Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Anforderungen an die Erstellung einer Genehmigungsplanung

a) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

b) Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, dass und in welchem Umfang der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist.

c) Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die Parteien abweichend von dem schriftlichen Vertrag vereinbart haben, dass der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko tragen soll.

d) Der Auftraggeber eines Architektenvertrages ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vereinbarte Planung nachträglich in der Weise zu ändern, dass die geänderte Planung dauerhaft genehmigungsfähig ist.
(Urteil des BGH vom 26.9.2002 – VIIZR290/01)

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Abwägung bei Immissionskonflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und heranrückender Wohnbebauung

1. Die gem. § 2a Abs. 2 PflSchG i. d. F. der Bekanntmachung v. 14.5.1998 (BGBl. I S. 1527 und S. 3512) bekannt gegebenen Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz enthalten Handlungsempfehlungen. Ihnen kann nicht die Verpflichtung für einen Obstanbaubetrieb entnommen weiden, eine Abtrift von Pflanzenschutzmitteln auf benachbarte Wohngrundstücke (gänzlich) zu vermeiden.

2. Setzt die Gemeinde ein allgemeines Wohngebiet in der Nachbarschaft zu einem Obstanbaubetrieb fest, ist abwägungsfehlerschaft, wenn sie dem Außenwohnbereich auf den Baugrundstücken die Schutzwürdigkeit abspricht, soweit durch eine mögliche Abtrift von Pflanzenschutzmitteln eine Gesundheitsgefahr droht.

(OVG Lüneburg, Nds, Beschl. v. 15.11.2001 – 1 MN 3457/01 – [52/02])

Die gesamte Entscheidung erhalten Sie über den nachstehenden Link (pdf-Datei ca. 400 kB)

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Vertrag über den „Erwerb“ von Hard- und Software als Gesamtlösung

Verspricht ein Unternehmer, dass die in seinen einzelnen Produktscheinen angebotene Soft- und Hardware die gesamte für den Betrieb des Bestellers erforderliche Anwendersoftware enthalte, so schuldet er aufgrund des mit der Unterzeichnung dieser Produktscheine geschlossenen Vertrages eine Gesamtlösung und kann sich nicht darauf berufen, der Besteller habe zunächst als Basislösung lediglich die in den einzelnen Produktscheinen aufgeführte Hard- und Software bestellt und für etwaige Ergänzungen hätte dieser zusätzliche Sondersoftware erwerben müssen.
(OLG Köln Urteil vom 04.11.2002 – 19 U 27/02)

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Namensrecht – Kinder

1. Die gemäß § 1618 Satz 3 BGB ferner erforderliche Einwilligung des anderen, d. h. nicht sorgeberechtigten Elternteils, hier also des Antragsgegners, ist gemäß § 1618 Satz 4 BGB dann zu ersetzen, wenn die Erteilung des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

2. Dafür genügt es nicht, wenn die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils zweckmäßig und dem Kindeswohl förderlich erscheint. Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wieder verheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat.

3. Zu berücksichtigen ist aber der Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, dem die Beseitigung der Namensverschiedenheit zuwider läuft. Aus diesen Gründen ist die erforderliche Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nur dann zu ersetzen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher als unerlässlich erscheinen lassen, um Schäden von dem Kind abzuwenden, wenn also anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.
(OLG Brandenburg 5.9.2002 9 UF 108/02)

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Unzulässige Vollstreckung aus einem rechtskräftigem Titel

1. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bietet § 826 BGB dem Schuldner unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen. Die Rechtskraft muss zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzte.

2. Eine solche Anwendung des § 826 BGB muss jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde.

3. Eine Voraussetzung einer Anwendung des § 826 BGB ist die materielle Unrichtigkeit des Titels; der für vollstreckbar erklärte Anspruch darf nicht oder nicht im titulierten Umfang bestehen. Zeitpunkt für die Beurteilung der Unrichtigkeit ist die letzte mündliche Verhandlung im Zweitprozess über den Anspruch aus § 826 BGB. Die Unrichtigkeit des Urteils darf grundsätzlich nicht auf Rechtsfehlern, sondern nur auf Tatsachen gründen.

4. Rechtsfehler im angegriffenen Urteil können dann zu berücksichtigen sein, wenn eine offensichtliche Fehlbeurteilung vorliegt, die zu keinerlei rechtlichen Zweifeln Anlass geben kann.

5. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Gläubiger die Unrichtigkeit des Titels kennen muss. Beim Streit über die Zulässigkeit einer künftigen Vollstreckung genügt es jedoch, wenn ihm die Kenntnis erst durch das zur Entscheidung über den Anspruch aus § 826 BGB berufene Gericht vermittelt wird.
(OLG Brandenburg Urteil vom 8.8.2002 – 9 UF 212/01)

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Kostenerstattung bei Abwehr unberechtigter Zahlungsansprüche

Macht ein Vertragspartner gegen den anderen schuldhaft unberechtigt Zahlungsansprüche geltend und veranlasst er dadurch den anderen einen Anwalt mit der Abwehr dieser Ansprüche zu beauftragen, dann hat er dem anderen die diesem entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen.(AG Düren, Urteil v. 7.9.2001 – 41 C 359/01)

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Zur Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs

Das Erfordernis der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs ist nicht in erster Linie zeitlich orientiert. Es muss vielmehr eine gesteigerte Notwendigkeit bestehen, was zeitliche Erwägungen nicht ausschließt, aber Raum lässt für Überlegungen der Zukunftsorientiertheit.

(BGH, Beschluss vom 26. 4.2002 – BLw 2/02 – OLG Hamm, AG Ahaus)

Die gesamte Entscheidung über den nachstehenden Link…

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Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit

Für die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung ist es nicht ausreichend, dass zu Beginn der Versammlung eine genügende Zahl von Eigentümern anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit muss bei jeder einzelnen Abstimmung gegeben sein. Gerade dann, wenn zu Beginn der Versammlung nur eine denkbar knappe Mehrheit der Eigentümer anwesend ist ( hier: 7 von 12 ), muss der Versammlungsleiter von sich aus bei Abstimmungen die Beschlussfähigkeit überprüfen. Lässt sich nachträglich die Beschlussfähigkeit der Versammlung nicht mehr feststellen, geht das zu Lasten derer, die sich auf die Wirksamkeit eines Beschlusses berufen.
(OLG 20.9.2002 – 16 WX 31/02)

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Beweissicherungsverfahren

Nach Auffassung des Gerichts ist ein Sachverständiger weder zur Beauftragung externer Hilfskräfte oder Unternehmer verpflichtet, noch kann er durch eine Weisung vom Gericht hierzu gezwungen werden. Es obliegt vielmehr den Antragstellern, die für eine Begutachtung erforderlichen Vorarbeiten zu beauftragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das zu begutachtende Objekt im Eigentum der Antragsteller steht.
(Urteil des OLG Rostock vom 04.02.2002 -7W100/01)

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Haftung bei gescheiterter GmbH- Gründung

Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte aufgenommen hat, finden die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung allein dann Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt wird. Werden dementgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen
(BGH 4.11.2002 – II ZR 204/00 )