Vom Eishockeypuck am Kopf getroffen

VonHagen Döhl

Vom Eishockeypuck am Kopf getroffen

Rund 160 km/h schnell kann ein Eishockeypuck werden und so schwere Verletzungen verursachen. Die Spieler sind durch entsprechende Helme und Kleidung weitgehend geschützt, Zuschauer hingegen nicht.

Plexiglasscheiben und Fangzäune sollen den Schutz der Besucher gewährleisten, doch das funktioniert offenbar nicht immer. So wurde bei einem Spiel in der Deutschen Eishockeyliga (DEL) eine Frau nach eigenen Angaben von einem aus dem Spielfeld geschlagenen Puck getroffen.

Erhebliche Verletzungen an einem Auge und dem Kopf sollen die Folge gewesen sein. Sie verlangte daher vom Veranstalter, dass dieser für alle materiellen und immateriellen Schäden einstehen müsse.

Dieser weigerte sich jedoch und bestritt, dass die Verletzungen überhaupt im Rahmen des damaligen Spielbesuches entstanden waren. Außerdem sah es sich von einer etwaigen Haftung befreit, da das Stadion der einschlägigen DIN-Norm 18036 für Eissportanlagen entsprochen haben soll.

Das Landgericht Regensburg verpflichtete in erster Instanz den Veranstalter dem Grunde nach zum Schadenersatz. Dieser legte Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg ein.

Nach einem Hinweisbeschluss des OLG allerdings, wonach man dort die Sache genauso beurteilen und die Berufung aller Wahrscheinlichkeit nach zurückweisen würde, nahm die der Beklagte das Rechtsmittel aus Kostengründen selbst wieder zurück.

 

Anhand von Zeugenaussagen ging das LG davon aus, dass die klagende Dame tatsächlich von einem Puck getroffen worden war, auch wenn der Fall inzwischen rund drei Jahre zurücklag. Neben ihrem damaligen Sitznachbarn konnte sich auch der Mannschaftsarzt an einen solchen Vorfall erinnern.

Der Unfall war laut Urteil auch auf eine Pflichtverletzung des Veranstalters zurückzuführen. Bei Sportveranstaltungen sind grundsätzlich alle zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz der Zuschauer zu treffen. Dass hier das Stadion nach der entsprechenden DIN-Norm errichtet worden war, ließen die Richter allein nicht genügen.

Soweit nämlich trotzdem eine erkennbare Gefahrenquelle besteht, können gegebenenfalls weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein. Dass ein Puck vom Spielfeld in die Zuschauer gelangt, ist keine Ausnahmeerscheinung, sondern kommt nach unterschiedlichen Aussagen entweder mehrfach pro Spiel oder zumindest hin und wieder vor. Diese nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit entsprechender Unfälle gepaart mit den daraus möglicherweise entstehenden schwerwiegenden Folgen hätte den Veranstalter zu weiteren Schritten veranlassen müssen.

Ein Mitverschulden der Dame an dem Unfall war hingegen nicht ersichtlich, sodass die Betreiber-GmbH tatsächlich dem Grunde nach zum vollständigen Schadenersatz verpflichtet ist.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.07.2015, Az.: 4 U 804/15)

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