Neuregelungen betreffend den Kindesunterhalt ab Januar 2017

VonHagen Döhl

Neuregelungen betreffend den Kindesunterhalt ab Januar 2017

Ab Januar 2017 treten neue Unterhaltsleitlinien in Kraft, nach denen der Mindestunterhalt für Kinder bis 5 Jahre 342,00 €, von 6 bis 11 Jahren 393,00 €, von 12 bis 17 Jahren 460,00 € und für volljährige Kinder 527,00 € beträgt.
Auf diesen Kindesunterhalt wird das staatliche Kindergeld (dessen genaue Höhe für 2017 noch nicht feststeht – es soll ebenfalls erhöht werden) hälftig anzurechnen sein.
Grund genug, die Unterhaltsansprüche überprüfen zu lassen!

In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass ab Januar 2017 zwar die Unterhaltssätze in den Unterhaltsleitlinien angehoben werden, es verbleibt jedoch bei dem bislang gültigen Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen, der gegenüber minderjährigen Kindern 1.080,00 € für Erwerbstätige und 880,00 € für nicht Erwerbstätige beträgt.

Neu ist ebenfalls, dass ab Januar 2017 Kindern von Alleinerziehenden bis zum 18. Lebensjahr (bisher nur bis zum 12. Lebensjahr) ein staatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt werden kann, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, wobei die bisherige Begrenzung der Bezugsdauer auf maximal 6 Jahre entfällt.

Auf die Neuregelung, dass Kindern von Alleinerziehenden bis zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss gewährt werden kann, haben sich Bund und Länder im Oktober 2016 verständigt. Den entsprechenden Gesetzentwurf werden sie in den Bundestag einbringen, so dass die Neuregelung dann zum 01.01.2017 in Kraft treten kann.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses, der von Alleinerziehenden für Kinder bis zum 18. Lebensjahr bei den zuständigen Jugendämtern beantragt werden kann,  richtet sich dann bundesweit nach dem eingangs dieses Beitrages genannten Mindestunterhalt, auf den das staatliche Kindergeld in voller Höhe angerechnet wird.
 

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