Im Verfahren nach § 65 LwAnpG als echtem Streitverfahren nach dem LwVG darf das Gericht von den Beteiligten einen Kostenvorschuss für die Erhebung eines Sachverständigengutachtens anfordern, dem die Darlegung der unter Beweis dargestellten Umstände obliegt.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 6.2.2001 – 5 W (Lw) 170/00)
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