Kategorien-Archiv Mietrecht

VonHagen Döhl

Kostenklausel

Auch bei Vereinbarung der Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ ist die Schönheitsreparaturpflicht wirksam auf den Mieter abgewälzt.
(Quelle: BGH-Urteil vom 14.07.2004 – VIII ZR 339/03)

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Bestehendes Mietverhältnis

Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Vermieters – sofern kein Fristenplan vereinbart ist – fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Beobachters Renovierungsbedarf beseht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an. Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluss an Senatsurt. V. 30.06.1990, BGHZ 111, 301).
(Quelle: BGH-Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 192/04)

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Bedarfsklausel

Die vereinbarte Regelung über Schönheitsreparaturen des § 7 Mustermietvertrag 1976 stellt keine unwirksame Bedarfsklausel dar; die Renovierungsklausel ist vom Mieter einschließlich der Fußnote zu lesen. Eine Endrenovierungspflicht besteht daher erst, wenn die Fristen zur Vornahme von Renovierungen abgelaufen waren, ohne dass der Mieter Arbeiten vorgenommen hätte.
(Quelle: BGH-Urteil vom 28.04.2004 – VIII ZR 230/03)

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Verzugszinsen

Wird der Mieter verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig. Verzug mit den Erhöhungsbeträgen kann daher nicht rückwirkend eintreten, sondern erst nach Rechtkraft des Zustimmungsurteils begründet werden.
(Quelle: BGH-Urteil vom 04.05.2005 – VIII ZR 94/04)

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Neue Länder

War der Vermieter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert, die Miete für Wohnraum in den neuen Bundesländern nach den Bestimmungen der Ersten oder Zweiten Grundmietenverordnung oder nach den §§ 11, 12 MHG zu erhöhen, obwohl deren Voraussetzungen erfüllt waren, so kann er die Heraufsetzung der Miete nach den Grundsätzen über die Anpassung eines Vertrages wegen wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage verlangen.
(Quelle: BGH-Urteil vom 22.12.2004 – VIII ZR 41/04)

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Mietspiegel

1. Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen ist gegeben, wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels die dort vorgesehene Mietspanne richtig nennt und die erhöhte Miete angibt.

2. Liegt die verlangte Miete oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen insoweit unbegründet, als es über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.
(Quelle: BGH-Urteil vom 12.11.2004 – VIII ZR 52/03)

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Verwirkung

Ist ein Mietvertrag nicht in der für langfristige Mietverträge vorgeschriebenen Schriftform (§ 550 BGB = § 566 a. F BGB) abgeschlossen worden, so ist eine darauf gestützte vorzeitige Kündigung nicht deshalb treuwidrig, weil der Mietvertrag zuvor jahrelang anstandslos durchgeführt worden ist.
(Quelle: BGH-Urteil vom 19.11.2003 – XII ZR 134/02)

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Räumungsvollstreckung

Für die Räumungsvollstreckung ist ein Titel gegen alle Mitbesitzer erforderlich (Festhaltung an BGH-Beschluss vom 25.06.2004 – IXa ZB 29/04, NJW 2004, 3041).
Lebt in der Wohnung nach Trennung der Eheleute nur noch der Partner, der nicht Mieter war, ist ein Titel gegen ihn erforderlich.
(Quelle: BGH-Urteil vom 05.11.2004 – IXa ZB 51/04)

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Sozialklausel

Es ist rechtsfehlerfrei, wenn das Berufungsgericht bei einer umfassenden Abwägung des gesamten Sachverhalts bei über 80 Jahre alten teilweise schwer krebskranken Mietern eine besondere Härte annimmt, die zu einer unbefristeten Fortsetzung des Mietverhältnisses führt.
(Quelle: BGH-Urteil vom 20.10.2004 – VIII ZR 246/03)

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Beweislast

Der Mieter ist nicht nach § 53 BGB (§ 542 BGB a. F.) zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er die Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs (hier durch einen Wasserschaden) selbst zu vertreten hat. Ist die Schadensursache zwischen den Vertragsparteien streitig, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass sie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Sind sämtliche Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat.
(Quelle: BGH-Urteil vom 10.11.2004 – VII ZR 71/01)