Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Notfallvertretungsrecht für Ehegatten

Sollte ein Ehepartner durch Unfall oder plötzliche schwere Erkrankung entscheidungsunfähig sein und keine Vertretungsvollmacht erteilt haben, soll nach der Vorstellung des Bundesrates der andere Ehepartner automatisch ein Vertretungsrecht in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten erhalten.

Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates vor, den die Bundesregierung jetzt beim Bundestag eingereicht hat. Denn schon jetzt glauben viele Ehepartner, dass sie ein solches Vertretungsrecht im Notfall für den anderen Ehepartner hätten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig eine solche Vertretungsvollmacht für den Ehegatten grundsätzlich angenommen werden soll, sofern keine entgegenstehende Erklärung des Verunglückten oder Erkrankten vorläge.

Die Bundesregierung begrüßt zwar in ihrer Stellungnahme diese Anliegen, weist jedoch darauf hin, dass die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Vollmachtsvermutung des anderen Ehepartners nicht praktikabel und vor allem missbrauchsanfällig ist. Es solle vielmehr die weitere Verbreitung der Vorsorgevollmacht der Ehepartner gefördert werden. Für denkbar hält die Bundesregierung jedoch ein auf die reine Gesundheitssorge beschränktes Notvertretungsrecht für maximal wenige Wochen einzuführen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Angelegenheit letztendlich umgesetzt wird.

 

(BT-DRS. 18/10485 – PDF, 1,1 MB)

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Bundesbank zum Ersatz zerstörter Banknoten verpflichtet

Der VGH Kassel hat entschieden, dass die Deutsche Bundesbank zum Ersatz zerstörter Banknoten im Wert von 18.500 Euro verpflichtet ist, die ein alte Dame aus Angst vor Einbrechern zerrissen hatte.
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof  6 A 682/15)

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Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro zahlen

Das LArbG Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zu zahlen hat.

Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Da es im Arbeitsrecht – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, ist umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt.

Das LArbG Köln hat diese Rechtsfrage nunmehr erstmals obergerichtlich entschieden und – anders als die Vorinstanz – die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht zu verneinen. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung, die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.

Die Revision zum BAG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen v. 25.11.2016

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Dresdener Büro der Rechtsanwälte Döhl & Kollegen umgezogen – neue Anschrift: Altreick 15a 01237 Dresden (Reick)

Unser Büro in Dresden ist umgezogen.
Sie finden uns in Dresden jetzt unter der Anschrift Altreick 15a in 01237 Dresden (Reick).
Telefonisch sind wir dort unverändert unter 0351 30707360 zu erreichen.
Auch ansonsten bleibt es dabei, dass wir Ihre Interessen kompetent, qualifiziert und zuverlässig vertreten.

Alles, was Recht ist…

 

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Neuregelungen betreffend den Kindesunterhalt ab Januar 2017

Ab Januar 2017 treten neue Unterhaltsleitlinien in Kraft, nach denen der Mindestunterhalt für Kinder bis 5 Jahre 342,00 €, von 6 bis 11 Jahren 393,00 €, von 12 bis 17 Jahren 460,00 € und für volljährige Kinder 527,00 € beträgt.
Auf diesen Kindesunterhalt wird das staatliche Kindergeld (dessen genaue Höhe für 2017 noch nicht feststeht – es soll ebenfalls erhöht werden) hälftig anzurechnen sein.
Grund genug, die Unterhaltsansprüche überprüfen zu lassen!

In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass ab Januar 2017 zwar die Unterhaltssätze in den Unterhaltsleitlinien angehoben werden, es verbleibt jedoch bei dem bislang gültigen Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen, der gegenüber minderjährigen Kindern 1.080,00 € für Erwerbstätige und 880,00 € für nicht Erwerbstätige beträgt.

Neu ist ebenfalls, dass ab Januar 2017 Kindern von Alleinerziehenden bis zum 18. Lebensjahr (bisher nur bis zum 12. Lebensjahr) ein staatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt werden kann, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, wobei die bisherige Begrenzung der Bezugsdauer auf maximal 6 Jahre entfällt.

Auf die Neuregelung, dass Kindern von Alleinerziehenden bis zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss gewährt werden kann, haben sich Bund und Länder im Oktober 2016 verständigt. Den entsprechenden Gesetzentwurf werden sie in den Bundestag einbringen, so dass die Neuregelung dann zum 01.01.2017 in Kraft treten kann.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses, der von Alleinerziehenden für Kinder bis zum 18. Lebensjahr bei den zuständigen Jugendämtern beantragt werden kann,  richtet sich dann bundesweit nach dem eingangs dieses Beitrages genannten Mindestunterhalt, auf den das staatliche Kindergeld in voller Höhe angerechnet wird.
 

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BGH stärkt Rechte von Kunden beim Verbrauchsgüterkauf

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Kunden beim Verbrauchsgüterkauf gestärkt. Tritt nun innerhalb von sechs Monaten ein mangelhafter Zustand an der Kaufsache auf, wird danach zugunsten des Käufers stets vermutet, dass es sich um einen Sachmangel handelt, der bereits bei Übergabe der Sache vorlag.
Dem Verkäufer obliegt es, das Gegenteil zu beweisen.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Getriebeschaden an einem gebrauchten Pkw. Nach fünf Monaten funktionierte die Automatikschaltung nicht mehr richtig, weshalb der Käufer sein Geld zurückhaben wollte. Der angerufene Sachverständige konnte nicht klären, ob es sich um einen Bedienfehler des Käufers oder um einen Mangel handelte, der bereits beim Verkauf vorgelegen hatte.

Gestritten wurde darüber, ob der Käufer beweisen muss, dass er die Schaltung nicht selbst durch einen Bedienfehler kaputt gemacht hatte.
Die Richter haben nun zugunsten des Käufers entschieden. Der Verkäufer hätte im konkreten Fall nachweisen müssen, dass der Käufer die Schaltung falsch bedient hat.
In einem Rechtsstreit kommt es nicht selten gerade darauf an, welche Partei für eine umstrittene Frag die Beweislast hat, denn wer nicht beweisen kann, was umstritten ist, verliert – wenn er beweisbelastet ist in der Regel den Prozess.
Der BGH musste laut ARAG Experten seine Rechtsprechung aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 ändern (BGH, Az.: VIII ZR 103/15).
 

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Auftraggeber muss kein „Gegenaufmaß“ vorlegen

Fehlt es an einem gemeinsamen Aufmaß, hat der Auftragnehmer vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in der Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.
In einem solchen Fall genügt nach Ansicht des OLG Bamberg ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit des Aufmaßes durch den Auftraggeber. Der gegenteiligen Auffassung des Berliner Kammergerichts, wonach ein hinreichendes Bestreiten nicht vorliege, wenn weder ein eigenes Aufmaß vorgelegt noch sonst erläutert werde, weshalb das Aufmaß des Auftragnehmers falsch sein soll, könne nicht gefolgt werden.
Es bestehe kein Bedürfnis, dem Auftraggeber im Falle eines einseitigen Aufmaßes erhöhte Substanziierungsanforderungen aufzuerlegen.
(OLG Bamberg, Beschluss vom 11.04.2016 – 4 U 196/15)

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Umfang der Beiordnung für den Abschluss eines Mehrvergleichs

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Umfang der Beiordnung für den Abschluss eines Mehrwertvergleiches

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Umfang der Beiordnung bei Mehrwertvergleich

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