Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Einsatz des Vermögensstammes beim Trennungsunterhalt

Es ist davon auszugehen, dass in der Trennungszeit in der Regel keine Verpflichtung der Ehepartner dazu besteht, Ihren Vermögensstamm einzusetzen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Auf die beim nachehelichen Unterhalt geltende Vorschrift § 1577 Abs. 3 BGB – wonach der Stamm des Vermögens durch den Berechtigten nicht zu verwerten ist, soweit seine Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre – kann beim Trennungsunterhalt zurückgegriffen werden.

Etwas anderes kann jedoch gelten, sofern die Höhe und die Dauer der Unterhaltspflicht gering wären und bereits während der ehelichen Lebensgemeinschaft der Unterhalt mit dem (hier hohen) Vermögensstamm bestritten wurde.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 01.06.2016, Az. 13 UF 780/15)

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LG Chemnitz: Lebenslange Haft für 89-Jährigen

Ein 89-Jähriger aus Sachsen muss lebenslang hinter Gitter. Das Landgericht Chemnitz verurteilte den Rentner am 18.01.2017 wegen Mordes an seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Die Verteidigung kündigte an, die Einlegung einer Revision zu prüfen.

Das Landgericht Chemnitz sah es als erwiesen an, dass der Rentner seine ehemalige Lebensgefährtin im März 2016 heimtückisch tötete. Dafür habe der aus Bayern stammende Mann ein stillgelegtes Auto präpariert, seinem Opfer nach der Chorprobe aufgelauert und mit dem Auto das auf einem Moped fahrende Opfer von hinten gerammt. Nach dem Sturz sei die Frau mit ihrem Zweirad 40 Meter über den Asphalt geschlittert und am Tag darauf im Krankenhaus an ihren schweren Verletzungen verstorben.

"Das ist eine sehr außergewöhnliche Tat", sagte die Vorsitzende Richterin. Der Angeklagte habe keine Zeichen von Unrechtsbewusstsein gezeigt. Er muss mehr als 16.000 Euro Schmerzensgeld an eine der drei Töchter des Opfers zahlen und alle Kosten des Verfahrens tragen. Darüber hinaus können weitere Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen gestellt werden.

In seinem rund 45-minütigen Plädoyer ging der Staatsanwalt auch auf den Charakter des Angeklagten ein, der laut einem Gutachten "die Bereitschaft zur Grenzüberschreitung" habe. Nach seiner Ansicht ist der 89-Jährige nicht zur Empathie fähig, besserwisserisch und ichbezogen. Das sei ein Wesenszug und keine Alterserscheinung, so das Gericht.

(Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 19. Januar 2017)

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Gesetzeswidrige Besetzung des Gerichts bei Mutterschutz

Der nachgeburtliche Mutterschutz einer Richterin führt zu einem Dienstleistungsverbot, das ihrer Mitwirkung in der Hauptverhandlung entgegensteht. Deren Fortsetzung ohne Beachtung der Mutterschutzfrist führt zur gesetzwidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts.

(BGH Urteil vom 07.11.2016, Az: 2 StR 9/15)

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Auftraggeber kürzt Rechnung: Auftragnehmer muss Richtigkeit des Aufmaßes beweisen

Für den Umfang der erbrachten Leistungen und die Höhe der Vergütung ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet. Bei der Abrechnung nach Einheitspreisen hat der Auftragnehmer deshalb nicht nur die Vereinbarung eines bestimmten Einheitspreises darzulegen und zu beweisen, sondern auch substanziiert vorzutragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht worden ist. Darauf weist das OLG Stuttgart hin.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2016 – 10 U 51/15)

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Keine Erpressung durch Anbringen von Parkkrallen und Forderung überhöhter Kosten

Der BGH hat den Freispruch eines Abschleppunternehmers vom Vorwurf der Erpressung durch Anbringen von Parkkrallen und Forderung überhöhter Kosten überwiegend bestätigt.

Das LG München I hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Erpressung in 19 Fällen, der versuchten Erpressung in zwölf Fällen und der Beleidigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichts bot der Angeklagte mit seiner Firma im Rahmen eines neu geschaffenen Geschäftsmodells zwischen 2008 und 2012 Supermarktbetreibern, Krankenhäusern und Hausverwaltungen an, auf deren Grundstücken unberechtigt parkende Kraftfahrzeuge für diese kostenneutral zu entfernen. Im Gegenzug traten die Vertragspartner ihre Ansprüche gegen die Fahrzeugführer auf Schadensersatz an die Firma des Angeklagten ab. Diese Ansprüche sollte der Angeklagte selbst gegenüber den Falschparkern eintreiben. An den betroffenen Orten befanden sich Schilder, welche die Parkplätze als Privatparkplätze kenntlich machten und darauf hinwiesen, dass widerrechtlich parkende Kraftfahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Der Angeklagte führte nach Feststellung eines Parkverstoßes verschiedene mit den Grundstücksbesitzern vereinbarte Vorbereitungstätigkeiten durch. In 14 Fällen brachte er anschließend eine Parkkralle an den jeweils falsch parkenden Kraftfahrzeugen an und verständigte teilweise schon einen Abschleppwagen. In den übrigen Fällen waren die falsch parkenden Kraftfahrzeuge bereits zu einem den Fahrzeugführern unbekannten Ort abgeschleppt oder der Abschleppvorgang unmittelbar eingeleitet worden. Der Angeklagte verlangte von den zu ihren Fahrzeugen zurückkommenden Fahrzeugführern vor Ort aufgrund der Abtretung der Schadensersatzansprüche unmittelbar eine Bezahlung derjenigen Beträge, die sich aus den mit seinen Vertragspartnern vereinbarten Preislisten für die bereits erbrachten Leistungen ergaben. Der Angeklagte berief sich jeweils auf ein Zurückbehaltungsrecht und erklärte, er werde die Parkkrallen erst abnehmen, den Abstellort des abgeschleppten PKW erst verraten oder den schon eingeleiteten Abschleppvorgang erst abbrechen, wenn ihm vor Ort die geforderte Summe vollständig gezahlt werde. Die meisten betroffenen Autofahrer zahlten daraufhin die geforderte Summe.
Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass die eingeforderten Beträge überhöht gewesen wären, indem etwa in unzulässiger Weise Kosten für die allgemeine Parkraumüberwachung gefordert worden seien. Es hat dem im Tatzeitraum umfassend rechtlich beratenen Angeklagten geglaubt, er sei davon ausgegangen, dass er einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge gehabt habe. Zudem ist es der Einlassung des Angeklagten gefolgt, er sei aufgrund seiner rechtlichen Beratung einschließlich der Einholung externer Rechtsgutachten von der Rechtsmäßigkeit seines Handelns überzeugt gewesen. Soweit keine Parkkrallen zum Einsatz kamen, konnte das Landgericht außerdem nicht feststellen, dass der Angeklagte rechtswidrig gehandelt hat.

Der BGH hat den Freispruch ganz überwiegend bestätigt.

Nach Auffassung des BGH musste hierbei weder geklärt werden, ob in den vom Angeklagten geltend gemachten Beträge überhöhte Kostenanteile ausgewiesen waren, noch, ob der Einsatz von Parkkrallen zur Durchsetzung solcher Forderungen zivilrechtlich zulässig ist oder nicht. Angesichts der damals weitgehend streitigen zivilrechtlichen Rechtslage zur Höhe erstattungsfähiger Abschleppkosten und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an falsch parkenden Fahrzeugen sowie der umfangreichen Rechtsberatung des Angeklagten habe der BGH keinen Anlass gehabt, die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der Angeklagte insgesamt gutgläubig gehandelt hat, aus Rechtsgründen zu beanstanden. Lediglich in einem Fall, in dem nach den Urteilsfeststellungen unter Einsatz einer Parkkralle weit überhöhte Kosten geltend gemacht wurden, habe der BGH die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet und den Freispruch insoweit aufgehoben. Dieser Fall müsse erneut geprüft werden, weshalb die Sache in diesem Umfang an das AG München zurückverwiesen worden sei.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 244/2016 v. 21.12.2016

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Finanzieller Ausgleich auch nach wilder Ehe?

Eine Trennung ist schon emotional oft schwer zu verarbeiten. Noch schwerer kann es werden, wenn es um finanzielle Fragen geht. Hat ein Partner während der Beziehung viel Geld investiert, kann er einen Ausgleich verlangen – allerdings nicht immer.
Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann einem Partner nach der Trennung ein finanzieller Ausgleich zustehen. Allerdings müssen dafür bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Der Partner muss durch erhebliche Beiträge das Vermögen des anderen Partners vermehrt haben, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Ausgaben im Rahmen des täglichen Zusammenlebens fallen nicht darunter.
So lehnte das Oberlandesgericht Brandenburg Forderungen eines Mannes ab (Az.: 3 U 8/12). Er wollte von seiner früheren Partnerin Ausgleich finanzieller Leistungen. Das Paar hatte bis zur Trennung im Haus der Partnerin gelebt. Da er während der Beziehung unter anderem Möbel angeschafft, einen Kamin gekauft und auch Geld in das Haus und das Grundstück gesteckt hatte, forderte er nun Geld zurück. Auch für den Kauf des gemeinsamen Hundes wollte der Mann einen Ausgleich. Insgesamt verlangte er rund 62.000 Euro.
Ohne Erfolg: Zwar habe der Mann unter anderem für seine Investitionen in Haus und Grundstück ein Darlehen aufgenommen. Das habe seine frühere Partnerin allerdings übernommen. Lediglich die von dem Kläger geleisteten Kreditraten seien anrechenbar. Allerdings habe der Mann während der Beziehung mietfrei in dem Haus gelebt und einen relativ geringen finanziellen Beitrag zum täglichen Zusammenleben geleistet. Daher entfalle der Anspruch auf Ausgleich in diesem Fall.
Grundsätzlich gilt, dass alle Gegenstände, die ein Partner mit in eine Beziehung gebracht hat, ihm auch nach weiterhin nach der Trennung gehören. Außerdem gilt ein Verrechnungsverbot für alle während des Bestehens der Partnerschaft erbrachten Leistungen in Geld und Arbeit. Erbrachten Leistungen, egal ob Unterhalt, Haushaltsführung oder andere Leistungen können grundsätzlich nicht im Nachhinein als "geldwerte Leistungen" angesehen werden, die vom anderen Partner auszugleichen sind.

VonHagen Döhl

Übernahme von Bußgeldern kein Arbeitslohn des Paketzustellers

Das FG Düsseldorf hat entgegen der im Jahr 2013 geänderten BFH-Rechtsprechung entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt.

Das klagende Unternehmen betreibt einen Paketzustelldienst. Es hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder – einer geänderten Rechtsprechung des BFH (BFH, Urt. v. 14.11.2013 – VI R 36/12 – BFHE 243, 520) folgend – als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Dem ist das FG Düsseldorf entgegengetreten.

Nach Auffassung des Finanzgerichts fehlt es bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.

Ungeachtet dessen sei die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt; sie habe keinen Entlohnungscharakter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.

Dem BFH-Urteil vom 14.11.2013, wonach bei einem rechtswidrigen Verhalten der Arbeitnehmer keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen könnten, könne gerade im Streitfall nicht zugestimmt werden. Dieses Urteil sei auch in der Literatur kritisiert worden. Eine derart moralisierende Betrachtungsweise sei dem Steuerrecht fremd. Dies komme insbesondere in § 40 AO zum Ausdruck, wonach es für die Besteuerung unerheblich sei, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Diese Vorschrift gelte entgegen der Auffassung des Beklagten sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Dass § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG den Betriebsausgabenabzug für Verwarnungsgelder des Arbeitgebers ausschließe, sei für die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zugewendet worden sei, unerheblich. Zudem seien die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldorf v. 18.01.2017

VonHagen Döhl

BAG erlaubt Schichtverkürzung zur Einhaltung der Erholungszeit vor Betriebsratssitzung

Ein Betriebsratsmitglied, das nach einer Nachtschicht außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in dieser vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden (Urteil vom 18.01.2017, Az.: 7 AZR 224/15).

VonHagen Döhl

Keine Anrechnung einer vereinbarten Vergütung für außergerichtliche Vertretung

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