Kategorien-Archiv Grundstücke / Immobilien

VonHagen Döhl

Gebote in der Zwangsversteigerung

Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur ab, um die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist das weder rechtsmissbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot.
Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin einem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann.
(BGH Beschluss vom 24.11.2005, Az: V ZB 98/05)

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Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum

Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug mit der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gesetzt und danach die Mängel beseitigen lassen, können sie Ersatz ihrer Aufwendungen gem. § 633 Abs. 3 BGB mit Zahlung an sich verlangen. Die Klage ist auch dann erfolgreich, wenn sie den Anspruch mangels wirksamer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu Unrecht auf § 635 BGB gestützt haben, denn das Gericht ist verpflichtet, den Prozessstoff unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
(BGH, Urteil v. 21.7.2005 – VII ZR 3303/03)

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Gaszentralheizung muss nicht jährlich gereinigt werden

Betreibt ein Hauseigentümer eine moderne Gaszentralheizung, muss der Schornstein nicht mehr zwingend jährlich gereinigt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 15.112005..
Der Kläger wendet sich dagegen, dass sein Schornstein alljährlich vom Schornsteinfeger gereinigt wird. Er habe 1999 einen neuen Gasheizkessel in seinem Wohnhaus einbauen lassen, der den Brennstoff völlig rückstandsfrei verbrenne. Deshalb sei eine Kontrolle des Schornsteins ausreichend und eine Reinigung nur bei einer tatsächlichen Verschmutzung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit gerechtfertigt. Dieser Auffassung ist das Oberver¬waltungsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen für Schornstein- und Feuerungs¬technik gefolgt.
(OVG Koblenz Az.: 6 A 10105/05.OVG)

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zur Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei Trampelpfaden

Auch die Zulassung oder Duldung eines öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück – hier eines „Trampelpfades“ – verpflichtet den Eigentümer grundsätzlich zur Verkehrssicherung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht kann aber in einem solchen Fall nichtstrenger beurteilt werden als der für ersichtlich mit Willen des Grundstückseigentümers für berechtigte Grundstücksnutzer geschaffenen Wege.
Insoweit gilt, dass der Benutzer die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbieten; ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
Verunfallt ein Nutzer auf einem erkennbar „behelfsmäßigen“ unbefestigten Trampelpfad, weil sich damit eine erfahrungsgemäß beim Betreten eines abwärts führenden Trampelpfades von jedem Nutzer zu berücksichtigende Gefahr verwirklicht, so haftet der Nutzer allein, weil entweder schon eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Eigentümers des Grundstücks ganz ausscheidet oder jedenfalls das Eigenverschulden des Gestürzten so deutlich überwiegt, dass eine Mithaftung des Verkehrssicherungspflichtigen gänzlich zurücktritt.
(Thüringer OLG – 12.10.2005 2 O 215/04)

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Provisionspflicht des Kaufinteressenten

Der Kaufinteressent darf auch dann, wenn er sich ohne Bezug auf ein konkretes Angebot an einen Makler wendet, um sich Objekte aus dessen „Bestand“ nachweisen zu lassen, mangels einer ausdrücklichen Provisionsforderung des Maklers in der Regel davon ausgehen, diese seien dem Makler bereits vom Verkäufer an die Hand gegeben worden.
Anders liegt es nur bei einer weitergehenden Nachfrage von Maklerleistungen, insbesondere bei Erteilung eines eigenen Suchauftrags durch den Kunden.
(Urteil vom 22.9.2005, Az: III ZR 393/04)

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Wann stellt Baulast keinen Sachmangel dar?

Eine Baulast stellt grundsätzlich einen Sachmangel dar, der Gewährleistungsansprüche des Käufers auslöst. Er ist deshalb auch über das Bestehen einer Baulast zu informieren. Diese Informationspflicht besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die Baulast für den Käufer in keiner Weise nachteilig ist.
(LG Bochum Entscheidung vom 24.02.2005 – 8 O 445/04)

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Verwirkung des Lohnanspruchs wegen Doppeltätigkeit

Erteilt ein Kaufinteressent dem Immobilienmakler den Auftrag, mit der Verkäuferseite Preisverhandlungen zu führen, hat der Makler in der Regel nicht die Stellung eines „neutralen Dritten“ zwischen den Parteien des Kaufvertrages; er hat vielmehr regelmäßig in seiner Rolle als Vermittlungsmakler des Käufers einseitig dessen Interessen (an einem möglichst niedrigen Kaufpreis) wahrzunehmen.*)
Verschweigt der Makler in einem derartigen Fall dem Käufer, dass er gleichzeitig auch als Vermittlungsmakler der Verkäuferin die Interessen der Gegenseite wahrnimmt, verwirkt er den Anspruch auf Maklerlohn (§ 654 BGB); mit dem bloßen Hinweis auf eine Nachweis-Tätigkeit für die Verkäuferin wird der Makler seinen Pflichten gegenüber dem Käufer nicht gerecht.*)
(OLG Karlsruhe Entscheidung vom 31.03.2005 – 15 U 20/03)

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VG Dresden: Abwasserleitung darf nicht gesperrt werden

Die Abwasserentsorgung eines Grundstücks darf selbst dann nicht eingestellt werden, wenn der Eigentümer den festgesetzten Abwasserbeitrag sowie laufende Abwassergebühren nicht bezahlt. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden in einem Eilbeschluss vom 22.07.2005 (Az.: 4 K 1362/05, nicht rechtskräftig) entschieden.

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Gesetz zur verbesserten Bekämpfung von Graffiti

Kurz vor dem voraussichtlichen Ende der Legislaturperiode legt der Gesetzgeber große Entscheidungsfreude an den Tag.
Das Gesetz zur verbesserten Bekämpfung von Graffiti wurde heute beschlossen.

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Wohnungseigentumsrecht soll geändert werden

Die Bundesregierung hat am 25. Mai 2005 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes beschlossen. Ziel der Novelle ist es, die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften zu stärken. Die Eigentümer der etwa 5 Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland sollen ihre Angelegenheiten einfacher als bisher regeln können.
Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Neuregelungen:

Der Gesetzentwurf lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu, diese können künftig z.B. mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zu Grunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen ist nach derzeit geltendem Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlicht.
Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr – wie bisher – nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) richten, das lt. BMJ in vielen Fällen zu aufwendig ist.
Für den Verwalter wird die Führung einer Beschluss-Sammlung obligatorisch. Das kommt insbesondere dem Informationsbedürfnis von Erwerbern zugute.
Schließlich führt der Gesetzesentwurf für sogenannte Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein.
Die Bundesregierung reagiert mit dem Gesetzentwurf auf den gestiegenen Renovierungsbedarf in vielen Wohnungseigentumsanlagen. Besonders in mittleren und größeren Wohnanlagen ist die bislang erforderliche Einstimmigkeit für Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen vielfach nicht oder kaum zu erreichen. Die neuen Regelungen sollen es ermöglichen, insbesondere ältere Wohnanlagen in einen Zustand zu versetzen, wie er allgemein üblich ist, um das Wohnungseigentum auch in der Zukunft nicht zuletzt als Form der Altersvorsorge, attraktiv zu halten.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums)