Änderungen im Unterhalts- und Unterhaltsverfahrensrecht

VonHagen Döhl

Änderungen im Unterhalts- und Unterhaltsverfahrensrecht

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vorgelegt.
Ausweislich der Gesetzesbegründung bündelt der Entwurf im Wesentlichen drei Vorhaben zur Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Unterhalts- und des Unterhaltsverfahrensrechts. Dazu zählen zum einen die Regelungen zur Bestimmung des Mindestunterhalts. Mit der Unterhaltsrechtsreform vom 1. Januar 2008 wurde der Mindestunterhalt als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder eingeführt. Die Höhe des Mindestunterhalts bestimmt sich nach dem einkommensteuerrechtlichen Existenzminimum. Konkret knüpft der Mindestunterhalt gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB allerdings an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) an, der seinerseits an den steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist. Nach Angaben der Bundesregierung hat die rechtstechnische Anknüpfung an den Kinderfreibetrag jedoch in der Zwischenzeit zu Divergenzen geführt. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, den Mindestunterhalt nicht länger vom steuerrechtlich geprägten Kinderfreibetrag abhängig zu machen, sondern als Bezugsgröße unmittelbar auf das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder abzustellen. Hierdurch sollen in der Zukunft weitere Abweichungen vermieden werden. Die Bundesregierung schlägt daher vor, § 1612a Abs. 1 BGB dahingehend zu ändern, dass für die Bemessung der Höhe des Mindestunterhalts das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig ist, das eine entsprechende Rechtsverordnung hierzu erlässt, ausgehend vom jeweils letzten Existenzminimumbericht der Bundesregierung.

Nach Angaben der Bundesregierung hat sich die Einführung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens bewährt. Allerdings besteht „struktureller und praktischer Änderungsbedarf“. In der Praxis werde das vereinfachte Unterhaltsverfahren vor allem von den örtlichen Jugend- bzw. Sozialbehörden im Rahmen der Beistandschaft für das Kind oder im Wege des Unterhaltsregresses beantragt. Ursprünglich war vorgesehen, dass dieses Verfahren vor allem von den gesetzlichen Vertretern minderjähriger Kinder wahrgenommen wird. Durch die überwiegende Beantragung durch Behörden sind die verfahrensrechtlichen Positionen der Beteiligten, so die Bundesregierung (Behörde als Antragsteller und Naturalbeteiligter als Antragsgegner) nicht mehr ausgewogen. Die behördlichen Antragsteller unterliegen nicht dem Formularzwang. Antragsgegner müssten gegen das durch Rechtsverordnung vorgegebene Einwendungsformular verwenden, mit der Folge, dass nicht formularmäßig erhobene Einwendungen unzulässig sind. Dieses Formular könne jedoch schlechterdings ohne entsprechende Rechtskenntnisse nicht ausgefüllt werden. Außerdem sei das Formular sehr kleinteilig und schwer verständlich. Insgesamt soll daher das vereinfachte Unterhaltsverfahren den Bedürfnissen der Praxis besser entsprechen und grundsätzlich reformiert werden, um es auf die typischen Fälle seiner Anwendung auszurichten.

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