Zahlungspflicht bei 019-Verbindungsaufbau

VonHagen Döhl

Zahlungspflicht bei 019-Verbindungsaufbau

Soweit der Kunde sich fachmännisch beraten und seine Telefonanlage mit einer Sperre gegen den missbräuchlichen Verbindungsaufbau durch 0190-Nummern versehen lässt, ist er zur Zahlung der dennoch entstandenen Verbindungsentgelte selbst dann nicht verpflichtet, wenn die Umgehung der Sperre durch Manipulation seines Mitarbeiters vorgenommen worden sein sollte.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 19.4.2004 – 1 U 235/03)

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