zur Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei Trampelpfaden

VonHagen Döhl

zur Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei Trampelpfaden

Auch die Zulassung oder Duldung eines öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück – hier eines „Trampelpfades“ – verpflichtet den Eigentümer grundsätzlich zur Verkehrssicherung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht kann aber in einem solchen Fall nichtstrenger beurteilt werden als der für ersichtlich mit Willen des Grundstückseigentümers für berechtigte Grundstücksnutzer geschaffenen Wege.
Insoweit gilt, dass der Benutzer die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbieten; ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
Verunfallt ein Nutzer auf einem erkennbar „behelfsmäßigen“ unbefestigten Trampelpfad, weil sich damit eine erfahrungsgemäß beim Betreten eines abwärts führenden Trampelpfades von jedem Nutzer zu berücksichtigende Gefahr verwirklicht, so haftet der Nutzer allein, weil entweder schon eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Eigentümers des Grundstücks ganz ausscheidet oder jedenfalls das Eigenverschulden des Gestürzten so deutlich überwiegt, dass eine Mithaftung des Verkehrssicherungspflichtigen gänzlich zurücktritt.
(Thüringer OLG – 12.10.2005 2 O 215/04)

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Hagen Döhl administrator

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