Schönheitsreparaturen und Instandhaltung

VonHagen Döhl

Schönheitsreparaturen und Instandhaltung

Die Pflicht des Mieters zur malermäßigen Instandsetzung ist die Pflicht zur Schönheitsreparaturleistung. Die Wiederherstellung der Fensterdichtigkeit oder der Glasverkittung ist Instandhaltung, die dem Vermieter obliegt (LG Bautzen, Urteil vom 07.03.2001 – 1 S 128/2000).
Der Vermieter wandte sich im vorliegendem Fall gegen die Verurteilung zur Beseitigung der Mängel in der Verkittung der Fenster im Mietobjekt. Die Berufung war schon deshalb unbegründet, da es sich insoweit um reine Instandhaltungsmaßnahmen handelt, die der Vermieter durchzuführen hat (§ 536 BBG).
Das Landgericht Bautzen geht mit dem Vermieter davon aus, dass die vom Mieter gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZGB/DDR vorzunehmende malermäßige Instandsetzung identisch mit dem ist, was nach dem heutigen Verständnis unter Schönheitsreparaturen des Mieters zu verstehen ist. Allerdings gehört hinsichtlich der Fenster lediglich der Anstrich von innen zu den Pflichten des Mieters.
Die Verkittung der Fensterscheiben dient dazu, die Scheiben fest in den Holzrahmen zu halten. Die Erneuerung bzw. Ausbesserung der Verkittung stellt deshalb eine Maßnahme dar, die allein der Erhaltung der Lebensdauer und des Gebrauchs der Fenster dient und der Abnutzung, Alterung und etwaigen Witterungseinflüssen entgegenwirken soll. Dem gegenüber beschränkt sich die Durchführung von Schönheitsreparaturen darauf, solche Abnutzungserscheinungen zu beseitigen, die den optischen Eindruck der Mieträume beeinträchtigen und die in der Regel durch normales Abwohnen hervorgerufen werden. Der Verschleiß der Verkittung ist unabhängig vom Abwohnen der Mieträume, sondern wird durch normalen Zeitablauf hervorgerufen. Eine Verpflichtung des Mieters die Verkittung im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Schönheitsreparaturen herzustellen, sah daher das Landgericht Bautzen nicht.

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Hagen Döhl administrator

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