Autor-Archiv Hagen Döhl

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Corona-Pandemie: Kündigungsschutz für Mieter und Zahlungsaufschübe für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende

Die gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz für Mieter und wichtige Zahlungsaufschübe für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende treten am 01.04.2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 30.06.2020.

Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen hat, sind am 01.04.2020 die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas in Kraft getreten:

1. Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 müssen bis zum 30.06.2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

2. Verbraucher erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch einen Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht hat zur Folge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. Für Kleinstgewerbetreibende gilt entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind. Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30.06.2020 befristet.

3. Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würde.

Quelle: Pressemitteilung des BMJV vom 01.04.2020

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Offensichtlich fehlerhafte Stromrechnung bei plötzlichem Anstieg der Stromkosten auf über 17.000 Euro

Das LG Koblenz hat entschieden, dass eine Stromrechnung offensichtlich fehlerhaft ist, wenn der Stromverbrauch eines Verbrauchers im Vergleich zu den Vorjahren um ein Vielfaches gestiegen ist (von 5200 kWh auf 56.164 kWh).

Dem Strombezieher stehe gegen die Einstellung der Stromversorgung dann der Einwand des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV zu, so das LG Koblenz.

Der gesundheitlich angeschlagene 80-jährige Beklagte und seine Ehefrau bezogen von der Klägerin, einem Stromversorger, im Rahmen der Grundversorgung Strom. In den Jahren 2006 bis 2017 lag der jährliche Stromverbrauch des Beklagten jeweils zwischen etwa 5200 und 9900 kWh. Die daraus resultierenden Rechnungen zahlte der Beklagte jeweils ohne Beanstandungen. Im Zeitraum vom 14.02.2016 bis 26.07.2016 rechnete die Klägerin plötzlich einen Stromverbrauch von 56.164 kWh ab, baute den Zähler aus und vernichtete diesen. Der neu eingebaute Zähler wies im Zeitraum vom 26.07.2016 bis 02.03.2017 einen Verbrauch von 13.565 kWh aus. Die Klägerin forderte von dem Beklagten einen Gesamtbetrag von 17.776,14 Euro. Der Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag nicht. Die Klägerin klagte nunmehr auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung.

Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts liegen hier grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 StromGVV vor, da eine Zahlung der Rechnung aus dem Stromversorgungsvertrag trotz erfolgter Mahnung ausgeblieben ist. Allerdings stehe dem Beklagten der Einwand des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV gegen die Rechnung zu. Ein solcher Einwand sei gegeben, wenn eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung vorliege. Das Landgericht sieht hinsichtlich des Stromverbrauchs im Zeitraum vom 14.02.2016 bis 26.07.2016 im Vergleich zu den Vorjahren einen solchen offensichtlichen Fehler. Die andere Alternative, den Anschluss von Stromverbrauchern, die vorher nicht vorhanden waren und die für den von dem Beklagten geführten Haushalt auch völlig atypisch wären, schloss das Landgericht aus. Der Umstand, dass die Klägerin den alten Zähler verschrottet habe und sich dadurch der Möglichkeit einer Prüfung der Ablesevorrichtung begeben habe, wurde ebenfalls zu Lasten der Klägerin berücksichtigt. Dem Beklagten konnte auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass er nicht von sich aus zumindest einen Teil der Rechnung bezahlt hatte. Auch diese fehlende Teilzahlung führte nicht dazu, dass der Ausbau des Stromzählers und die Unterbrechung der Stromversorgung gerechtfertigt sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz Nr. 3/2020 v. 19.03.2020

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Corona-Krise: Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld

Um Beschäftigte und Unternehmen wegen der Corona-Krise zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen worden. Die Regelungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft.

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Was ist eine Dusche?

Wenn ein Mensch in einer Badewanne sitzt, einen Brauseschlauch in der Hand hält und ein kräftiger Wasserstrahl sich über seinen Körper ergießt, dann duscht er nicht. So lässt es sich jedenfalls kühn aus dem Urteil des Amtsgericht Köpenick schlussfolgern.

Das Gericht entschied: Die Möglichkeit, sich mit einer Handbrause in der Badewanne sitzend zu duschen, sei keine zeitgemäße Duschgelegenheit. Es sei zwar eine Ganzkörperberegnung möglich, doch es fehle eine Duschabtrennung, um das Bad vor Spritzwasser zu schützen und die Privatsphäre des Duschenden zu wahren.

Daher könne nicht von einer Duschmöglichkeit im Sinne des Berliner Mietspiegels ausgegangen werden. Dieser Fakt müsse als “wohnwertminderndes Merkmal” bei einer angestrebten Mieterhöhung berücksichtigt werden.

(Amtsgericht Köpenick – Urteil vom 17.3.2015, 3 C 267/14)

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Berufung: Berufungskläger muss sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels erklären

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Zwangsvollstreckung: Rechtsanwalt muss unter mehreren Vollstreckungsmöglichkeiten die wählen, die am schnellsten zum Ergebnis führt

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Ärztliches Attest für Kündigung des Fitnessstudiovertrags nicht ausreichend

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der Kunde eines Fitnessstudios dieses nicht bereits deshalb kündigen kann, wenn er ein Attest vorlegt, in dem ihm bescheinigt wird, dass er aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage ist, das Studio zu nutzen.
AG Frankfurt | 31 C 2619/19

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Nachträgliche Zulassung einer mit Containersignatur versehenen Kündigungsschutzklage nach Ablauf der 6-Monats-Frist

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Keine Weisungsbefugnis des Verwaltungsbeirates

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Verwaltungsbeirat nicht berechtigt ist, Weisungen an den Verwalter oder aber auch an die übrigen Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu erteilen.
LG Frankfurt 17.12.2019    2-09 S 51/18

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Umlage von Kosten für Überprüfung von Mülltrennung als Betriebskosten

Das AG Frankenthal hat entschieden, dass die Kosten für die Überprüfung der Mülltrennung und des Nachsortierens des Mülls als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig sind.
AG Frankenthal 18.12.2019   3a C 288/18