Abschlagszahlungen in Bauträgerverträgen

VonHagen Döhl

Abschlagszahlungen in Bauträgerverträgen

Eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag ist insgesamt nichtig, wenn sie zu Lasten des Erwerbers vom § Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) abweicht.
Wenn eine solche Vereinbarung nichtig ist, tritt an ihre Stelle nicht der Abschlagszahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung die Regelung des § 641 Abs. 1 BGB. Danach kann der Bauträger den gesamten Kaufpreis für das zu errichtende Bauwerk erst verlangen, wenn er dieses vollständig abgeschlossen hergestellt hat und an den Käufer übergeben hat.
Die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung führt nicht zur Nichtigkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen.
(BGH Urteil v. 22.12.2000 – VII ZR 310/99)

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