Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Ladenbesitzer auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen muss, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind, nicht von Unbefugten benutzt und auch nicht selbstständig wegrollen können.
(OLG Hamm 28.09.2015 9 U 169/14)
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