Ausschlusstatbestand

VonHagen Döhl

Ausschlusstatbestand

1. Der Mieter ist aufgrund analoger Anwendung des § 539 BGB a. F mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, wenn er die Miete seit seinem Einzug vorbehaltlos gezahlt hat, obwohl er den Mangel hätte erkennen können.

2. Auch der Mieter muss sich darauf verlassen können, dass der Vermieter, eine Minderung über einen längeren Zeitraum rügelos hinnimmt, die vertraglich vereinbarte Miete nicht rückwirkend verlangen kann. Ob insoweit die – gleichsam spiegelbildlich – entsprechende Anwendung des § 539 BGB a. F. in Betracht kommt, kann dahinstehen, da § 539 BGB ein Unterfall der Verwirkung ist und jedenfalls die allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind.
(Quelle: BGH-Urteil vom 26.02.2003 – XII ZR 66/01)

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Hagen Döhl administrator

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