Die zur alten Fassung des § 539 BGB ergangene Rechtsprechung des BGH soll nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden auch nach Einführung des (neuen) § 536 BGB anwendbar sein. Bei saisonal auftretenden Mängeln wie einem Heizungsausfall im Herbst/Winter soll Kenntnis des Mangels durch den Mieter im Sinne von § 536 b BGB erst dann vorliegen, wenn die Störungen nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft über die gesamte (Heiz-)Saison auftreten, so dass der Mieter erkennen muss, dass an der Heizung ein grundlegender Defekt vorhanden ist. Der Mieter soll daher wegen des gehäuften Auftretens von Störungen der Heizung auch noch im 4. Winter nach § 543 II 1 Nr. 1 BGB kündigen können, wenn die Heizung bereits während der vorausgegangenen 3 kalten Jahreszeiten wiederholt ausgefallen ist, die jeweiligen Störungen vom Vermieter unmittelbar behoben wurden und der Mieter die Miete mehr als 3 Jahre lang ungekürzt gezahlt hat.
(OLG Dresden, Urteil v. 18.6.2002 – 5 U 260/02)
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