Autor-Archiv Hagen Döhl

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Widerrufsrecht bei Kfz-Mietverträgen

Langfristige Kfz-Mietverträge, bei denen der Mieter selbst für etwaige Reparaturen und Versicherungen sorgen und das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand halten soll und die wirtschaftlich auf eine Vollamortisation des Vermieters hinauslaufen, sind rechtlich als Leasingverträge mit Kilometerabrechnung einzuordnen. Sie unterfallen damit den Regeln des Verbraucherkreditgesetzes, d. h. dem Kunden steht ein Widerrufsrecht zu, über das er im Mietvertrag ausdrücklich belehrt werden muß.
(BGH VIII ZR 205/97)

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Kündigungsrecht bei Insolvenzantrag

Die inzwischen in Kraft getretene Ausgabe 2000 der VOB hat einige Neuregelungen mit sich gebracht. So besteht gem. § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B wegen des In-Kraft-Tretens der Insolvenzordnung zum 1.1.1999 ein Kündigungsrecht des Auftraggebers bereits dann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt wird

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GmbH und Geschäftsführer

a) Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, läßt die Gesellschaft in der Regel erkennen, daß sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung des abberufenen Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen Umständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern, ohne seine Dienste der Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben.

b) Hat der Gläubiger einer GmbH deren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen einen abberufenen Geschäftsführer gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen, kann dieser mit einem ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Gehaltsanspruch auch gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger aufrechnen. Die Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn an dem Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.
(BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 – II ZR 75/99 – Kammergericht, LG Berlin)

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Vollbremsung und Kaskoversicherung

Legt ein Autofahrer bei 70 km/h eine Vollbremsung hin, nur weil vor ihm ein Fuchs die Straße überquert, so mag diese Angst-Reaktion zwar überzogen und riskant sein. Als „grob fahrlässig“ kann man sie jedoch nicht ohne weiteres einstufen. Das entschied der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Nürnberg.
Für den Fahrzeughalter hat der kleine, aber feine Unterschied erfreuliche Konsequenzen: Wird das Auto beim Ausweich-Manöver beschädigt, so bekommt er den Schaden von seiner Teilkasko-Versicherung ersetzt, – selbst wenn sich rückblickend die Vollbremsung als unnötig erweist. Wäre ihm hingegen „grobes“ Fehlverhalten vorzuwerfen, dann bliebe er auf seinem Eigenschaden sitzen.

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Neue Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben die bisher gültigen Unterhaltsleitlinien (Stand: 01.07.1999) durch neue Unterhaltsleitlinien ersetzt, die ab ab 01.07.2001 anzuwenden sind.

Im Vorfeld wurde mit den Oberlandesgerichten Jena, Naumburg und Rostock eine Einigung über die sog. Selbstbehaltssätze, d.h. die Beträge, die der Unterhaltspflichtige von seinen monatlichen Nettoeinkünften zur Deckung seines eigenen Bedarfs behalten darf, die also die Unterhaltspflicht begrenzen, erzielt.

Gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, steht dem Unterhaltspflichtigen der kleine Selbstbehalt zu, um seinen notwendigen Eigenbedarf zu decken. Dieser sogenannte notwendige Selbstbehalt beträgt nach den neuen Unterhaltsleitlinien bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen 1.465 DM (1999: 1.370 DM), sonst 1.270 DM (1999: 1.190 DM) monatlich.

Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern verbleibt dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt, d.h. der zur Deckung eines angemessenen Eigenbedarfs erforderliche Betrag, der i.d.R. mit 1.760 DM (1999: 1.645 DM) bemessen wird. Dieser Selbstbehalt gilt für den Unterhaltspflichtigen auch dann, wenn er von einem Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut und mit dem er weder verheiratet war noch ist, auf Unterhalt in Anspruch genommen wird.

Bei Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten steht dem unterhaltspflichtigen Ehegatten mindestens der notwendige Selbstbehalt – wie gegenüber minderjährigen Kindern – zu.

Sind Eltern im Alter bedürftig, weil sie beispielsweise nicht imstande sind, die Kosten für ihre Heimunterbringung aufzubringen, so kann ihnen ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihren erwachsenen Kindern zustehen. Dies aber nur dann und insoweit, als den „Kindern“ nach Abdeckung der Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter, also insbesondere ihrer Ehegatten und minderjährigen Kinder, noch mehr als der angemessene Eigenbedarf verbleibt. Dieser wird nach den neuen Unterhaltsleitlinien mit 2.200 DM monatlich (1999: 2.055 DM) angesetzt.

Auch der Unterhalt für Kinder wurde in den neuen Unterhaltsleitlinien angepasst. Die Unterhaltstabelle weist Richtsätze aus, die sich auf die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei unterhaltsberechtigten Kindern beziehen (bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter ergeben sich entsprechende Ab- oder Zuschläge). Danach beträgt der bare Kindesunterhalt z.B. bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 2.250 bis 2.550 DM:

– bei Kindern bis zu 5 Jahren 366 DM

– von 6 bis 11 Jahren 444 DM

– von 12 bis 17 Jahren 525 DM

– ab 18 Jahren 606 DM.

Nach einer seit 01.01.2001 geltenden gesetzlichen Neuregelung ist hierauf bei minderjährigen Kindern das Kindergeld nur noch teilweise anzurechnen. Im Beispielsfall müsste der Unterhaltspflichtige für das Kind bis zu 5 Jahren 324 DM, für das im Alter von 6 bis 11 Jahren 420 DM und für das von 12 bis 17 Jahre 523 DM zahlen.

Der Bedarf volljähriger Auszubildender und Studenten, die nicht im Haushalt eines Elternteils wohnen, wird mit regelmäßig 1.075 DM (bisher 1.020 DM) monatlich bemessen.

Die vorgenannten Werte stellen insgesamt nur Pauschbeträge für den Regelfall dar. Welcher Unterhalt im Einzelfall letztlich beansprucht werden kann oder zu zahlen ist, muss deshalb jedesmal konkret festgestellt werden.

Die neuen Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden können beim
Oberlandesgericht Dresden, PF 12 07 32, 01008 Dresden,
oder über die Email-Adresse: daniela.gruber@olg.justiz.sachsen.de
gegen Kostenerstattung angefordert werden.

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Schönheitsreparaturen und Instandhaltung

Die Pflicht des Mieters zur malermäßigen Instandsetzung ist die Pflicht zur Schönheitsreparaturleistung. Die Wiederherstellung der Fensterdichtigkeit oder der Glasverkittung ist Instandhaltung, die dem Vermieter obliegt (LG Bautzen, Urteil vom 07.03.2001 – 1 S 128/2000).
Der Vermieter wandte sich im vorliegendem Fall gegen die Verurteilung zur Beseitigung der Mängel in der Verkittung der Fenster im Mietobjekt. Die Berufung war schon deshalb unbegründet, da es sich insoweit um reine Instandhaltungsmaßnahmen handelt, die der Vermieter durchzuführen hat (§ 536 BBG).
Das Landgericht Bautzen geht mit dem Vermieter davon aus, dass die vom Mieter gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZGB/DDR vorzunehmende malermäßige Instandsetzung identisch mit dem ist, was nach dem heutigen Verständnis unter Schönheitsreparaturen des Mieters zu verstehen ist. Allerdings gehört hinsichtlich der Fenster lediglich der Anstrich von innen zu den Pflichten des Mieters.
Die Verkittung der Fensterscheiben dient dazu, die Scheiben fest in den Holzrahmen zu halten. Die Erneuerung bzw. Ausbesserung der Verkittung stellt deshalb eine Maßnahme dar, die allein der Erhaltung der Lebensdauer und des Gebrauchs der Fenster dient und der Abnutzung, Alterung und etwaigen Witterungseinflüssen entgegenwirken soll. Dem gegenüber beschränkt sich die Durchführung von Schönheitsreparaturen darauf, solche Abnutzungserscheinungen zu beseitigen, die den optischen Eindruck der Mieträume beeinträchtigen und die in der Regel durch normales Abwohnen hervorgerufen werden. Der Verschleiß der Verkittung ist unabhängig vom Abwohnen der Mieträume, sondern wird durch normalen Zeitablauf hervorgerufen. Eine Verpflichtung des Mieters die Verkittung im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Schönheitsreparaturen herzustellen, sah daher das Landgericht Bautzen nicht.

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Haftungsrisiken des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

Seit dem die Betriebsprüfungen der Sozialversicherungen auf die gesetzliche Rentenversicherung übergegangen sind, hat sich eine Intensivierung der Prüfungstätigkeit ergeben, die u.a. auch dazu geführt hat, dass wesentlich mehr Beitragszahlungen von den Arbeitgebern nachgefordert werden als vor dem.
In Anknüpfung an ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahre 1994 geht der Prüfungsdienst u.a. auch dazu über, Beitragsleistungen nicht nur für die tatsächlich an Arbeitnehmer ausgezahlten Entgeltleistungen zu verlangen, sondern auch für solche zusätzlichen Leistungen, auf die der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach materiellem Recht einen Anspruch gehabt hätte, auch wenn er sie tatsächlich nicht erhalten hat. Eine solche Beurteilung führt zu weitreichenden Konsequenzen, insbesondere bei Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen ergeben, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung prüfen nunmehr, ob die Arbeitnehmer entsprechend dem geltenden Tarifvertrag tarifgerecht bezahlt wurden. Gegebenenfalls wird vom Arbeitgeber rückwirkend der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachgefordert, wenn nur eine untertarifliche Bezahlung vorliegt.
Die Haftungsgefahren für den Arbeitgeber resultieren aus dieser geänderten Praxis in Verbindung mit der gesetzlichen Bestimmung, wonach der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer nur während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses und dann auch nur 3 Monate lang rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens geltend machen kann. Diese Bestimmung wird so verstanden, dass für länger als 3 Monate zurückliegende Zeiträume bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung nicht nur zu zahlen, sondern auch wirtschaftlich allein zu tragen hat.
Nach dem lange Zeit auch ungeklärt war, ob die im Strafgesetzbuch an das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung geknüpfte Strafandrohung davon unabhängig ist, ob tatsächlich eine Lohnauszahlung an den Arbeitnehmer erfolgte, hat sich dazu nun der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom Mai 2000 geäußert. Der BGH vertritt die Meinung, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch dann im strafrechtlichen Sinne vorenthalten sein können, wenn für den betreffenden Zeitraum kein Lohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist. Auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten haben sich daher die Risiken des Arbeitnehmers erhöht.

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Kfz-Leasing mit Restwertabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat die Revision einer klagenden Leasingfirma gegen ein Urteil des Verbrauchersenates des Oberlandesgerichtes Dresden zurückgewiesen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes, mit der die Klage gegen den Leasingnehmer auf Zahlung des kalkulierten, aber nach Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit bei Verwertung des Leasingfahrzeuges nicht erreichten Restwertes abgewiesen wurde, ist damit rechtskräftig

(BGH Az.: 8 U 339/00). mehr dazu…

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Rechtsgeschäfte mit Vorständen und Geschäftsführern

Bei Unternehmen, die einen Aufsichtsrat haben, sind Rechtsgeschäfte, die das Unternehmen mit dem Vorstand oder dem Geschäftsführer eingeht, nur wirksam, wenn das Unternehmen hierbei durch den Aufsichtsrat vertreten war. Diese Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrates beschränkt sich nicht auf Dienst- und Pensionsverträge mit dem Vorstand/Geschäftsführer, sondern gilt für alle Rechtsgeschäfte, insbesondere alle Kaufverträge (mit Ausnahme „alltäglicher Rechtsgeschäfte“ geringen Umfanges), Verträge über Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Pachtverhältnisse, aber auch die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile (etwa bei Genossenschaften).
Die ausschließliche Vertretungszuweisung des Aufsichtsrates bei allen Verträgen mit Vorstandsmitgliedern ist somit auch keine Frage des § 181 BGB, d.h. es ist weder eine Befreiung möglich noch kann das Unternehmen bei Verträgen mit ihren Organvertretern durch den jeweiligen anderen Organvertreter gemeinsam mit einem Prokoristen vertreten werden.
Unternehmen mit Tochterunternehmen müssen in diesem Zusammenhang beachten, dass alle Vertretungsgeschäfte gegenüber Geschäftsführern und sonstigen Organvertretern, die zugleich dem Vertretungsorgan des Unternehmens angehören, ausschließlich dem Aufsichtsrat des Unternehmens obliegen.
Sofern nicht aus der fehlenden Vertretungszuständigkeit eine generelle Unwirksamkeit des Vertretungsgeschäftes unter dem Gesichtspunkt des § 134 BGB abzuleiten ist, sind diese Verträge entsprechend §§ 177 ff. BGB zumindest schwebend unwirksam.

Hinweis: Die in der Vergangenheit mit Organvertretern bereits abgeschlossenen Verträge sollten in jedem Fall vom Aufsichtsrat durch Beschluss nachgenehmigt und danach vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates nachunterzeichnet werden.

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Neue Formvorschriften im Rechtsverkehr

Das sogenannte Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts u.a. Vorschriften an den moderenen Rechtsgeschäftsverkehr ist im Bundesgesetzblatt Nr. 35 vom 18. Juli 2001 veröffentlicht worden.
Die neue „Textform“ bleibt bei der Reform der Formvorschriften des Privatrechts erhalten. Nach dem sich der Bundestag der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses angeschlossen hatte, legte der Bundesrat gegen das entsprechend geänderte Gesetz zurAnpassung der Formvorschriften keinen Einspruch ein. Die vom Bundesrat kritisierte Textform wird nunmehr in das Privatrecht eingeführt. Anders als zunächst im Gesetz formuliert, muss jetzt das Ende einer Erklärung in Textform durch Nachbildung einer Namensunterschrift oder anders erkennbar sein. Im Gegensatz zur bisher geltenden Schriftform soll die Textform die eigenhändige Unterschrift der erklärenden Person in bestimmten Fällen entbehrlich machen. Bei der Textform bedarf es im Unterschied zur ebenfalls neuen elektronischen Form keiner elektronischen Signatur. Zudem erhalten die Landesregierungen die Möglichkeit, nicht nur die Übermittlung elektronisch signierter – wie ursprünglich vorgesehen -, sondern sämtlicher elektronischer Dokumente wie etwa E-Mails im Gerichtsverfahren per Rechtsverordnung zu regeln. Die elektronische Form wird künftig die Schriftform und damit die eigenhändige Unterschrift ersetzen können, wenn das elektronische Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur aufweist. Im Verfahrensrecht wird die elektronische Form der Schriftform gleichgestellt, wenn das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Eine diesbezüglich durch das Gesetz vorgenommene Änderung der Zivilprozessordnung sieht eine Beweiserleichterung vor, der zufolge künftig grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass eine in elektronischer Form abgegebene Erklärung echt ist (Anscheinsbeweis). Etwas anderes gilt nur, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers abgegeben worden ist.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 22.6.2001).