Haftung eines Fußballfans für gezündeten Sprengkörper

VonHagen Döhl

Haftung eines Fußballfans für gezündeten Sprengkörper

Wirft ein Zuschauer eines Fußballspiels einen gezündeten Sprengkörper auf einen anderen Teil der Tribüne, kann er vertraglich auf Schadensersatz für eine dem Verein deswegen gemäß § 9a Nrn. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes e.V. auferlegte Geldstrafe haften.
(BGH Versäumnisurteil vom 22.09.2016, Az: VII ZR 14/16)

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