Die Bundesregierung hat am 25. Mai 2005 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes beschlossen. Ziel der Novelle ist es, die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften zu stärken. Die Eigentümer der etwa 5 Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland sollen ihre Angelegenheiten einfacher als bisher regeln können.
Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Neuregelungen:
Der Gesetzentwurf lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu, diese können künftig z.B. mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zu Grunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen ist nach derzeit geltendem Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlicht.
Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr – wie bisher – nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) richten, das lt. BMJ in vielen Fällen zu aufwendig ist.
Für den Verwalter wird die Führung einer Beschluss-Sammlung obligatorisch. Das kommt insbesondere dem Informationsbedürfnis von Erwerbern zugute.
Schließlich führt der Gesetzesentwurf für sogenannte Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein.
Die Bundesregierung reagiert mit dem Gesetzentwurf auf den gestiegenen Renovierungsbedarf in vielen Wohnungseigentumsanlagen. Besonders in mittleren und größeren Wohnanlagen ist die bislang erforderliche Einstimmigkeit für Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen vielfach nicht oder kaum zu erreichen. Die neuen Regelungen sollen es ermöglichen, insbesondere ältere Wohnanlagen in einen Zustand zu versetzen, wie er allgemein üblich ist, um das Wohnungseigentum auch in der Zukunft nicht zuletzt als Form der Altersvorsorge, attraktiv zu halten.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums)
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