Helmpflicht für Fahrradfahrer besteht allenfalls bei risikobehafteter Fahrweise

VonHagen Döhl

Helmpflicht für Fahrradfahrer besteht allenfalls bei risikobehafteter Fahrweise

Das Oberlandesgericht hat eine generelle Helmpflicht für Fahrradfahrer verneint und einem verletzten Radfahrer umfassend Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen einer Kopfverletzung, die er infolge eines Sturzes mit seinem Sportrad erlitten hatte, zugesprochen. Das Gericht verwies darauf, dass die Pflicht zum Tragen eines Helms allenfalls dann verlangt werden könne, wenn sich ein Sport-Radfahrer im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetzt, die über das hinaus gehen, was jeden normalen "Alltagsfahrer" ausmacht.

(OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 – 14 U 113/13)

Im zugrunde liegenden Fall kollidierte ein Radfahrer auf der Straße mit einer weiteren Radfahrerin und zog sich bei dem Sturz u. a. erhebliche Kopfverletzungen zu.

Landgericht sieht Mitschuld des Radfahrers wegen eines nicht getragenen Fahrradhelms

Das Landgericht Verden hat dem Kläger in erster Instanz nur einen Teil des begehrten Schmerzensgeldes zugesprochen. Den zunächst als begründet erachteten Schmerzensgeldanspruch hat das Landgericht um 20 % gekürzt. Dies sei die zu berücksichtigende Höhe des Mitverschuldens des Klägers, da er keinen Fahrradhelm getragen habe. Auf der Grundlage des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens ließe sich nachweisen, dass ein Fahrradhelm diese Verletzung jedenfalls teilweise hätte verhindern können.

LG: Fehlende gesetzliche Helmtragepflicht steht Abzug des Schadensersatzanspruches wegen Mitverschulden nicht entgegen

Nach Ansicht des Landgerichts Verden stehe einem solchen Abzug auch nicht entgegen, dass es keine gesetzliche Helmtragepflicht für Fahrradfahrer gibt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auf einem Rennrad mit ca. 25 bis 30 km/h gefahren sei, wodurch er als sportlich ambitionierter Fahrer zu betrachten sei. Dies sei auch vergleichbar mit Skifahrern oder Reitern, die bei der Ausübung ihres Sports ebenfalls in der Regel Helme trügen.

Lage eines Radfahrers ist nicht mit der eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar

Das Oberlandesgericht Celle hingegen lehnte eine allgemeine Helmtragepflicht für Radfahrer ab. Eine solche Verpflichtung bestehe weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit. Dies entspreche auch dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung. Die Lage eines Radfahrers sei auch nicht mit der eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar. Denn dies seien reine Hobbies, bei denen die spezifischen Risiken sich auch gerade aus dem Fehlen allgemeiner Verkehrsregeln wie etwa der StVO ergäben. Ein Fahrrad hingegen werde auch im Alltag ganz allgemein zur Beförderung genutzt.

Risikobehaftete Fahrweise des Geschädigten nicht feststellbar

Aber selbst auf einer Trainingsfahrt bestehe keine Helmpflicht, wenn der Radfahrer dabei weder zu schnell noch besonders risikobehaftet fahre. Nur wenn ein Sport-Radfahrer sich im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetze, die über das hinaus gingen, was jeden normalen "Alltagsfahrer" betreffe und er sich dabei verletze, könne ihm vorgeworfen werden, dass er keinen Helm getragen habe. In diesem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall, konnte jedoch gerade keine risikobehaftete Fahrweise festgestellt werden. Der Kläger sei zwar auf einem Sportrad zum Zwecke des Ausdauertrainings und auf einer abschüssigen Straße mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h unterwegs gewesen. Zu der Kollision sei es aber allein gekommen, weil die Beklagte nach links in ein Grundstück habe einbiegen wollen und dabei ihrer Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei. Zudem sei bislang auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass Sturzhelme signifikant zur Abwendung von Kopfverletzungen führten. Jedenfalls sei aber das Ausmaß des Schutzes nur schwer zu qualifizieren. Allein die tendenzielle Schutzwirkung des Fahrradhelmes begründe jedoch noch keine allgemeine Helmtragepflicht.

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