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Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Führerscheinentzug nach einer Unfallflucht dann unzulässig sein kann, wenn der Betroffene vor der Tat langjährig beanstandungsfrei als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat und ebenso über einen längeren Zeitraum nach der Tat nicht auffällig war oder sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat 6.12.2019 2 Rev 50/18, 2 Rev 50/18 – 1 Ss 91/18
Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.
Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.
Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in der Regel auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt.
BGH Urteil vom 22.10.2019, Az: X ZR 48/17
Das BAG hat entschieden, dass der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).
BAG 5. Senat 11.12.2019 – 5 AZR 505/18
Das VG Koblenz hat entschieden, dass die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen darf, wenn er mitteilt, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe und er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
VG Koblenz 4. Kammer | 4 K 773/19.KO
Der BGH hat entschieden, dass ein Kfz-Halter bei Verstoß gegen die Parkordnung des Betreibers eines privaten Parkplatzes auf „erhöhtes Parkentgelt“ haften kann, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen.
BGH 12. Zivilsenat | XII ZR 13/19

Das BAG hat entschieden, dass eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann erfüllt, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll.
BAG 5. Senat | 5 AZR 578/18
Das LG Osnabrück hat entschieden, dass es nicht in jedem Fall auch zu einer Haftung der Tierhalter führt, wenn mehrere Hunde aufeinander treffen und die Reaktionen der Tiere nicht immer vorhersehbar sind.
LG Osnabrück 8. Zivilkammer | 8 O 1022/19
Das AG München hat entschieden, dass ein Amateur-Fußballspieler zu Recht vom Verbands-Sportgericht lebenslang aus dem Fußballverband ausgeschlossen worden ist, weil er während eines Spiels den Schiedsrichter mit beiden Händen so heftig gegen den Brustkorb gestoßen hat, dass dieser mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeschlagen ist und sich dabei schwer verletzt hat.
AG München | 154 C 22341/18

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Autofahrer, der die Höchstgeschwindigkeit überschreitet, weil er dringend auf die Toilette muss, trotzdem mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot rechnen muss, denn eine Notdurft sei nicht ohne Weiteres ein Notstand.
(Brandenburgisches Oberlandesgericht (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19))
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