Wenn einem Elternteil Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt wurde, so ergibt sich in Anbetracht dessen gleichzeitig, dass er nicht 3 Stunden oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann.
Der Erwerbsunfähigkeitsrente beziehende unterhaltspflichtige Elternteil wäre jedoch verpflichtet nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit in reduziertem Umfang von arbeitstäglich bis zu 3 Stunden auszuüben.
Auch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises (hier Grad der Behinderung 70%) ist nicht ausreichend als Nachweis dafür, dass keine Erwerbsfähigkeit besteht. Es muss vielmehr vorgetragen werden, welche Art und welchen Umfang die gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben und inwieweit sich diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken und dass der Unterhaltspflichtige aufgrund dessen nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit in reduziertem Umfang nachzukommen.
(vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2016, Az. XII ZB 227/15)
Über den Autor