Aktuelles zur Zuständigkeit in der Sportgerichtsbarkeit

VonHagen Döhl

Aktuelles zur Zuständigkeit in der Sportgerichtsbarkeit

Das Urteil des LG München vom 26.02.2014 (Az.: 37 O 28331/12) an sich war wenig spektakulär. Die prominente Eisschnellläuferin Claudia Pechstein hatte 3,5 Millionen Euro Schadenersatz und 400.000 Euro Schmerzensgeld von der Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) und der Internationalen Eislauf-Union (ISU) gefordert wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Dopingsperre. Die Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidung des Internationalen Sportgerichtshofes CAS (Lausanne, Schweiz) aus dem Jahr 2009, die die von der ISU verhängte Sperre bestätigt hatte, hielt das LG München für bindend. Bemerkenswert ist allerdings, dass sich das LG München hinsichtlich Pechsteins Schadensersatzklage überhaupt für zuständig erachtete. Pechstein unterzeichnete in der Vergangenheit mit den Verbänden sog. Schiedsvereinbarungen, die ihr den Gang vor die Zivilgerichte versagten. Das als „Schiedszwang“ bezeichnete Dauerproblem könnte damit vor einer entscheidenden Wende stehen, wenn auch die höheren zivilgerichtlichen Instanzen der Ansicht folgen. Das LG München jedenfalls hält derartige Schiedsvereinbarungen wie im Fall Pechstein für unwirksam, da sie nicht freiwillig getroffen wurden.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarungen habe „ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden“. Die Klägerin hatte „bei der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarungen keine Wahl“. Ohne die Unterzeichnung wäre Pechstein „nicht zu Wettkämpfen zugelassen worden und dadurch in ihrer Berufsausübung behindert gewesen“ – so das LG München.

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