Beim Auffahrunfall überwiegt grundsätzlich der Haftungsanteil desAuffahrenden auch dann, wenn der Vordermann grundlos bremst.
(OLG Celle im Urteil vom 27.6.2002 – 14U248/01)
Beim Auffahrunfall überwiegt grundsätzlich der Haftungsanteil desAuffahrenden auch dann, wenn der Vordermann grundlos bremst.
(OLG Celle im Urteil vom 27.6.2002 – 14U248/01)
Das Amtsgericht Hoyerswerda hat am 13.11.2002 über die Klage unseres Hoyerswerdaer Mandanten gegen die zum 1.3.2002 vorgenommene Erhöhung des Kabelnutzungsentgeltes entschieden und die Erhöhung für unwirksam erklärt.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die einseitige Erhöhungsmöglichkeit der Primacom dann nicht zur Anhebung des Entgeltes führt, wenn -wie hier- im Vertrag die Erhöhung von der Genemigung des Nutzers abhängig ist und diese wegen des Widerspruches des Klägers nicht als erteilt angesehen werden kann.
Über die Frage, ob auch ohne einen ausdrücklichen Widerspruch die Erhöhung unwirksam ist, weil die Primacom auf das Widerspruchsrecht nicht hingewiesen hat (wie es der Vertrag aber vorsieht) musste das Gericht hier (noch) nicht entscheiden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wurde die Berufung trotz des unterhalb der Berufungsgrenze liegenden Streitwertes zugelassen.
Die Entscheidung über den nachstehenden Link im Volltext abrufbar (498 KB).
Weigert sich der erkrankte Arbeitnehmer vorprozessual, die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien, so ist es ihm dennoch nicht verwehrt, im Kündigungsschutzprozess die negative Gesundheitsprognose unter Bezugnahme auf ärztliches Zeugnis zu bestreiten.
Von einer Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ist in aller Regel auch ohne weitere Darlegungen auszugehen, wenn bei Ausspruch der Kündigung für die nächsten 24 Monate nicht mit einer günstigeren Prognose zu rechnen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Ausspruch der Kündigung; davorliegende Krankheiten bleiben in diesem Zusammenhang außer Betracht.
(BAG Urteil v. 12.4.2002 – 2 AZR 148/01)
Setzt eine Genossenschaft im Hinblick auf das ungünstige Marktumfeld zur Vermeidung von Leerstand die Nutzungsentgelte, zu denen sie ihren Mitgliedern den Neuabschluss von Wohnraummietverhältnissen anbietet, herab, so folgt aus dem genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass auch die Mieten bereits bestehender Mietverhältnisse zu reduzieren wären.
(LG Berlin NZM 2002, 289)
Der Geschädigte, der die Regulierung seines Fahrzeugschadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens auf fiktiver Basis abrechnen will, hat die Erforderlichkeit dieser Sachverständigenkosten dann besonders darzutun, wenn die Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer unterhalb des Bereiches von 750,00 € liegen. Die bislang praktizierte Bagatellgrenze von 500,00 € für Sachverständigengutachten ist in Anbetracht des gestiegenen Reparaturkostenniveaus als viel zu niedrig anzusehen.
(AG Sömmerda, Urteil v. 14.5.2002 – 1 C 8/02)
Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Neukreditaufnahme
Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinskredites mit vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut kein Anspruch auf „Vorfälligkeitsentschädigung“ zu, wenn der Darlehensnehmer bei ihm gleichzeitig einen Neukredit in übersteigender Höhe und zu für das Kreditinstitut jedenfalls nicht schlechteren Konditionen aufnimmt.
(OLG Zweibrücken, Urteil v. 27.5.2002 – 7 U 231/01)
Der Ehevertrag eines sehr gut verdienenden und vermögenden Ehemanns mit der
haushaltsführenden und kindesbetreuenden Ehefrau ist wegen deren unangemessenen Benachteiligung als insgesamt unwirksam zu erachten, wenn die Frau auf Unterhalt mit Ausnahme von Betreuungsunterhalt verzichtet hat, der Versorgungsausgleich durch relativ geringe Beitragszahlungen für eine
Lebensversicherung ersetzt und der Zugewinn ausgeschlossen wurde
(Urteil OLG München vom 1.10.2002 – 4UF7/02)
Die 3. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 21.8.2002 ist im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt gemacht worden und am 1.9.2002 in Kraft getreten. Ihre Geltungsdauer ist bis zum 31.8.2004 befristet, danach betragen die Mindestlöhne im Baugewerbe ab dem 1.9.2002 10,12 € je Stunde in den alten und 8,75 € je Stunde in den neuen Bundesländern. Die Mindestlöhne erhöhen sich ab dem 1.9.2003 auf 10,36 € in den alten und 8,95 € in den neuen Bundesländern. Zusätzlich zu dem bisherigen Mindestlohn wird ab dem 1.9.2003 ein zweiter Mindestlohn für qualifizierte Arbeiter (Fachwerker) eingeführt. Dieser beträgt 12,47 € je Stunde in den alten und 10,01 € je Stunde in den neuen Bundesländern.
Am 29. Oktober 2002 sind die neuen Textfassungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B (DIN 1960 und DIN 1961) im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Mit der Bekanntmachung
treten die Basisparagraphen der VOB/A sowie die VOB/B in Kraft.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abschnitte 2 und 3
der SKR der VOB/A erst mit der Bekanntmachung der neuen Vergabeverordnung
vergaberechtlich wirksam werden.
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