Die vereinbarte Regelung über Schönheitsreparaturen des § 7 Mustermietvertrag 1976 stellt keine unwirksame Bedarfsklausel dar; die Renovierungsklausel ist vom Mieter einschließlich der Fußnote zu lesen. Eine Endrenovierungspflicht besteht daher erst, wenn die Fristen zur Vornahme von Renovierungen abgelaufen waren, ohne dass der Mieter Arbeiten vorgenommen hätte.
(Quelle: BGH-Urteil vom 28.04.2004 – VIII ZR 230/03)
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