Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum

VonHagen Döhl

Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum

Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug mit der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gesetzt und danach die Mängel beseitigen lassen, können sie Ersatz ihrer Aufwendungen gem. § 633 Abs. 3 BGB mit Zahlung an sich verlangen. Die Klage ist auch dann erfolgreich, wenn sie den Anspruch mangels wirksamer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu Unrecht auf § 635 BGB gestützt haben, denn das Gericht ist verpflichtet, den Prozessstoff unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
(BGH, Urteil v. 21.7.2005 – VII ZR 3303/03)

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