Renovierungsklauseln im Mietvertrag können unwirksam sein

VonHagen Döhl

Renovierungsklauseln im Mietvertrag können unwirksam sein

(gms) – Mieter dürfen per Mietvertrag nicht dazu verpflichtet werden, beim Auszug die Tapete sowie den Kleber an Wand und Boden zu entfernen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts
Saarbrücken (Az.: 13 B S 65/00) macht der Deutsche Mieterbund (DMB) in Köln aufmerksam. Solche Klauseln seien zumindest dann unwirksam, wenn im Mietvertrag zusätzlich vereinbart ist, dass der Mieter
Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen vornehmen muss.
Dem DMB zufolge kann im Mietvertrag wirksam vereinbart werden, dass der Mieter Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flur, Diele und Toilette alle fünf Jahre und die übrigen
Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss. Ist dies vereinbart, kann aber nicht noch zusätzlich gefordert werden, dass auf jeden Fall beim Auszug noch die Tapeten entfernt oder den Kleber beseitigt
werden. Mit einer derartigen Zusatzvereinbarung würde dem Mieter eine weitere Renovierungsverpflichtung aufgebürdet, die unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung ist. Dies ist laut DMB unwirksam.
(Landgericht Saarbrücken (Az.: 13 B S 65/00) Saarbrücken (Az.: 13 B S 65/00))

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