Beweissicherungsverfahren

VonHagen Döhl

Beweissicherungsverfahren

Nach Auffassung des Gerichts ist ein Sachverständiger weder zur Beauftragung externer Hilfskräfte oder Unternehmer verpflichtet, noch kann er durch eine Weisung vom Gericht hierzu gezwungen werden. Es obliegt vielmehr den Antragstellern, die für eine Begutachtung erforderlichen Vorarbeiten zu beauftragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das zu begutachtende Objekt im Eigentum der Antragsteller steht.
(Urteil des OLG Rostock vom 04.02.2002 -7W100/01)

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