Das LArbG Mainz hat entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund nach gerechtfertigt ist.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 17.02,2016 4 Sa 202/15) (Berufung möglich)