Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Rechtsstreit gegen die PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG wird fortgesetzt

In dem Rechtsstreit unseres Mandanten gegen die PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG wegen der Erhöhung der Kabelnutzungsentgelte zum 1.3.2002 kann das Verfahren nunmehr fortgesetzt werden.
Die PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG hatte in dem Rechtsstreit die mit der Sache befasste Richterin des Amtsgerichtes Hoyerswerda wegen Befangenheit abgelehnt und dies damit begründet, dass die Richterin selbst zu den Kunden der PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG gehöre.
Das Ablehnungsgesuch ist aber inzwischen zurückgewiesen worden.
Das Gericht hat dies damit begründet, dass im Einklang mit der Rechtsprechung der Obergerichte dann keine Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn es sich insoweit um Massengeschäfte handelt. Im Prinzip dürfte dies auch nicht zu beanstanden sein, denn ansonsten dürfte quasi kein einziger deutscher Richter einen Rechtsstreit beispielsweise gegen die Gebühreneinzugszentrale (Rundfunkgebühren) entscheiden, denn faktisch dürfte jeder Richter dort auch zu den Zahlungspflichtigen gehören.
Abgesehen davon hat die Richterin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Ablehnungsantrag auch erklärt, dass sie das Vertragsverhältnis zur PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG zum 31.7.2002 gekündigt habe, mithin also jetzt nicht mehr Kundin dieses Unternehmens ist.

Das Verfahren war zwischenzeitlich durch den Ablehnungsantrag verzögert worden, weil der von der Ablehnung betroffene Richter bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nur Entscheidungen treffen könnte, die keinen Aufschub dulden.

Wir gehen davon aus, dass das Verfahren nunmehr kurzfristig Fortgang nehmen wird.

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Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung bei künstlicher Befruchtung mittels Samenspende (Heterologe Insemination)

Generell sind zur Anfechtung der Vaterschaft sowohl das Kind als auch die Mutter und der Mann berechtigt (§ 1600 Abs. 1 BGB n.F.) Wird das Kind jedoch durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt, dann stammt das Kind genetisch nicht von dem Mann ab, der gem. § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Kindes gilt und zwar der Ehemann der Mutter. Somit wäre eine fristgerecht erhobene Anfechtungsklage des Mannes oder auch der Mutter Erfolg versprechend. Nach bisheriger Rechtslage war dies auch möglich und der BGH hat nach dem vormals geltenden Recht mehrfach entschieden, dass der Mann sogar weder wirksam auf sein Anfechtungsrecht verzichten kann noch dieses nach Treu und Glauben allein deshalb ausgeschlossen sei, weil er in die heterologe Insemination eingewilligt habe. Durch das kindgerechte Verbesserungsgesetz vom 9.4.2002 – in Kraft getreten am 12.4.2002 – (BGl Teil I, Seite 1239), hat sich diese Rechtslage geändert. Mit o.g. gesetzlicher Regelung wurde an dem § 1600 BGB ein neuer Absatz 2 angefügt, wonach eine Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen ist, wenn beide in die Zeugung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt haben.

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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

Ein Arbeitnehmer soll davon ausgehen können, dass er zur privaten Nutzung betrieblicher elektronischer Kommunikationsanlagen berechtigt ist, solange diese nicht größere Teile der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und keine spürbare Kostenbelastung für Arbeitgeber auslöst. Einer auf die Privatnutzung derartiger Anlagen gestützte verhaltensbedingte Kündigung soll erst in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer einschlägig oder zumindest ein ausdrückliches ausgesprochen hat. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgeber sei ein Arbeitnehmer jedoch nicht befugt, über einen betrieblichen Internetzugang im Internet zu surfen und dabei Webseiten mit pornographischen Inhalten aufzusuchen und herunterzuladen. Sofern es sich dabei nicht nur Einzelfall, sondern um ein Ausschweifen des systematischen Vorgehen über einen längeren Zeitraum handelt, soll dies auch ohne einschlägige Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (Arbeitsgericht Frankfurt/M Urteil vom 02.01.2002-2 Ca 5340/01).

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OLG Dresden zum Minderungsrechtsausschluss bei vorbehaltloser Mietzahlung in Kenntnis eines Mangels

Die zur alten Fassung des § 539 BGB ergangene Rechtsprechung des BGH soll nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden auch nach Einführung des (neuen) § 536 BGB anwendbar sein. Bei saisonal auftretenden Mängeln wie einem Heizungsausfall im Herbst/Winter soll Kenntnis des Mangels durch den Mieter im Sinne von § 536 b BGB erst dann vorliegen, wenn die Störungen nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft über die gesamte (Heiz-)Saison auftreten, so dass der Mieter erkennen muss, dass an der Heizung ein grundlegender Defekt vorhanden ist. Der Mieter soll daher wegen des gehäuften Auftretens von Störungen der Heizung auch noch im 4. Winter nach § 543 II 1 Nr. 1 BGB kündigen können, wenn die Heizung bereits während der vorausgegangenen 3 kalten Jahreszeiten wiederholt ausgefallen ist, die jeweiligen Störungen vom Vermieter unmittelbar behoben wurden und der Mieter die Miete mehr als 3 Jahre lang ungekürzt gezahlt hat.
(OLG Dresden, Urteil v. 18.6.2002 – 5 U 260/02)

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Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Fremdgeschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH, der am Stammkapital nicht beteiligt ist (Fremd-Geschäftsführer), ist grundsätzlich abhängig Beschäftigter der Gesellschaft und daher sozialversicherungspflichtig.
(BSG, Urteil v. 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R)

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Internetshops nehmen Kreditkartenunternehmen in Regress

Internetshops haben gute Chancen, Kreditkartenunternehmen für Missbrauchsfälle haftbar zu machen. Auf die Kreditkartenbranche rollt möglicherweise eine Klagewelle zu. Der Einkauf mit einer fremden Kreditkarte war bislang für den Karteninhaber und den Kartenaussteller folgenlos. Der Kunde, der auf seiner Kreditkartenabrechnung verdächtige Abbuchungen feststellte, erhielt von dem Kartenunternehmen anstandslos eine Gutschrift. Das Kartenunternehmen holte sich das Geld von dem Händler zurück. Der Händler blieb zumeist auf dem Schaden sitzen. Betrüger, die mit fremden Daten im Internet einkaufen, können nur selten gefasst werden. Im April hat der Bundesgerichtshof die einseitige Belastung der Händler für rechtswidrig erklärt und es den Kreditkartenunternehmen untersagt, in ihren Geschäftsbedingungen für den Missbrauchsfall eine vollständige Rückbelastung vorzusehen. Dies hat in der Branche für erhebliche Aufregung gesorgt. Es häufen sich Beschwerden von Händlern, denen die Kreditkartenverträge gekündigt werden. Ein Kreditkartenunternehmen hat sogar das Bundesverfassungsgericht angerufen und sieht sich durch das Urteil in seinen Grundrechten verletzt. Der Schaden, den Internet-Anbieter durch Kreditkartenmissbrauch in den vergangenen Jahren erlitten haben, ist immens. Daher überrascht es nicht, dass jetzt viele Händler versuchen, die Kartenunternehmen unter Berufung auf das Karlsruher Urteil in Regress zu nehmen. Mit guten Erfolgsaussichten. Jedenfalls in Schadensfällen, die nicht allzu lang zurückliegen, bestehen gute Chancen für Rückforderungsansprüche.

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Beurkundungspflicht bei Bauverträgen in Verbindung mit Grundstückskaufvertrag

Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht von ihm, ist er nicht gemäß § 313 BGB zu beurkunden [im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. November 1999 – V ZR 251/98, NJW 2000, 951]
(BGH Urteil vom 13.6.2002 – VII ZR 321)

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OLG- Vertretungsänderungsgesetz in Kraft getreten

Nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt I Nr. 53 ist das OLG- Vertretungsänderungsgesetz in Kraft getreten. Danach dürfen in Zivilsachen seit dem 1.8.2002 Rechtsanwälte, die bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind auch bei allen anderen OLG und höchsten Landesgerichten (auch Kammergericht Berlin) auftreten.
Bisher war diese sog. Postulationsfähigkeit ausschließlich auf die direkt bei dem jeweiligen OLG zugelassenen Rechtsanwälte beschränkt. War ein Rechtsanwalt beispielsweise beim OLG Dresden zugelassen, konnte er neben den Landgerichten nur bei diesem OLG und nicht bei anderen OLG auftreten. Diese Beschränkung ist nun weggefallen.
Aus unserer Kanzlei sind zur Zeit die Rechtsanwälte Hagen Döhl, Dietmar Gottlöber und Frau Rechtsanwältin Gesine Döhl beim OLG zugelassen.

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Verjährung des mietvertraglichen Rückerstattungsanspruchs wegen überhöhter Betriebskostenvorauszahlungen

Der Anspruch des Mieters auf Rückerstattung überhöhter Betriebskostenvorauszahlung ergibt sich auch seinem Umfang nach nicht aus §§ 812 ff. BGB, sondern aus einer ergänzenden Auslegung des Mietvertrages.
Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach altem Recht innerhalb von 4 Jahren.
Die Verjährung beginnt mit der jeweiligen monatlichen Überzahlung.
(OLG Koblenz, Beschluss vom 15.4.2002 – 5 W 235/02)

Anmerkung: Die Entscheidung ist veröffentlicht in GuT 2002, 84

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Außerordentliche Kündigung: außerdienstliches Verhalten

Eine Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe ist bei einem Angestellten einer Finanzbehörde als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung an sich auch dann geeignet, wenn der Angestellte die Hinterziehung gem. § 371 AO selbst angezeigt hat.
Die Rechtfertigung einer Kündigung durch außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers setzt generell eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses voraus (BAG 20.9.1984 – 2 AZR 233/83 – BAG 24.9.1987 – 2 AZR 26/87). Bei Angestellten des öffentlichen Dienstes kann die dienstliche Verwendbarkeit durch außerdienstliche Vorgänge beeinflusst werden, da die Öffentlichkeit das Verhalten eines öffentlichen Bediensteten an einem strengeren Maßstab misst als dasjenige privat Beschäftigter. Deshalb erfast § 8 Abs. 1 BAT, wonach sich der Angestellte so zu verhalten hat, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird, auch das außerdienstliche Verhalten des Angestellten (BAG 14.2.1996 – 2 AZR 274/95 – BAG 20.11.1997 – 2 AZR 643/96 – BAG 8.6.2000 – 2 AZR 638/99). Er muss sich auch außerdienstlich so verhalten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. Der Angestellte des öffentlichen Dienstes hat zwar das Recht, sein Privatleben so zu gestalten, wie es ihm beliebt. Er hat jedoch außerhalb des Dienstes die Rechtsordnung zu wahren. Außerdienstlich begangene Straftaten sind jedenfalls dann zur Rechtfertigung einer Kündigung heranzuziehen, wenn sie ein gewisses Gewicht haben (BAG 8.6.2000 – 2 AZR 638/99). Die Reaktionsbefugnis des öffentlichen Arbeitgebers auf außerdienstliche Straftaten ist dabei nicht auf solche Verhaltensweisen des Angestellten beschränkt, die ihrer Art nach geeignet sind, das Vertrauen des Arbeitgebers in die korrekte Arbeitsleistung zu erschüttern. Die Tauglichkeit von Angestellten im öffentlichen Dienst zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung kann nicht nur durch Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien selbst beeinträchtigt werden. Vielmehr kommt es, da sie als Repräsentaten des Staates gegenüber der Öffentlichkeit auftreten – abhängig von der konkreten Dienstfunktion – auch auf ihr Ansehen in der Öffentlichkeit an (BAG 20.11.1997 – 2 AZR 643/96 – BAG 8.6.2000 – 2 AZR 638/99).
(BAG 21.6.2001 – 2 AZR 325/00)