Seit 01.09.2001 ist die vorbehaltlose Zahlung der Miete in Kenntnis des Mangels kein Ausschlusstatbestand.
(Quelle: BGH-Urteil vom 16.02.2005 – XII ZR 24/02)
Seit 01.09.2001 ist die vorbehaltlose Zahlung der Miete in Kenntnis des Mangels kein Ausschlusstatbestand.
(Quelle: BGH-Urteil vom 16.02.2005 – XII ZR 24/02)
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