Es ist davon auszugehen, dass in der Trennungszeit in der Regel keine Verpflichtung der Ehepartner dazu besteht, Ihren Vermögensstamm einzusetzen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Auf die beim nachehelichen Unterhalt geltende Vorschrift § 1577 Abs. 3 BGB – wonach der Stamm des Vermögens durch den Berechtigten nicht zu verwerten ist, soweit seine Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre – kann beim Trennungsunterhalt zurückgegriffen werden.
Etwas anderes kann jedoch gelten, sofern die Höhe und die Dauer der Unterhaltspflicht gering wären und bereits während der ehelichen Lebensgemeinschaft der Unterhalt mit dem (hier hohen) Vermögensstamm bestritten wurde.
(OLG Koblenz, Beschluss vom 01.06.2016, Az. 13 UF 780/15)
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