Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis

VonHagen Döhl

Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 2314 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann der Pflichtteilsberechtigte auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Sofern der Notar jedoch von den Erben nicht mit der eigenen Ermittlung des Nachlasses beauftragt wird, sondern lediglich die Eigenerklärungen der Erben beurkundet, stellt dies nicht das nach § 2314 BGB geschuldete notarielle Nachlassverzeichnis dar und dieser Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten wäre damit nicht erfüllt.

(Landgericht Kleve, Teilurteil vom 09.01.2015, 3 O 280/14)

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