also ganz besondere Umstände vorliegen, um die Vermietung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Räume als nachteilig im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG erscheinen zu lassen. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn die durch den Mehrheitsbeschluss festgelegte Miete zum Nachteil der vermietenden Eigentümer völlig außer Verhältnis steht.