Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Vollbremsung und Kaskoversicherung

Legt ein Autofahrer bei 70 km/h eine Vollbremsung hin, nur weil vor ihm ein Fuchs die Straße überquert, so mag diese Angst-Reaktion zwar überzogen und riskant sein. Als „grob fahrlässig“ kann man sie jedoch nicht ohne weiteres einstufen. Das entschied der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Nürnberg.
Für den Fahrzeughalter hat der kleine, aber feine Unterschied erfreuliche Konsequenzen: Wird das Auto beim Ausweich-Manöver beschädigt, so bekommt er den Schaden von seiner Teilkasko-Versicherung ersetzt, – selbst wenn sich rückblickend die Vollbremsung als unnötig erweist. Wäre ihm hingegen „grobes“ Fehlverhalten vorzuwerfen, dann bliebe er auf seinem Eigenschaden sitzen.

VonHagen Döhl

GmbH und Geschäftsführer

a) Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, läßt die Gesellschaft in der Regel erkennen, daß sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung des abberufenen Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen Umständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern, ohne seine Dienste der Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben.

b) Hat der Gläubiger einer GmbH deren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen einen abberufenen Geschäftsführer gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen, kann dieser mit einem ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Gehaltsanspruch auch gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger aufrechnen. Die Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn an dem Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.
(BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 – II ZR 75/99 – Kammergericht, LG Berlin)

VonHagen Döhl

Kündigungsrecht bei Insolvenzantrag

Die inzwischen in Kraft getretene Ausgabe 2000 der VOB hat einige Neuregelungen mit sich gebracht. So besteht gem. § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B wegen des In-Kraft-Tretens der Insolvenzordnung zum 1.1.1999 ein Kündigungsrecht des Auftraggebers bereits dann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt wird

VonHagen Döhl

Haftungsrisiken des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

Seit dem die Betriebsprüfungen der Sozialversicherungen auf die gesetzliche Rentenversicherung übergegangen sind, hat sich eine Intensivierung der Prüfungstätigkeit ergeben, die u.a. auch dazu geführt hat, dass wesentlich mehr Beitragszahlungen von den Arbeitgebern nachgefordert werden als vor dem.
In Anknüpfung an ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahre 1994 geht der Prüfungsdienst u.a. auch dazu über, Beitragsleistungen nicht nur für die tatsächlich an Arbeitnehmer ausgezahlten Entgeltleistungen zu verlangen, sondern auch für solche zusätzlichen Leistungen, auf die der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach materiellem Recht einen Anspruch gehabt hätte, auch wenn er sie tatsächlich nicht erhalten hat. Eine solche Beurteilung führt zu weitreichenden Konsequenzen, insbesondere bei Ansprüchen, die sich aus Tarifverträgen ergeben, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung prüfen nunmehr, ob die Arbeitnehmer entsprechend dem geltenden Tarifvertrag tarifgerecht bezahlt wurden. Gegebenenfalls wird vom Arbeitgeber rückwirkend der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachgefordert, wenn nur eine untertarifliche Bezahlung vorliegt.
Die Haftungsgefahren für den Arbeitgeber resultieren aus dieser geänderten Praxis in Verbindung mit der gesetzlichen Bestimmung, wonach der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer nur während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses und dann auch nur 3 Monate lang rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens geltend machen kann. Diese Bestimmung wird so verstanden, dass für länger als 3 Monate zurückliegende Zeiträume bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung nicht nur zu zahlen, sondern auch wirtschaftlich allein zu tragen hat.
Nach dem lange Zeit auch ungeklärt war, ob die im Strafgesetzbuch an das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung geknüpfte Strafandrohung davon unabhängig ist, ob tatsächlich eine Lohnauszahlung an den Arbeitnehmer erfolgte, hat sich dazu nun der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom Mai 2000 geäußert. Der BGH vertritt die Meinung, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch dann im strafrechtlichen Sinne vorenthalten sein können, wenn für den betreffenden Zeitraum kein Lohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist. Auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten haben sich daher die Risiken des Arbeitnehmers erhöht.

VonHagen Döhl

Schönheitsreparaturen und Instandhaltung

Die Pflicht des Mieters zur malermäßigen Instandsetzung ist die Pflicht zur Schönheitsreparaturleistung. Die Wiederherstellung der Fensterdichtigkeit oder der Glasverkittung ist Instandhaltung, die dem Vermieter obliegt (LG Bautzen, Urteil vom 07.03.2001 – 1 S 128/2000).
Der Vermieter wandte sich im vorliegendem Fall gegen die Verurteilung zur Beseitigung der Mängel in der Verkittung der Fenster im Mietobjekt. Die Berufung war schon deshalb unbegründet, da es sich insoweit um reine Instandhaltungsmaßnahmen handelt, die der Vermieter durchzuführen hat (§ 536 BBG).
Das Landgericht Bautzen geht mit dem Vermieter davon aus, dass die vom Mieter gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZGB/DDR vorzunehmende malermäßige Instandsetzung identisch mit dem ist, was nach dem heutigen Verständnis unter Schönheitsreparaturen des Mieters zu verstehen ist. Allerdings gehört hinsichtlich der Fenster lediglich der Anstrich von innen zu den Pflichten des Mieters.
Die Verkittung der Fensterscheiben dient dazu, die Scheiben fest in den Holzrahmen zu halten. Die Erneuerung bzw. Ausbesserung der Verkittung stellt deshalb eine Maßnahme dar, die allein der Erhaltung der Lebensdauer und des Gebrauchs der Fenster dient und der Abnutzung, Alterung und etwaigen Witterungseinflüssen entgegenwirken soll. Dem gegenüber beschränkt sich die Durchführung von Schönheitsreparaturen darauf, solche Abnutzungserscheinungen zu beseitigen, die den optischen Eindruck der Mieträume beeinträchtigen und die in der Regel durch normales Abwohnen hervorgerufen werden. Der Verschleiß der Verkittung ist unabhängig vom Abwohnen der Mieträume, sondern wird durch normalen Zeitablauf hervorgerufen. Eine Verpflichtung des Mieters die Verkittung im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Schönheitsreparaturen herzustellen, sah daher das Landgericht Bautzen nicht.

VonHagen Döhl

Neue Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben die bisher gültigen Unterhaltsleitlinien (Stand: 01.07.1999) durch neue Unterhaltsleitlinien ersetzt, die ab ab 01.07.2001 anzuwenden sind.

Im Vorfeld wurde mit den Oberlandesgerichten Jena, Naumburg und Rostock eine Einigung über die sog. Selbstbehaltssätze, d.h. die Beträge, die der Unterhaltspflichtige von seinen monatlichen Nettoeinkünften zur Deckung seines eigenen Bedarfs behalten darf, die also die Unterhaltspflicht begrenzen, erzielt.

Gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, steht dem Unterhaltspflichtigen der kleine Selbstbehalt zu, um seinen notwendigen Eigenbedarf zu decken. Dieser sogenannte notwendige Selbstbehalt beträgt nach den neuen Unterhaltsleitlinien bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen 1.465 DM (1999: 1.370 DM), sonst 1.270 DM (1999: 1.190 DM) monatlich.

Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern verbleibt dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt, d.h. der zur Deckung eines angemessenen Eigenbedarfs erforderliche Betrag, der i.d.R. mit 1.760 DM (1999: 1.645 DM) bemessen wird. Dieser Selbstbehalt gilt für den Unterhaltspflichtigen auch dann, wenn er von einem Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut und mit dem er weder verheiratet war noch ist, auf Unterhalt in Anspruch genommen wird.

Bei Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten steht dem unterhaltspflichtigen Ehegatten mindestens der notwendige Selbstbehalt – wie gegenüber minderjährigen Kindern – zu.

Sind Eltern im Alter bedürftig, weil sie beispielsweise nicht imstande sind, die Kosten für ihre Heimunterbringung aufzubringen, so kann ihnen ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihren erwachsenen Kindern zustehen. Dies aber nur dann und insoweit, als den „Kindern“ nach Abdeckung der Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter, also insbesondere ihrer Ehegatten und minderjährigen Kinder, noch mehr als der angemessene Eigenbedarf verbleibt. Dieser wird nach den neuen Unterhaltsleitlinien mit 2.200 DM monatlich (1999: 2.055 DM) angesetzt.

Auch der Unterhalt für Kinder wurde in den neuen Unterhaltsleitlinien angepasst. Die Unterhaltstabelle weist Richtsätze aus, die sich auf die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei unterhaltsberechtigten Kindern beziehen (bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter ergeben sich entsprechende Ab- oder Zuschläge). Danach beträgt der bare Kindesunterhalt z.B. bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 2.250 bis 2.550 DM:

– bei Kindern bis zu 5 Jahren 366 DM

– von 6 bis 11 Jahren 444 DM

– von 12 bis 17 Jahren 525 DM

– ab 18 Jahren 606 DM.

Nach einer seit 01.01.2001 geltenden gesetzlichen Neuregelung ist hierauf bei minderjährigen Kindern das Kindergeld nur noch teilweise anzurechnen. Im Beispielsfall müsste der Unterhaltspflichtige für das Kind bis zu 5 Jahren 324 DM, für das im Alter von 6 bis 11 Jahren 420 DM und für das von 12 bis 17 Jahre 523 DM zahlen.

Der Bedarf volljähriger Auszubildender und Studenten, die nicht im Haushalt eines Elternteils wohnen, wird mit regelmäßig 1.075 DM (bisher 1.020 DM) monatlich bemessen.

Die vorgenannten Werte stellen insgesamt nur Pauschbeträge für den Regelfall dar. Welcher Unterhalt im Einzelfall letztlich beansprucht werden kann oder zu zahlen ist, muss deshalb jedesmal konkret festgestellt werden.

Die neuen Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden können beim
Oberlandesgericht Dresden, PF 12 07 32, 01008 Dresden,
oder über die Email-Adresse: daniela.gruber@olg.justiz.sachsen.de
gegen Kostenerstattung angefordert werden.

VonHagen Döhl

Kfz-Leasing mit Restwertabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat die Revision einer klagenden Leasingfirma gegen ein Urteil des Verbrauchersenates des Oberlandesgerichtes Dresden zurückgewiesen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes, mit der die Klage gegen den Leasingnehmer auf Zahlung des kalkulierten, aber nach Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit bei Verwertung des Leasingfahrzeuges nicht erreichten Restwertes abgewiesen wurde, ist damit rechtskräftig

(BGH Az.: 8 U 339/00). mehr dazu…

VonHagen Döhl

Neue Formvorschriften im Rechtsverkehr

Das sogenannte Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts u.a. Vorschriften an den moderenen Rechtsgeschäftsverkehr ist im Bundesgesetzblatt Nr. 35 vom 18. Juli 2001 veröffentlicht worden.
Die neue „Textform“ bleibt bei der Reform der Formvorschriften des Privatrechts erhalten. Nach dem sich der Bundestag der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses angeschlossen hatte, legte der Bundesrat gegen das entsprechend geänderte Gesetz zurAnpassung der Formvorschriften keinen Einspruch ein. Die vom Bundesrat kritisierte Textform wird nunmehr in das Privatrecht eingeführt. Anders als zunächst im Gesetz formuliert, muss jetzt das Ende einer Erklärung in Textform durch Nachbildung einer Namensunterschrift oder anders erkennbar sein. Im Gegensatz zur bisher geltenden Schriftform soll die Textform die eigenhändige Unterschrift der erklärenden Person in bestimmten Fällen entbehrlich machen. Bei der Textform bedarf es im Unterschied zur ebenfalls neuen elektronischen Form keiner elektronischen Signatur. Zudem erhalten die Landesregierungen die Möglichkeit, nicht nur die Übermittlung elektronisch signierter – wie ursprünglich vorgesehen -, sondern sämtlicher elektronischer Dokumente wie etwa E-Mails im Gerichtsverfahren per Rechtsverordnung zu regeln. Die elektronische Form wird künftig die Schriftform und damit die eigenhändige Unterschrift ersetzen können, wenn das elektronische Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur aufweist. Im Verfahrensrecht wird die elektronische Form der Schriftform gleichgestellt, wenn das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Eine diesbezüglich durch das Gesetz vorgenommene Änderung der Zivilprozessordnung sieht eine Beweiserleichterung vor, der zufolge künftig grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass eine in elektronischer Form abgegebene Erklärung echt ist (Anscheinsbeweis). Etwas anderes gilt nur, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers abgegeben worden ist.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 22.6.2001).

VonHagen Döhl

Neue Grundsätze des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes

Der BGH vertrat bislang hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltsanspruches eines geschiedenen Ehegatten die Auffassung, dass sich das Maß des Unterhaltes grundsätzlich nur nach dem von dem Unterhaltspflichtigen während der Ehe erzielten Einkommen bestimmt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe kein Einkommen erzielte, sondern den Haushalt führte und ggf. die gemeinsamen Kinder betreute. Sofern Einkünfte nach der Ehescheidung hinzukamen, so bestimmten diese nicht mehr die ehelichen Lebensverhältnisse, es sei denn, dass sie schon während der Ehe sicher zu erwarten waren. Somit wurden eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten, die er erst nach der Ehescheidung erzielt, bedarfsdeckend auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet nach der sogenannten Differenzmethode. Dies hatte zur Folge, dass ein reduzierter Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten zu verzeichnen war.

Mit seinem Urteil vom 13.6.2001 (XII ZR 343/99) hat der BGH seine bisherige Auffassung aufgegeben und entschieden, dass für die Bedarfsbemessung gleichfalls das vom Unterhaltsberechtigten nach der Ehescheidung erzielte Einkommen heranzuziehen ist. Dies wird damit begründet, dass die nach der Ehescheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit gleichsam als Surrogat für die bisherige Familienarbeit angesehen werden kann und es somit gerechtfertigt ist, das hiermit erzielte Einkommen in die Unterhaltsbemessung mit einzubeziehen. Der Unterhaltsanspruch ist somit nach der sogenannten Differenzmethode zu ermitteln, wonach sich im Vergleich zu der Anrechnungsmethode nach vormaliger Rechtsprechung ein höhrer Unterhaltsanspruch ergibt (BGH, Pressemitteilung Nr. 44/2001, vom 13.6.2001)

VonHagen Döhl

Verzicht eines ausscheidenden LPG-Mitgliedes auf mehr als die Hälfte der ihm nach § 44 LwAnpG gesetzlich zustehenden Ansprüche

1. Ein vertraglich vereinbarter Verzicht eines ausscheidenden LPG-Mitgliedes auf mehr als die Hälfte der ihm nach § 44 LwAnpG gesetzlich zustehenden Ansprüche begründet allein keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Vereinbarung des Erlasses auf anstößiger Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder einer Willensschwäche des Ausscheidenden auch das Unternehmen beruht hat (Abweichung vom Senatsbeschluss vom 02.02.1997, WLw 1042/96, NL BzAR 1997, 177 ff.).

2. Die Sittenwidrigkeit des Verzichts ist nur dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck in ihrem Gesamtcharakter mit den guten Sitten vereinbar ist.

3. Ein Verzicht auf mehr als die Hälfte der gesetzlichen Ansprüche durch das Mitglied ist dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn aufgrund außerordentlich hoher Verluste aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in der Zeit zwischen dem 01.07.1990 und dem Abschluss der Vereinbarung die liquiden Mittel des Unternehmens nahezu aufgebraucht waren und im Zeitpunkt des Abschlusses der Abfindungsvereinbarung mit einem (teilweisen) Verzicht auf gesetzliche Ansprüche die Insolvenz des Unternehmens drohte. Unter diesen Umständen ist es nicht anstößig, wenn unter Hinweis auf eine die Existenz des Unternehmens in Frage stellende angespannte Liquiditätsklage Kreditierungen und Teilverzichte vereinbart werden, in denen das Mitglied auf mehr als die Hälfte der ihm nach § 44 LwAnpG gesetzlich zustehenden Ansprüche verzichtet.

(OLG Dresden Beschluss vom 30.04.2001, Az.: WLw 1468/00)

Volltext Az. WLw1468/00 (Link)