Das ArbG Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage eines Autohausverkäufers wegen einer Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung abgewiesen.
(ArbG Düsseldorf 12.07.2016 15 Ca 1769/16)
Das ArbG Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage eines Autohausverkäufers wegen einer Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung abgewiesen.
(ArbG Düsseldorf 12.07.2016 15 Ca 1769/16)
Das SG Trier hatte in seiner Sitzung am 06.07.2016 den unfallversicherungsrechtlichen Status eines Vertragsspielers aus der Region zu prüfen.
Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages entsprechend der Spielordnung des DFB als Vertragsspieler bei dem beigeladenen Fußballverein beschäftigt. Bei einem Punktespiel erlitt er eine (erneute) Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Der beklagte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil es an einer dem Versicherungsschutz unterfallenden Tätigkeit fehle. Der Kläger habe nicht in einem erforderlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden, denn die bezogene monatliche Vergütung von 250 Euro stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum zeitlichen Aufwand von ca. 35 Stunden im Monat. Angemessen sei für die Beklagte nur eine Vergütung von mindestens 8,50 Euro pro Stunde. Insofern beruhe auch der Mindestlohn auf vergleichbaren Erwägungen. Nach diesen Maßstäben handele es sich nur um einen Unfall im unversicherten Freizeitsport.
Das SG Trier hat die auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage für begründet gehalten. Die beklagte Berufsgenossenschaft hat den Klageanspruch auf Anregung des Vorsitzenden anerkannt, so dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden konnte.
Nach der Rechtsprechung des BSG komme es auf die Entgelthöhe nicht entscheidend an, so das Sozialgericht. Es bedürfe auch keiner Entscheidung zu der in Bezug auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) vertretenen Auffassung der Bundesregierung und der Sportverbände, wonach Vertragsamateure als "ehrenamtlich Tätige" vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen seien, denn in Kenntnis dieser Auffassung hätten der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und auch die Bundesagentur für Arbeit in einem erneuten Besprechungsergebnis vom 18.11.2015 ihre schon bisher vertretene Auffassung bekräftigt, dass bei Überschreiten der Steuerfreigrenze von 200 Euro monatlich (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG) von der Ausübung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung auszugehen sei. Mithin habe auch der Kläger im Unfallzeitpunkt eine dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr 1 SGB VII unterfallende Tätigkeit ausgeübt.
Im konkreten Fall sei ein Klageerfolg zudem noch unter dem Gesichtspunkt der Formalversicherung gegeben, nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21.10.2014 ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen habe und diese verbindliche Feststellung erst nach Eintritt des Unfalls (rückwirkend) wieder habe ändern wollen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Trier Nr. 02/2016 v. 07.07.2016
Ist der Arbeitgeber arbeitsvertraglich verpflichtet, einen Bonusplan mit Zielvorgaben zu erstellen, so vereitelt er schuldhaft zusätzliche Verdienstmöglichkeiten des Arbeitnehmers, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Der Arbeitgeber kann bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode aufgrund der Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Bonuszahlung Schadenersatz zu leisten. Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes ist der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bei der abstrakten Schadensberechnung Grundlage für die Mitteilung des dem Arbeitnehmer zu ersetzenden Schadens.
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 – 8 Sa 201/15).
Das BAG hat entschieden, dass die Erbringung von Bereitschaftszeiten grundsätzlich eine mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeitsleistung ist.
(BAG 29.06.2016 5 AZR 716/15)
Bei Verlassen des durch eine durchgehend weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radwegs in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des Ein- und Ausfahren (§ 10 Satz 1 StVO) zu beachten. Das für Fahrradfahrer verkehrswidrige Überqueren dieser Linie unter Missachtung der übrigen Sorgfaltspflichten, um unmittelbar anschließend unter Missachtung der Abbiegepflichten zwecks Linksabbiegens zur Straßenmitte zu lenken, rechtfertigt die Alleinhaftung des Radfahrers im Falle der Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr.
Hervorzuheben ist, dass allein die Tatsache, dass ein Verkehrsteilnehmer weiße Haare hat, nicht die erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 3 Abs. 2a StVO auslöst. Es muss also nicht ausdrücklich gebremst werden, wenn ein älterer Verkehrsteilnehmer erblickt wird, soweit nicht die Gefahr für verkehrswidriges Verhalten voraussehbar ist. Auf einem breiten und abgetrennten Radweg, der parallel zu einer Straße verläuft, muss mit schräg querenden Radfahrern – gleich welchen Alters – nicht gerechnet werden.
(OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2016 – 9 U 125/15)
Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Begehrt der Arbeitnehmer die Abgeltung eines Zeitguthabens, macht er den Vergütungsanspruch für vorgeleistete Arbeit geltend. Da dieses Zeitguthaben nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt, genügt für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, dass der Kläger die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Bestehen eines Guthabens auf diesem zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt.
(BAG, Urteil vom 23.09.2015 – 5 AZR 767/13)
Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen mangelhaft ist, wenn das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist.
Der Kläger kaufte im Juni 2012 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km zu einem Preis von 33.430 Euro. Im Kaufvertragsformular war unter der Rubrik "Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief" der 18.02.2010 eingetragen. Ein Baujahr wurde nicht genannt. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug bereits am 01.07.2008 hergestellt worden war. Nach Ansicht des Klägers begründet die sich hieraus ergebende Dauer der Standzeit vor Erstzulassung (19 ½ Monate) schon für sich genommen einen Sachmangel des Kraftfahrzeugs. Er ist deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Landgericht hat seiner Zahlungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete, vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BGH begründet eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne Weiteres einen Sachmangel.
Die Parteien hätten weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr getroffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der bloßen Angabe des Datums der Erstzulassung im Kaufvertrag könne – anders als der Kläger meint – eine solche (stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung schon deshalb nicht entnommen werden, weil die Beklagte durch den einschränkenden Zusatz "lt. Fzg.-Brief" keine verbindliche Willenserklärung abgegeben, sondern lediglich mitgeteilt habe, aus welcher Quelle sie die entsprechenden Angaben entnommen habe (Wissensmitteilung). Die Beklagte habe damit deutlich gemacht, dass sie weder für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums noch – darüber hinausgehend – für ein bestimmtes Baujahr des Fahrzeugs einstehen wolle.
Die Standzeit von 19 ½ Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung führe auch nicht dazu, dass sich der erworbene Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und nicht die übliche, vom Käufer berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit aufwies (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Zwar hat der BGH für den Kauf von Neu- oder Jahreswagen bereits entschieden, dass ein Autokäufer in diesen Fällen eine zwölf Monate nicht überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung erwarten dürfe. Denn dem durch die Standzeit voranschreitenden Alterungsprozess komme bei neuen Fahrzeugen oder zumindest "jungen Gebrauchtwagen" besonderes wirtschaftliches Gewicht zu. Vergleichbare allgemein gültige Aussagen ließen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen jedoch nicht treffen. Welche Standzeiten bei solchen Fahrzeugen üblich seien und ein Käufer – ohne zusätzliche Verkäuferangaben – erwarten dürfe, hänge vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der Zulassung zum Verkehr und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Wenn das erworbene Gebrauchtfahrzeug – wie hier – zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen war und durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten sei, verlören – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen habe – eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess zunehmend an Bedeutung. Dass konkrete standzeitbedingte Mängel aufgetreten seien, habe der Kläger nicht geltend gemacht. Der Kaufvertrag sei daher nicht rückabzuwickeln.
(BGH 29.06.2016 VIII ZR 191/15)
Ein Fußballzuschauer verletzt seine ihm aus dem Zuschauervertrag gegenüber dem Verein erwachsenen Verhaltenspflichten, wenn er einen Knallkörper zündet und diesen auf die Tribüne wirft. Es ergeben sich Verstöße gegen die Stadienordnung, die über den Hinweis auf der Dauerkarte und den Aushang an den Stadieneingängen auch in den Zuschauervertrag einbezogen worden ist. Allerdings umfasst der Schadenersatzanspruch eines Fußballlizenzspielervereins gegen den Zuschauer nicht eine vom DFB verhängte Geldstrafe, da die einem Fußballzuschauer treffende vertragsähnliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, nicht dem Zweck dient, den Verein vor Verhängung einer Verbandsstrafe zu schützen
Das AG München hat bekräftigt, dass das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon ein zulässiger Mietgebrauch ist, wenn dadurch die Rechte der Vermieterin nicht nennenswert beeinträchtigt werden.
(AG München 6.05.2016 412 C 11331/15)
Das Bundeskabinett hat am 01.06.2016 den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen.
Die Leiharbeit werde auch zukünftig die nötige Flexibilität für Auftragsspitzen oder Vertretungen bieten, der Verdrängung von Stammbelegschaften soll jedoch entgegengewirkt werden. Ebenso soll verhindert werden, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dauerhaft zu niedrigeren Löhnen als die Stammbeschäftigten in der Einsatzbranche eingesetzt werden. Durch die gesetzliche Klarstellung, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, und die Pflicht Leiharbeit offenzulegen, sollen missbräuchliche Umgehungen des Arbeits- und Sozialrechts durch vermeintliche Werkverträge verhindert werden. Auch die Stärkung der Betriebsräte durch Klarstellung der Informationsrechte trage hierzu bei.
Wichtigste Neuerung ist die gesetzliche Regelung zu Equal Pay nach neun Monaten. Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer. Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge können fortgeführt und weiterentwickelt werden. Diese sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen bereits jetzt in den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des Lohns vor. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erhalten dann bereits in den ersten Einsatzmonaten mehr Geld. Daher schafft der Gesetzentwurf auch hier die Möglichkeit, vom Grundsatz der gleichen Bezahlung länger abzuweichen, wenn Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeitsbranche bestehen. Diese Branchenzuschlagstarifverträge müssen jedoch soziale Voraussetzungen erfüllen: Erstens müssen die Zuschläge spätestens nach sechs Wochen einsetzen. Und zweitens muss nach spätestens 15 Monaten ein Lohn erreicht werden, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt wird. Durch die stufenweise Erhöhung profitieren insbesondere Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit einer kürzeren Einsatzdauer. Diese Regelung soll einen Anreiz zum Abschluss sowie zur Weiterentwicklung von Tarifverträgen bilden.
Zweiter wichtiger Baustein ist die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Damit müssen Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem übernommen werden. Soll dies nicht geschehen, so müssen sie vom Verleiher aus diesem Entleihbetrieb abgezogen werden. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Auch nicht tarifgebundene Entleiher erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer zu verlängern. Sie können dazu entweder einen Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist. Legt der Tarifvertrag für eine solche betriebliche Öffnungsklausel selbst keine konkrete Überlassungshöchstdauer fest, können tarifungebundene Entleiher bei Nutzung der Öffnungsklausel nur eine Überlassungshöchstdauer von maximal 24 Monaten vereinbaren. Legt der Tarifvertrag eine konkrete Überlassungshöchstdauer für die Öffnungsklausel fest (z.B. "48 Monate"), können auch tarifungebundene Entleiher die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen, wenn sie eine Betriebsvereinbarung abschließen. Mehr Flexibilität gibt es also nur, wenn Schutz und Sicherheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sozialpartnerschaftlich vereinbart werden. Diese Regelung soll dazu führen, dass in Einsatzbranchen, in denen es bisher keine Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zum Einsatz von Leiharbeitskräften gibt, diese vermehrt abgeschlossen werden.
Des Weiteren wird der Einsatz entliehener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Streikbrecherinnen und Streikbrecher verboten. Ihr Einsatz in einem Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffenen ist, ist künftig nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass nicht Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Dami sollen Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer besser bei Streiks geschützt werden.
Klare Regeln werden zudem für Personalmaßnahmen des öffentlichen Dienstes und der Kirchen getroffen. Insbesondere bleiben Personalgestellungen bei Aufgabenverlagerungen zum Bestandsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Abordnungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung möglich.
De facto haben sich viele Probleme der Leiharbeit mittlerweile in den Bereich der teilweise missbräuchlich genutzten Werkverträge verlagert. Ein Kernproblem ist, dass Verträge zwischen Unternehmen quasi risikolos als Werkverträge bezeichnet werden können, während tatsächlich Leiharbeit praktiziert wird. Die vorgesehenen Regelungen ändern das insbesondere durch die Pflichten zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung und die damit verbundene Abschaffung der sog. "Vorratsverleiherlaubnis". Damit soll Arbeitgebern, die vermeintliche Werkverträge zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzstandards einsetzen, die Möglichkeit entzogen werden, ihr Verhalten nachträglich als Leiharbeit "umzudeklarieren" und damit zu legalisieren.
Ehrliche Arbeitgeber erhalten mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit. Denn das Gesetz definiert, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, in dem es hierzu die Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzlich festschreibt. Damit sollen missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch Beschäftigung in vermeintlich selbstständigen Dienst- oder Werkverträgen verhindert werden. Die Regelung orientiert sich an dem Vorschlag des Bundes der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die sinnvolle Arbeitsteilung werde nicht eingeschränkt, da eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles maßgeblich bleibe, aber Missbrauch soll in Zukunft erschwert werden.
Weiterhin werden die Informationsrechte des Betriebsrates gesetzlich klargestellt und dadurch die Betriebsräte gestärkt. Anders als bislang soll für jeden mit einem Blick in das Gesetz klar werden, dass Betriebsräte das Recht haben, über Art und Umfang der vergebenen Aufgaben und die vertragliche Ausgestaltung der eingesetzten Werkvertragsnehmerinnen und -nehmer informiert zu werden. Die Schaffung von Transparenz sei ein wichtiger erster Schritt für bessere Kontrolle und zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS Nr. 22/2016 v. 01.06.2016
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