Kategorien-Archiv Sportrecht

VonHagen Döhl

Befristetes Arbeitverhältnis im Profifußball

Das LArbG Mainz hat entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund nach gerechtfertigt ist.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 17.02,2016 4 Sa 202/15) (Berufung möglich)

VonHagen Döhl

Kein Schadensersatzanspruch des 1. FC Köln gegen den „Kölner Böllerwerfer“

Das OLG Köln hat entschieden, dass die einen Fußball-Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, nicht dem Zweck dient, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen.

Das LG Köln (Urt. v. 08.04.2015 – 7 O 231/14) hatte einer Klage des 1. FC Köln auf Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro gegen einen Zuschauer stattgegeben, der im Februar 2014 bei einem Heimspiel des FC Köln gegen den SC Paderborn einen Knallkörper gezündet und diesen auf den Unterrang der Nordtribüne geworfen hatte. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer Vorfälle hatte der Deutsche Fußballbund (DFB) gegen den 1. FC Köln eine Verbandsstrafe in Höhe von u.a. 50.000 Euro verhängt.

Das OLG Köln hat dieses Urteil mit Entscheidung aufgehoben und die Klage des FC Köln abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte zwar seine Vertragspflichten aus dem mit dem Verein geschlossenen Zuschauervertrag verletzt, als er während des Spiels den Knallkörper angezündet und in den Zuschauerraum auf den Unterrang der Tribüne geworfen hat. Auch habe das Zünden des Knallkörpers adäquat kausal die Verhängung der Verbandsstrafe für den Verein nach sich gezogen. Für eine Haftung fehle es jedoch am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der verletzen Vertragspflicht und dem eingetretenen Schaden. Denn die den Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, diene nicht dem Zweck, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen. Auch wenn dem Beklagten möglicherweise nicht entgangen sei, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen könne, gehe es jedoch zu weit, eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Beklagten als Zuschauer anzunehmen. Die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen werde, sowie die möglichen finanziellen Folgen dürften sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen. Sofern die weitere Rechtsprechung im Gegensatz dazu überwiegend eine Haftung des störenden Zuschauers bejahe, setzten sich diese Entscheidungen nur zum Teil mit der Frage des Zurechnungszusammenhangs auseinander bzw. seien die zugrunde liegenden Konstellationen von anderen Interessenlagen geprägt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Köln hat die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 28/2015 v. 21.12.2015

VonHagen Döhl

Kein Schadensersatz auf dem Fußballplatz

Fußball ist bekanntlich kein Hallenhalma, sondern ein Kontaktsport, bei dem nicht jede Bewegung sorgfältig abgewogen wird. Wer bei einem Regelverstoß verletzt wird, hat deshalb auch nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz. Sofern die "durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet", geht der gefoulte Spieler leer aus, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (3 U 382/15).
In dem verhandelten Fall ging es um einen schmerzhaften Zusammenstoß im Rahmen eines Freundschaftsspiels der Alten Herren. Der spätere Kläger schoss gegen Ende der ersten Halbzeit auf das Tor. Der Torwart konnte abwehren, der Spieler versuchte, den Ball zurückzuköpfen. Zeitgleich trat allerdings ein Verteidiger nach dem Ball, um ihn aus der Gefahrenzone zu befördern. Dabei traf er voll das Gesicht seines Gegners – mit verheerenden Folgen. Der Mann erlitt Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle und trug eine dauerhafte Einschränkung seines Gesichtsfeldes davon.   
Die Einzelheiten des Vorfalls waren zwischen den Parteien allerdings bis zuletzt umstritten. Der Kläger legte dem Gegenspieler ein grob regelwidriges und rücksichtsloses Foul zur Last, weil er mit gestrecktem "hohen" Bein gespielt und "voll durchgezogen" habe. Der Verteidiger wiederum hielt dem Kläger einen "zu tiefen Kopf" vor, was sich als unsportliches Verhalten darstelle.
Letztlich konnte dem Gegenspieler keine besondere Brutalität oder Absicht nachgewiesen werden.
Fußball ist bekanntlich kein Hallenhalma, sondern ein Kontaktsport, bei dem nicht jede Bewegung sorgfältig abgewogen wird. Wer bei einem Regelverstoß verletzt wird, hat deshalb auch nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz. Sofern die "durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet", geht der gefoulte Spieler leer aus, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (3 U 382/15).
In dem verhandelten Fall ging es um einen schmerzhaften Zusammenstoß im Rahmen eines Freundschaftsspiels der Alten Herren. Der spätere Kläger schoss gegen Ende der ersten Halbzeit auf das Tor. Der Torwart konnte abwehren, der Spieler versuchte, den Ball zurückzuköpfen. Zeitgleich trat allerdings ein Verteidiger nach dem Ball, um ihn aus der Gefahrenzone zu befördern. Dabei traf er voll das Gesicht seines Gegners – mit verheerenden Folgen. Der Mann erlitt Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle und trug eine dauerhafte Einschränkung seines Gesichtsfeldes davon.   
Die Einzelheiten des Vorfalls waren zwischen den Parteien allerdings bis zuletzt umstritten. Der Kläger legte dem Gegenspieler ein grob regelwidriges und rücksichtsloses Foul zur Last, weil er mit gestrecktem "hohen" Bein gespielt und "voll durchgezogen" habe. Der Verteidiger wiederum hielt dem Kläger einen "zu tiefen Kopf" vor, was sich als unsportliches Verhalten darstelle.
Das LG Trier hatte die Klage abgewiesen. Es ging zwar von einem Foul aus. Die Zeugenvernehmung habe aber nicht ergeben, dass der Beklagte besonders rücksichtslos oder brutal gespielt hätte. Das OLG Koblenz bestätigte nun dieses Urteil. Beim Fußballspiel komme es darauf an, schneller als der Gegner zu sein. Die Hektik, Schnelligkeit und Eigenart des Spiels würden den Spieler oft zwingen, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen. Im Kampf um den Ball sei die körperliche Einwirkung auf den Gegner unvermeidlich.

Solange die "gebotene Härte im Kampf um den Ball" die Grenze zur Unfairness nicht überschreite, müsse ein Spieler nicht für Verletzungen des Gegners haften, stellte das Gericht klar. Das gelte auch bei einem Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen. Unfairness habe der Kläger seinem Gegenspieler nicht nachweisen können. Wahrscheinlicher sei, dass dem Mann seine eigene Reaktionsfähigkeit zum Verhängnis geworden ist. Er sei womöglich den Bruchteil einer Sekunde schneller gewesen als sein Gegenspieler, so dass dieser eben nicht den Ball, sondern den Kopf traf.

 

VonHagen Döhl

BGH bestätigt Verurteilung des Deutschen Olympischen Sportbundes

Der BGH hat die Verurteilung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zum Schadensersatz dem Grunde nach wegen Nichtnominierung des Dreispringers Charles Friedek für die Olympischen Spiele 2008 in Peking bestätigt.

Der Kläger, der seit dem Jahr 1997 professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung war, fordert von dem beklagten DOSB, einem eingetragenen Verein, Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet für die Olympischen Sommerspiele in Peking (15. bis 24.08.2008) nominiert hat.

Der beklagte Verein ist als einziger für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele zuständig. Voraussetzung für eine Nominierung für die Olympischen Sommerspiele 2008 war u.a. eine in zeitlicher Nähe zu den Olympischen Spielen zu erbringende Leistung nach bestimmten sportartspezifischen Nominierungskriterien. In den "Nominierungsrichtlinien 2008" wurden dazu für den Dreisprung der Männer eine sog. A- und B-Norm mit der Maßgabe bestimmt, dass die Olympianorm auch dann erfüllt sei, wenn nicht die höhere Normanforderung (A-Norm), sondern die alternativ benannte Normanforderung (B-Norm) erreicht werde. Für die A-Norm war eine Weite von 17,10 m festgelegt, für die alternativ zu erreichende B-Norm war bestimmt: "2 x 17,00 m".

Der Kläger erzielte innerhalb des Nominierungszeitraums bei einem Wettkampf im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im anschließenden Endkampf am selben Tage eine Weite von 17,04 m. In nachfolgenden Wettbewerben erreichte er die Weite von 17,00 m nicht mehr oder nur bei unzulässigem Rückenwind. Der Beklagte lehnte daraufhin eine Nominierung ab, da er der Auffassung war, dass die Anforderung für die B-Norm von 2 x 17,00 m in zwei verschiedenen Wettkämpfen habe erreicht werden müssen.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten mit der Behauptung, ihm seien wegen der Nichtnominierung u.a. Antritts- und Preisgelder für Veranstaltungen sowie Sponsorengelder entgangen, Schadensersatz in Höhe von mindestens 133.500 Euro.

Das Landgericht hatte die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hatte sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer pflichtwidrigen Nichtnominierung des Klägers lägen nicht vor, weil der Kläger die in den Nominierungsrichtlinien festgelegten Leistungen nicht erbracht habe. Der Beklagte habe seine Nominierungsrichtlinien zu Recht dahin verstanden, dass die beiden Weiten der B-Norm in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen seien.

 

Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH ist der Beklagte als Monopolverband zur Nominierung von Athleten, welche die vom Beklagten selbst gestellten Nominierungsvoraussetzungen erfüllen, verpflichtet. Diese Pflicht habe der Beklagte schuldhaft verletzt, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die Nominierungsrichtlinien des Beklagten bei dem gebotenen objektiven Verständnis dahin auszulegen, dass der Kläger die Olympianorm im Dreisprung mit dem zweimaligen Erreichen der B-Norm in einem Wettkampf erfüllt hatte. Im weiteren Verfahren werde das Landgericht nunmehr über die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Schadensersatzanspruchs zu entscheiden haben.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 173/2015 v. 13.10.2015)

 

VonHagen Döhl

Vom Eishockeypuck am Kopf getroffen

Rund 160 km/h schnell kann ein Eishockeypuck werden und so schwere Verletzungen verursachen. Die Spieler sind durch entsprechende Helme und Kleidung weitgehend geschützt, Zuschauer hingegen nicht.

Plexiglasscheiben und Fangzäune sollen den Schutz der Besucher gewährleisten, doch das funktioniert offenbar nicht immer. So wurde bei einem Spiel in der Deutschen Eishockeyliga (DEL) eine Frau nach eigenen Angaben von einem aus dem Spielfeld geschlagenen Puck getroffen.

Erhebliche Verletzungen an einem Auge und dem Kopf sollen die Folge gewesen sein. Sie verlangte daher vom Veranstalter, dass dieser für alle materiellen und immateriellen Schäden einstehen müsse.

Dieser weigerte sich jedoch und bestritt, dass die Verletzungen überhaupt im Rahmen des damaligen Spielbesuches entstanden waren. Außerdem sah es sich von einer etwaigen Haftung befreit, da das Stadion der einschlägigen DIN-Norm 18036 für Eissportanlagen entsprochen haben soll.

Das Landgericht Regensburg verpflichtete in erster Instanz den Veranstalter dem Grunde nach zum Schadenersatz. Dieser legte Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg ein.

Nach einem Hinweisbeschluss des OLG allerdings, wonach man dort die Sache genauso beurteilen und die Berufung aller Wahrscheinlichkeit nach zurückweisen würde, nahm die der Beklagte das Rechtsmittel aus Kostengründen selbst wieder zurück.

 

Anhand von Zeugenaussagen ging das LG davon aus, dass die klagende Dame tatsächlich von einem Puck getroffen worden war, auch wenn der Fall inzwischen rund drei Jahre zurücklag. Neben ihrem damaligen Sitznachbarn konnte sich auch der Mannschaftsarzt an einen solchen Vorfall erinnern.

Der Unfall war laut Urteil auch auf eine Pflichtverletzung des Veranstalters zurückzuführen. Bei Sportveranstaltungen sind grundsätzlich alle zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz der Zuschauer zu treffen. Dass hier das Stadion nach der entsprechenden DIN-Norm errichtet worden war, ließen die Richter allein nicht genügen.

Soweit nämlich trotzdem eine erkennbare Gefahrenquelle besteht, können gegebenenfalls weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein. Dass ein Puck vom Spielfeld in die Zuschauer gelangt, ist keine Ausnahmeerscheinung, sondern kommt nach unterschiedlichen Aussagen entweder mehrfach pro Spiel oder zumindest hin und wieder vor. Diese nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit entsprechender Unfälle gepaart mit den daraus möglicherweise entstehenden schwerwiegenden Folgen hätte den Veranstalter zu weiteren Schritten veranlassen müssen.

Ein Mitverschulden der Dame an dem Unfall war hingegen nicht ersichtlich, sodass die Betreiber-GmbH tatsächlich dem Grunde nach zum vollständigen Schadenersatz verpflichtet ist.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.07.2015, Az.: 4 U 804/15)

VonHagen Döhl

Kündigung einer Mitgliedschaft im Reitclub wegen des Reitlehrers

Bei Reitanfängern ist die Vertrauensbeziehung zum Reitlehrer besonders wichtig. Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts München. Bei einer Probestunde ließ sich ein Reitanfänger überzeugen und schloss eine Mitgliedschaft über ein Jahr bei einem Reitclub ab. Der Reitstall wurde gemeinsam von einem Ehepaar betrieben, der Ehemann war ein erfahrener Turnierreiter und gab die Reitstunden. Der Reitschüler fasste zu ihm im Laufe der Zeit Vertrauen. Aber nach drei Monaten trennten sich die Eheleute, der Mann zog aus und eröffnete einen neuen Reitstall. Auch einige Schulpferde nahm er mit. Daraufhin kündigte der Schüler die Mitgliedschaft im Reitclub der Ehefrau fristlos und zahlte auch keine Beiträge mehr. Dagegen zog die Ehefrau vor Gericht.

Das Münchner Gericht erkannte allerdings die fristlose Kündigung des Reitschülers an. Er hatte seine Kündigung darauf gestützt, dass er zu dem Ehemann eine enge Vertrauensbeziehung aufgebaut habe, die ihm sehr wichtig sei. Außerdem war ihm vor Abschluss des Mitgliedschaftsvertrages zugesichert worden, dass er seine Reitstunden beim Ehemann absolviere. Auch zu den beiden Schulpferden, die nun zum neuen Reitstall gehörten, habe er eine besondere Beziehung entwickelt. Dem schloss sich das Amtsgericht an. Weil der Vertrag noch über neun Monate laufen würde, sei dem Reitanfänger darüber hinaus auch nicht zumutbar, an der Mitgliedschaft bis zum regulären Vertragsende festzuhalten.

(Amtsgericht München, Urteil v. 23.07.2009, Az.: 275 C 24038/08)

VonHagen Döhl

Aktuelles zur Zuständigkeit in der Sportgerichtsbarkeit

Das Urteil des LG München vom 26.02.2014 (Az.: 37 O 28331/12) an sich war wenig spektakulär. Die prominente Eisschnellläuferin Claudia Pechstein hatte 3,5 Millionen Euro Schadenersatz und 400.000 Euro Schmerzensgeld von der Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) und der Internationalen Eislauf-Union (ISU) gefordert wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Dopingsperre. Die Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidung des Internationalen Sportgerichtshofes CAS (Lausanne, Schweiz) aus dem Jahr 2009, die die von der ISU verhängte Sperre bestätigt hatte, hielt das LG München für bindend. Bemerkenswert ist allerdings, dass sich das LG München hinsichtlich Pechsteins Schadensersatzklage überhaupt für zuständig erachtete. Pechstein unterzeichnete in der Vergangenheit mit den Verbänden sog. Schiedsvereinbarungen, die ihr den Gang vor die Zivilgerichte versagten. Das als „Schiedszwang“ bezeichnete Dauerproblem könnte damit vor einer entscheidenden Wende stehen, wenn auch die höheren zivilgerichtlichen Instanzen der Ansicht folgen. Das LG München jedenfalls hält derartige Schiedsvereinbarungen wie im Fall Pechstein für unwirksam, da sie nicht freiwillig getroffen wurden.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarungen habe „ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden“. Die Klägerin hatte „bei der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarungen keine Wahl“. Ohne die Unterzeichnung wäre Pechstein „nicht zu Wettkämpfen zugelassen worden und dadurch in ihrer Berufsausübung behindert gewesen“ – so das LG München.

VonHagen Döhl

Helmpflicht für Fahrradfahrer besteht allenfalls bei risikobehafteter Fahrweise

Das Oberlandesgericht hat eine generelle Helmpflicht für Fahrradfahrer verneint und einem verletzten Radfahrer umfassend Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen einer Kopfverletzung, die er infolge eines Sturzes mit seinem Sportrad erlitten hatte, zugesprochen. Das Gericht verwies darauf, dass die Pflicht zum Tragen eines Helms allenfalls dann verlangt werden könne, wenn sich ein Sport-Radfahrer im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetzt, die über das hinaus gehen, was jeden normalen "Alltagsfahrer" ausmacht.

(OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 – 14 U 113/13)

Im zugrunde liegenden Fall kollidierte ein Radfahrer auf der Straße mit einer weiteren Radfahrerin und zog sich bei dem Sturz u. a. erhebliche Kopfverletzungen zu.

Landgericht sieht Mitschuld des Radfahrers wegen eines nicht getragenen Fahrradhelms

Das Landgericht Verden hat dem Kläger in erster Instanz nur einen Teil des begehrten Schmerzensgeldes zugesprochen. Den zunächst als begründet erachteten Schmerzensgeldanspruch hat das Landgericht um 20 % gekürzt. Dies sei die zu berücksichtigende Höhe des Mitverschuldens des Klägers, da er keinen Fahrradhelm getragen habe. Auf der Grundlage des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens ließe sich nachweisen, dass ein Fahrradhelm diese Verletzung jedenfalls teilweise hätte verhindern können.

LG: Fehlende gesetzliche Helmtragepflicht steht Abzug des Schadensersatzanspruches wegen Mitverschulden nicht entgegen

Nach Ansicht des Landgerichts Verden stehe einem solchen Abzug auch nicht entgegen, dass es keine gesetzliche Helmtragepflicht für Fahrradfahrer gibt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auf einem Rennrad mit ca. 25 bis 30 km/h gefahren sei, wodurch er als sportlich ambitionierter Fahrer zu betrachten sei. Dies sei auch vergleichbar mit Skifahrern oder Reitern, die bei der Ausübung ihres Sports ebenfalls in der Regel Helme trügen.

Lage eines Radfahrers ist nicht mit der eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar

Das Oberlandesgericht Celle hingegen lehnte eine allgemeine Helmtragepflicht für Radfahrer ab. Eine solche Verpflichtung bestehe weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit. Dies entspreche auch dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung. Die Lage eines Radfahrers sei auch nicht mit der eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar. Denn dies seien reine Hobbies, bei denen die spezifischen Risiken sich auch gerade aus dem Fehlen allgemeiner Verkehrsregeln wie etwa der StVO ergäben. Ein Fahrrad hingegen werde auch im Alltag ganz allgemein zur Beförderung genutzt.

Risikobehaftete Fahrweise des Geschädigten nicht feststellbar

Aber selbst auf einer Trainingsfahrt bestehe keine Helmpflicht, wenn der Radfahrer dabei weder zu schnell noch besonders risikobehaftet fahre. Nur wenn ein Sport-Radfahrer sich im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetze, die über das hinaus gingen, was jeden normalen "Alltagsfahrer" betreffe und er sich dabei verletze, könne ihm vorgeworfen werden, dass er keinen Helm getragen habe. In diesem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall, konnte jedoch gerade keine risikobehaftete Fahrweise festgestellt werden. Der Kläger sei zwar auf einem Sportrad zum Zwecke des Ausdauertrainings und auf einer abschüssigen Straße mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h unterwegs gewesen. Zu der Kollision sei es aber allein gekommen, weil die Beklagte nach links in ein Grundstück habe einbiegen wollen und dabei ihrer Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei. Zudem sei bislang auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass Sturzhelme signifikant zur Abwendung von Kopfverletzungen führten. Jedenfalls sei aber das Ausmaß des Schutzes nur schwer zu qualifizieren. Allein die tendenzielle Schutzwirkung des Fahrradhelmes begründe jedoch noch keine allgemeine Helmtragepflicht.

VonHagen Döhl

Meniskusschäden bei Profifußballern als Berufskrankheit

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass Meniskusschäden bei Fußballerspielern der obersten vier Spielklassen infolge der mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit als Berufskrankheit anzuerkennen sind.
(Hessisches Landessozialgericht  13.11.2013   L 9 U 214/09)
 

VonHagen Döhl

Haftung im Sport

Die Regeln müssen eingehalten werden

Wer haftet eigentlich für Sportunfälle in der Freizeit? Ist ein Hobbyfußballer zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er seinen Gegenspieler im Zweikampf verletzt?

Beim Fußball gilt: Der Fußballer nimmt grundsätzlich Verletzungen, die bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, in Kauf. Hierbei hat der Geschädigte die Verletzung sportlicher Regeln durch den Schädiger zu beweisen. Zu unterscheiden ist zwischen gebotener Härte (erlaubt) und Unfairness (unerlaubt). So verstößt z.B.  das Hineingrätschen mit beiden Beinen nicht nur gegen die Regeln des Deutschen Fußballbundes, sondern ist wegen der bekannten Verletzungsgefahr in keinem Fall nicht gerechtfertigt.
Die Spielregeln der Sportverbände geben jedoch nur Anhaltspunkte – im Übrigen entscheidet der jeweilige Tatrichter, ob bei Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen („Kampf um den Ball“) eine Schadenersatzhaftung in Betracht kommt. Dies wird verneint, wenn der Spieler zwar geringfügig gegen eine dem Schutz der Spieler dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung o.ä. geschehen ist.

Beim Skifahren gilt der Vorrang des Vorausfahrenden. Das bedeutet, dass ein Skifahrer, der sich einem Anderen von hinten nähert, seine Fahrspur so wählen muss, dass der vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet wird. Im Fall der Kollision spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Fehlverhalten des Auffahrenden – somit haftet er.
Jeder Skifahrer muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Maßgeblich sind die vom internationalen Skiverband (FIS) aufgestellten Verhaltensregeln. Daher muss er seine Geschwindigkeit nach seinem Können, der Schwierigkeit des Geländes, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anpassen. Wenn allerdings ein Freizeitfahrer lediglich aufgrund eines leichten Fahrfehlers den Sturz eines anderen verursacht, haftet er nicht. Hier realisieren sich lediglich die allgemeinen Risiken des alpinen Skisports.