Bei Verlassen des durch eine durchgehend weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radwegs in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des Ein- und Ausfahren (§ 10 Satz 1 StVO) zu beachten. Das für Fahrradfahrer verkehrswidrige Überqueren dieser Linie unter Missachtung der übrigen Sorgfaltspflichten, um unmittelbar anschließend unter Missachtung der Abbiegepflichten zwecks Linksabbiegens zur Straßenmitte zu lenken, rechtfertigt die Alleinhaftung des Radfahrers im Falle der Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr.
Hervorzuheben ist, dass allein die Tatsache, dass ein Verkehrsteilnehmer weiße Haare hat, nicht die erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 3 Abs. 2a StVO auslöst. Es muss also nicht ausdrücklich gebremst werden, wenn ein älterer Verkehrsteilnehmer erblickt wird, soweit nicht die Gefahr für verkehrswidriges Verhalten voraussehbar ist. Auf einem breiten und abgetrennten Radweg, der parallel zu einer Straße verläuft, muss mit schräg querenden Radfahrern – gleich welchen Alters – nicht gerechnet werden.
(OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2016 – 9 U 125/15)
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