Aufnahme Lebensgefährte

VonHagen Döhl

Aufnahme Lebensgefährte

Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.

(Quelle: BGH-Urteil vom 05.11.2003 – VIII ZR 371/02)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort