Kategorien-Archiv Mietrecht

VonHagen Döhl

Schonfrist

Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung. Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 1 Nr. 1 BGB), zu berücksichtigen.
(Quelle: BGH-Urteil vom 16.02.2005 – VIII ZR 6/04)

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Ausschlusstatbestand

1. Der Mieter ist aufgrund analoger Anwendung des § 539 BGB a. F mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, wenn er die Miete seit seinem Einzug vorbehaltlos gezahlt hat, obwohl er den Mangel hätte erkennen können.

2. Auch der Mieter muss sich darauf verlassen können, dass der Vermieter, eine Minderung über einen längeren Zeitraum rügelos hinnimmt, die vertraglich vereinbarte Miete nicht rückwirkend verlangen kann. Ob insoweit die – gleichsam spiegelbildlich – entsprechende Anwendung des § 539 BGB a. F. in Betracht kommt, kann dahinstehen, da § 539 BGB ein Unterfall der Verwirkung ist und jedenfalls die allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind.
(Quelle: BGH-Urteil vom 26.02.2003 – XII ZR 66/01)

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Ausschlusstatbestand vorbehaltlose Mietzahlung vor 1.9.2001

Es bleibt dabei, dass bis zum Inkrafttreten der Mietrechtsreform die längere vorbehaltlose Zahlung der Miete in Kenntnis des Mangels einen Ausschlusstatbestand darstellt.
(Quelle: BGH-Urteil vom 16.03.2003 – XII ZR 269/01)

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Ausschlusstatbestand vorbehaltlose Mietzahlung ab 1.9.2001

Seit 01.09.2001 ist die vorbehaltlose Zahlung der Miete in Kenntnis des Mangels kein Ausschlusstatbestand.
(Quelle: BGH-Urteil vom 16.02.2005 – XII ZR 24/02)

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Parabolantenne bei vorhandenem Kabelanschluss

Hat der ausländische Mieter die Möglichkeit, durch Installation eines zusätzlichen Decoders an einen vorhandenen Kabelanschluss fünf Heimatprogramme zu empfangen, überwiegt das Interesse des Vermieters, die Fassade parabolantennenfrei zu halten das Informationsinteresse des Mieters.
(Quelle: BGH-Urteil vom 02.03.2005 – VIII ZR 118/04)

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Parabolantenne bei Beeinträchtigung der Außenansicht

Für die Entscheidung über die Frage, ob der Mieter eine mobile Parabolantenne auf dem Balkon aufstellen darf, kommt es darauf an, inwieweit hierdurch die Außenansicht des Hauses beeinträchtigt wird und welches Interesse der Mieter am Empfang bestimmter nur so empfangbarer Sender hat.
(Quelle: BGH-Urteil vom 19.10.2004 – VIII ZR 327/03)

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Zwangsverwaltung

Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe einer von diesem geleisteten Kaution verpflichtet, selbst wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Verpflichtungen des Zwangsverwalters die Vorschriften des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.2001 noch nicht heranzuziehen sind.
(Quelle: BGH-Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 11/03)

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Aufnahme Lebensgefährte

Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.

(Quelle: BGH-Urteil vom 05.11.2003 – VIII ZR 371/02)

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Altvertrag

§ 573c Abs. 4 BGB ist auf Formularklauseln in einem vor dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht anzuwenden.
(Quelle: BGH-Urteile vom 18.06.2003 – VIII ZR 240/02, 324/02, 339/02 und 355/02,
BGH-Urteil vom 12.11.2003 – VIII ZR 31/03)

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Kündigungsausschluss

Ein beidseitiger formularmäßiger Kündigungsausschluss ist bei einer Laufzeit von knapp über einem Jahr wirksam.
(Quelle: BGH-Urteil vom 10.06.2004 – VIII ZR 2/04)