Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern dann dem Kindeswohl widerspricht, wenn es bei den Kindeseltern gänzlich an einer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit fehlt und voraussichtlich auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung besteht.
(OLG Hamm 16.11.2016 3 UF 139/15)
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