Verzugszinsen

VonHagen Döhl

Verzugszinsen

Wird der Mieter verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig. Verzug mit den Erhöhungsbeträgen kann daher nicht rückwirkend eintreten, sondern erst nach Rechtkraft des Zustimmungsurteils begründet werden.
(Quelle: BGH-Urteil vom 04.05.2005 – VIII ZR 94/04)

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